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R-Gespräche & Recht
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Einführung

Teil 1

Urteile chronologisch

Teil 2

Urteile nach Gerichten

Teil 3

Urteile thematisch

Teil 4

Urteile neu online gestellt



Urteile chronologisch sortiert



Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2006 - Az.: III ZR 152/05
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und An­scheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruch­nahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

2. Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie­rungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

3. Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Her­stellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.



Amtsgericht Eisenach, Urteil v. 01.03.2006 - Az.: 59 C 1440/04
Leitsatz:
1. Bei R-Gesprächhen greift nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn die minderjährigen Kinder die Gespräche ohne Kenntnis und Wollen der Eltern annehmen.
2. Einen Minderjährigen dürfte es regelmäßig überfordern, wenn er die Ansage erhält, dass ein R-Gespräch entgegengenommen werden kann, wenn eine bestimmte Ziffernfolge gedrückt wird und dies Kosten von 1,50 €/Min. verursacht.



Landgericht Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.

Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04, ist hier online abrufbar.



Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.08.2005 - Az.: 47 C 5495/05
Leitsatz:
1. Die AGB des R-Gesprächs-Anbieters gelten gegenüber dem Anschluss-Inhaber als vertraglich mit einbezogen, wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind (§ 305 a Nr. 2b BGB).
2. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seiner Wohngemeinschaft lebenden Personen verursachten worden sind.



Landgericht Aachen, Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.



Amtsgericht Voelklingen, Urteil v. 23.02.2005 - Az.: 5C C 575/04
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber 0190/0900-Rufnummern sperren lassen, so hat er seiner Sorgfalt genüge hat und ist nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.



Amtsgericht Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04
Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB zwar anwendbar, jedoch ist der Widerruf mit Beginn des R-Gesprächs erloschen, da der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat.

Anmerkung: Das Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, vgl. LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05, hier online abrufbar.



Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 - Az.: 316 C 369/04
Leitsatz:
1. Es greift bei R-Gesprächen nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
2. Dem Anschluss-Inhaber steht ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu.



Amtsgericht Limburg, Urteil v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11)
Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Nach Erhalt der ersten Rechnung mit R-Gesprächen hat der Anschluss-Inhaber jedoch Kenntnis und insoweit zur Zahlung verpflichtet.



Landgericht Paderborn, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04
Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.



Amtsgericht Regensburg, Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind. Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand. Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen. Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den Empfang des R-Gesprächs wünschen.



Landgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 26.11.2004 - Az.: 2-16 S 126/04
Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Dem Anschluss-Inhaber obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit sein Anschluss nicht durch Dritte benutzt wird.



Amtsgericht Juelich, Urteil v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.



Amtsgericht Gross_Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21)
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt. Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.



Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 6 C 182/04
Leitsatz:
Vertragspartner bei einem R-Gespräch wird nicht der Anschluss-Inhaber, sondern diejenige Person, die den Anruf entgegennimmt. Denn der Anschluß als solcher ist vertragsneutral.



Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04
Leitsatz:
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet, der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.



Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 11.10.2004 - Az.: 1 C 59/04 (13)
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses muss auch für erhöhte Verbindungsentgelte durch R-Gespräche einstehen, da er mit diesen Kosten rechnen konnte, auch wenn er den Anschluss für Sonderrufnummern gesperrt hat.
2. Es ist unerheblich, wer im Haushalt des Inhabers die Gespräche geführt hat, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingugen des R-Gespräche-Anbieters der Inhaber des Anschlusses für die Kosten einstehen muss.



Amtsgericht Gelsenkirchen_Buer, Urteil v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04
Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt. Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zu vertreten.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist unerheblich.



Amtsgericht Kempten, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04
Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.



Amtsgericht Spaichingen, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 2 C 2162/04
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses muss für die Kosten aufkommen, welche durch die Benutzung des Anschlusses durch ein minderjähriges Familienmitglied entstanden sind.
2. Durch den ungehinderten Zugang zu dem Telefon sind die Familienangehörigen (stillschweigend) bevollmächtigt worden, Gespräche von dem Apparat zu führen.



Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 06.07.2004 - Az.: 133 C 7178/04
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. An dieser Einstandspflicht ändert die Minderjährigkeit eines Familienmitgliedes nichts, da nicht dieses, sondern der Anschluss-Inhaber Vertragspartner wird.



Amtsgericht Dillenburg, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 5 C 357/04
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch einen Minderjährigen angenommen werden, auch wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Gespräches im Halbschlaf befand und die Bandansage noch nicht richtig erfasste.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Telefonsex sittenwidrig, da der R-Gespräche-Anbieter keinen Einfluss auf den angebotenen Inhalt hat.



Amtsgericht Salzgitter, Urteil v. 21.06.2004 - Az.: 12 C 177/04
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.

2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.



Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom minderjährigen Kind auch beachtet wird.



Landgericht Braunschweig, Beschluss v. 26.05.2004 - Az.: 8 S 218/04 (032)
Leitsatz:
Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.



Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 25.05.2004 - Az.: 30 C 718/C4 - 32
Leitsatz:
Bei der Annahme eines R-Gesprächs durch eine minderjährige Person ist der Inhaber des Telefonanschlusses auch dann zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Ansagetext des R-Gesprächs-Anbieters bewusst nicht angehört, sondern die Verbindung gleich durch das Drücken der Tastenfolge hergestellt wird.



Amtsgericht Braunschweig, Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03
Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist, Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.



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