Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2006 - Az.: III ZR 152/05 Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04, ist hier online abrufbar.
Landgericht Aachen, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Voelklingen, Urteil v. 23.02.2005 - Az.: 5C C 575/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber 0190/0900-Rufnummern sperren lassen, so hat er seiner Sorgfalt genüge hat und ist nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
Amtsgericht Limburg, Urteil v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11) Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Nach Erhalt der ersten Rechnung mit R-Gesprächen hat der Anschluss-Inhaber jedoch Kenntnis und insoweit zur Zahlung verpflichtet.
Amtsgericht Regensburg, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind.
Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen
nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand.
Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen.
Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den
Empfang des R-Gesprächs wünschen.
Amtsgericht Juelich, Urteil v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04 Leitsatz:
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich
das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet,
der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen
Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers
und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.
b. Zahlungspflicht
Amtsgericht Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB zwar anwendbar, jedoch ist
der Widerruf mit Beginn des R-Gesprächs erloschen, da der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat.
Anmerkung: Das Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, vgl. LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05, hier online abrufbar.
Landgericht Paderborn, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.
Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.11.2004 - Az.: 2-16 S 126/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Dem Anschluss-Inhaber obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit sein Anschluss nicht durch Dritte benutzt wird.
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 11.10.2004 - Az.: 1 C 59/04 (13) Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses muss auch für erhöhte Verbindungsentgelte durch R-Gespräche einstehen, da er mit diesen
Kosten rechnen konnte, auch wenn er den Anschluss für Sonderrufnummern gesperrt hat.
2. Es ist unerheblich, wer im Haushalt des Inhabers die Gespräche geführt hat, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingugen
des R-Gespräche-Anbieters der Inhaber des Anschlusses für die Kosten einstehen muss.
Amtsgericht Gelsenkirchen_Buer, Urteil v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zu vertreten.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist unerheblich.
Amtsgericht Dillenburg, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 5 C 357/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche
durch einen Minderjährigen angenommen werden, auch wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Gespräches
im Halbschlaf befand und die Bandansage noch nicht richtig erfasste.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Telefonsex sittenwidrig, da der R-Gespräche-Anbieter keinen Einfluss auf
den angebotenen Inhalt hat.
2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.
Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch
durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom
minderjährigen Kind auch beachtet wird.
Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 25.05.2004 - Az.: 30 C 718/C4 - 32 Leitsatz:
Bei der Annahme eines R-Gesprächs durch eine minderjährige Person ist der Inhaber des Telefonanschlusses auch dann zur
Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Ansagetext des R-Gesprächs-Anbieters bewusst nicht angehört, sondern die
Verbindung gleich durch das Drücken der Tastenfolge hergestellt wird.
Amtsgericht Eisenach, Urteil v. 01.03.2006 - Az.: 59 C 1440/04 Leitsatz:
1. Bei R-Gesprächhen greift nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn die minderjährigen Kinder die Gespräche ohne Kenntnis und Wollen der Eltern annehmen.
2. Einen Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.
Amtsgericht Limburg, Urteil v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11) Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Nach Erhalt der ersten Rechnung mit R-Gesprächen hat der Anschluss-Inhaber jedoch Kenntnis und insoweit zur Zahlung verpflichtet.
Amtsgericht Regensburg, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind.
Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen
nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand.
Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen.
Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den
Empfang des R-Gesprächs wünschen.
Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03 Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird
und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist,
Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.
b. Zahlungspflicht
Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.11.2004 - Az.: 2-16 S 126/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Dem Anschluss-Inhaber obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit sein Anschluss nicht durch Dritte benutzt wird.
Amtsgericht Gelsenkirchen_Buer, Urteil v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zu vertreten.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist unerheblich.
Amtsgericht Kempten, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 06.07.2004 - Az.: 133 C 7178/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt
lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. An dieser Einstandspflicht ändert die Minderjährigkeit eines Familienmitgliedes nichts, da nicht dieses,
sondern der Anschluss-Inhaber Vertragspartner wird.
Amtsgericht Dillenburg, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 5 C 357/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche
durch einen Minderjährigen angenommen werden, auch wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Gespräches
im Halbschlaf befand und die Bandansage noch nicht richtig erfasste.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Telefonsex sittenwidrig, da der R-Gespräche-Anbieter keinen Einfluss auf
den angebotenen Inhalt hat.
2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.
Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch
durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom
minderjährigen Kind auch beachtet wird.
Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 25.05.2004 - Az.: 30 C 718/C4 - 32 Leitsatz:
Bei der Annahme eines R-Gesprächs durch eine minderjährige Person ist der Inhaber des Telefonanschlusses auch dann zur
Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Ansagetext des R-Gesprächs-Anbieters bewusst nicht angehört, sondern die
Verbindung gleich durch das Drücken der Tastenfolge hergestellt wird.
3. Zwischen welchen Parteien kommt der Vertrag zustande?
a. Keine Zahlungspflicht
Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 6 C 182/04 Leitsatz:
Vertragspartner bei einem R-Gespräch wird nicht der Anschluss-Inhaber, sondern diejenige Person, die
den Anruf entgegennimmt. Denn der Anschluß als solcher ist vertragsneutral.
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04 Leitsatz:
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich
das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet,
der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen
Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers
und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.
2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.
Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch
durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom
minderjährigen Kind auch beachtet wird.
Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03 Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird
und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist,
Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.
b. Zahlungspflicht
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2006 - Az.: III ZR 152/05 Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03 Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird
und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist,
Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.
b. Zahlungspflicht
Amtsgericht Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB zwar anwendbar, jedoch ist
der Widerruf mit Beginn des R-Gesprächs erloschen, da der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat.
Anmerkung: Das Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, vgl. LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05, hier online abrufbar.
Landgericht Paderborn, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04, ist hier online abrufbar.
Landgericht Aachen, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Regensburg, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind.
Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen
nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand.
Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen.
Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den
Empfang des R-Gesprächs wünschen.
Amtsgericht Juelich, Urteil v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
b. Zahlungspflicht
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.08.2005 - Az.: 47 C 5495/05 Leitsatz:
1. Die AGB des R-Gesprächs-Anbieters gelten gegenüber dem Anschluss-Inhaber als vertraglich mit einbezogen,
wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind (§ 305 a Nr. 2b BGB).
2. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seiner Wohngemeinschaft
lebenden Personen verursachten worden sind.
Landgericht Paderborn, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.
Amtsgericht Gelsenkirchen_Buer, Urteil v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04 Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zu vertreten.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist unerheblich.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2006 - Az.: III ZR 152/05 Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Amtsgericht Eisenach, Urteil v. 01.03.2006 - Az.: 59 C 1440/04 Leitsatz:
1. Bei R-Gesprächhen greift nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn die minderjährigen Kinder die Gespräche ohne Kenntnis und Wollen der Eltern annehmen.
2. Einen Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.
Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04, ist hier online abrufbar.
Landgericht Aachen, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Voelklingen, Urteil v. 23.02.2005 - Az.: 5C C 575/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber 0190/0900-Rufnummern sperren lassen, so hat er seiner Sorgfalt genüge hat und ist nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
Amtsgericht Regensburg, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind.
Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen
nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand.
Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen.
Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den
Empfang des R-Gesprächs wünschen.
Amtsgericht Juelich, Urteil v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04 Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04 Leitsatz:
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich
das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet,
der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen
Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers
und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.
Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004 - Az.: 8 S 218/04 (032) Leitsatz:
Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten
vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03 Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird
und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist,
Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.
b. Zahlungspflicht
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.08.2005 - Az.: 47 C 5495/05 Leitsatz:
1. Die AGB des R-Gesprächs-Anbieters gelten gegenüber dem Anschluss-Inhaber als vertraglich mit einbezogen,
wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind (§ 305 a Nr. 2b BGB).
2. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seiner Wohngemeinschaft
lebenden Personen verursachten worden sind.
Amtsgericht Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB zwar anwendbar, jedoch ist
der Widerruf mit Beginn des R-Gesprächs erloschen, da der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat.
Anmerkung: Das Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, vgl. LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05, hier online abrufbar.
Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21) Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem
Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche
geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt.
Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt,
dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 11.10.2004 - Az.: 1 C 59/04 (13) Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses muss auch für erhöhte Verbindungsentgelte durch R-Gespräche einstehen, da er mit diesen
Kosten rechnen konnte, auch wenn er den Anschluss für Sonderrufnummern gesperrt hat.
2. Es ist unerheblich, wer im Haushalt des Inhabers die Gespräche geführt hat, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingugen
des R-Gespräche-Anbieters der Inhaber des Anschlusses für die Kosten einstehen muss.
Amtsgericht Kempten, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04 Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 06.07.2004 - Az.: 133 C 7178/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt
lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. An dieser Einstandspflicht ändert die Minderjährigkeit eines Familienmitgliedes nichts, da nicht dieses,
sondern der Anschluss-Inhaber Vertragspartner wird.
Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04 Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch
durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom
minderjährigen Kind auch beachtet wird.