Vergütungspflicht für R-Gespräche ?
1. Allgemeines:
R-Gespräche, aus amerikanischen Filmen bekannt, werden seit wenigen Jahren auch in Deutschland angeboten.
Dabei wählt der Anrufer eine kostenfreie Rufnummer, und der Angerufene zahlt die Gebühren.
Nach dem Abnehmen hört der Angerufene zunächst eine kostenfreie Ansage, die ihn über die Identität des Anrufers und
die Kosten informiert. Z.B.: "Dies ist ein R-Gespräch von Hans Müller. Drücken Sie die Tasten "1" und "2", um das
Gespräch zum Preis von 25 Cent pro Minute anzunehmen.". Der Angerufene kann sich dann entscheiden, ob er den
gebührenpflichtigen Anruf durch Tastendruck annimmt oder ob er das Gespräch ohne Kostenfolge beendet.
Bei Einführung des Dienstes ist der eigentliche sinnvolle und nutzbringende Service in der Öffentlichkeit vor
allem durch die problematische Verbindung mit Mehrwertdiensten in die Kritik gekommen, vgl. z.B.
Mansmann: Rückruf-Abzocke.
Während R-Gespräche anfangs zu Preisen von fast 2 EUR pro Minute oder mit Mehrwertdiensten kombiniert wurden, kosten
diese heute inzwischen idR. "nur noch " zwischen 0,25 und 0,99 EUR pro Minute.
2. Vertragsschluß:
Es ist fraglich wie bei einem R-Gespräch der Vertrag zustande kommt, insbesondere bei Beteiligung eines Minderjährigen auf
Seiten des Anschlussinhabers. In Medien und Rechtsprechung wurden in jüngster Vergangenheit mehrfach Fälle bekannt, in denen ein
minderjähriges Kind ein R-Gespräch annahm und hohe Kosten auslöste. Die Eltern verweigerten danach die Zahlung.
Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, aus Angebot und Annahme. Über die
wesentlichen Vertragsbestandteile muß Einigung erzielt werden. Bei einem R-Gespräch müssen sich somit Diensteanbieter und
Angerufener zumindestens über Leistung und Preis einig sein.
Die automatische Ansage, in der die Leistung (das Telefongespräch) und der Preis (x EUR/Minute) genannt werden, stellt dabei das
Angebot auf Abschluß eines Telefondienstvertrages dar. Durch das Drücken der Tasten erklärt der Angerufene die
rechtsverbindlich Annahme.
Problematisch wird dies lediglich, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber das R-Gespräch annimmt, so z.B. ein
minderjähriges Kind. Grundsätzlich muss ein anderer als der Anschlussinhaber von diesem bevollmächtigt sein, um ihn
rechtsgeschäftlich zu vertreten, also in dessen Namen und auf dessen Rechnung Verträge schließen zu können (§ 164 Abs. 1 BGB).
Der Anschlussinhaber müsste seinem Kind daher erlaubt haben, kostenpflichtige Telefon- und R-Gespräche zu führen. Ob er diese
Vollmacht oder die Verweigerung der Vollmacht dem Diensteanbiete kundtut, ist belanglos
(§ 167 Abs. 1 BGB).
3. Rechtsprechung:
a) Urteil des AG Braunschweig: Vergütungspflicht verneinend
Das AG Braunschweig (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03) hatte in einem solchen Fall einen Vertragsschluß verneint. Die
Entscheidung wurde später durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 26.05.2004 - Az.: 8 S 218/04 (032)) bestätigt .
Das AG Braunschweig stellte darauf ab, dass der Anschlussinhaber seinem Kind kostenpflichtige Anrufe sogar ausdrücklich untersagt hatte. Eine Vollmacht liege nicht vor.
Zudem erörtete es, ob der Minderjährige überhaupt als Vertreter einen Vertrag schließen konnte: Da in dem vorliegenden Sachverhalt
der Preis nicht pro Minute, sondern pro Sekunde angegeben wurde, sei es einem Minderjährigen nicht möglich, die Kostenfolge zu
überblicken, so das Gericht. Bei einer Vertretung kommt es auf die Person des Vertreters
(§ 167 Abs. 1 BGB) an. Deshalb sei kein
Vertrag zustande gekommen, so der Richter.
b) Urteil des AG Gelsenkirchen: Vergütungspflicht bejahend
Eine andere Ansicht vertritt das AG Gelsenkirchen-Buer
(Urt. v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 17/04).
Diesem Urteil zufolge haften die Eltern für die R-Gespräche des Minderjährigen nach den Grundsätzen der sog. Anscheins- oder
Duldungsvollmacht. Danach haftet ein Vertretener auch dann, wenn er das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können.
Im vorliegenden Fall musste der Anschlussinhaber erkennen, dass Familienangehörige, Gäste, Mitbewohner und andere das Telefon
unbeschränkt nutzen können. Er hätte das Telefon gegen unbefugten Gebrauch sperren lassen müssen. Andernfalls müsse er
immer mit dessen Benutzung rechnen und auch dafür haften. Der Vertragspartner, hier der Diensteanbieter, durfte auch damit
rechnen, dass derjenige, der durch Tastendruck einen Vertrag schließt, dazu bevollmächtigt ist. Schließlich hat der Provider
gar keine Möglichkeit, innerfamiliäre Angelegenheiten auf Seiten des Anschlussinhabers zu kontrollieren.
In diesem Falle wäre ein Vertragsschluß zu bejahen.
Mangels weiterer Rechtsprechung höherer Instanzen bleibt die Frage zur Vergütungspflicht von R-Gesprächen also ungeklärt:
Vom Ergebnis ausgehend, erscheint es angemessen, von einem Vertragsschluß auszugehen, denn der Diensteanbieter des R-Gesprächs
kann nichts über das Innenverhältnis beim Anschlussinhaber wissen. Er hat überhaupt keine Kenntnis von fehlenden Vollmachten
und kann sich logistisch gar nicht gegen solche Verwendungen des Anschlusses schützen. Demgegenüber ist es für den
Anschlussinhaber möglich, sein Telefon abzuschließen bzw. gegen unbefugte Nutzung zu sichern.
Gleichzeitig erscheint genau diese Maßnahme unbillig, denn unter Umständen möchte der Anschlussinhaber selbst R-Gespräche
entgegennehmen und deshalb keine Sperre aktivieren. Einzig möglich wäre es, das Telefon wegzuschließen. Ebenfalls wenig
sinnvoll für ein Kommunikationsmittel wie das Telefon.
4. Gesetzliche Reformbestrebungen:
Auf Initiative der
SPD-Bundestagsfraktion hat der Ausschuss für Tourismus des Deutschen Bundestages im Rahmen der Novellierung des
Telekommunikationsgesetzes ursprünglich ein Verbot vorschlagen, R-Gespräche mit Mehrwertdiensten zu betreiben. Dieser Vorschlag hat sich
jedoch nicht durchgesetzt.
Jedoch gibt es in dem Entwurf zur Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) erstmals Regelungen zu den R-Gesprächen
(§ 16 TNV-E). Danach wird ein Ausschüttungsverbot für den Anrufer festgelegt. Zudem sieht die gesetzliche Lösung ein
Opt-Out-Modell vor. D.h. es wird eine Sperrliste geführt, in der sich jeder Teilnehmer eintragen lassen kann, der
keine R-Gespräche empfangen will.
Einen Tag nach der Veröffentlichung des Namens in dieser Liste entfällt jede
Zahlungsverpflichtung. Der Gesetzgeber bzw. die Exekutive betritt hiermit erstmalig einen neuen Weg. Noch vor
kurzem war nämlich bei der UWG-Reform hinsichtlich des vergleichbaren Problems beim Telefon-Marketings die Einführung
einer solchen Liste im Bundestag vehement abgelehnt worden.
5. Fazit:
Unbestritten kommt ein Vertrag zustande, wenn der Anschlussinhaber selbst telefoniert. Nimmt jedoch ein anderer das R-Gespräch an, so ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Vertrag zustande gekommen ist.
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