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Landgericht Paderborn
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Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04 |
Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn am 30.11.2004 (...) beschlossen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluß ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses abschließend zu erklären.
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Sachverhalt:
(nicht vorhanden) |
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Beklagte auch für die möglicherweise von der minderjährigen Tochter
verursachten Kosten der Nutzung seines Telefonanschlusses einzustehen hat. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin
vertraglich dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus in
zurechenbarer Weise geführt oder ermöglicht hat (Ziff.2.5 der Geschäftsbedingungen).
Diese Regelung ist als allgemeine Geschäftsbedingung nicht zu beanstanden, weil sie unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit
des Leistungsangebotes der Klägerin und der dem Nutzer verbleibenden Entscheidungsfreiheit, von diesem Gebrauch zu machen
oder es technisch oder tatsächlich einzuschränken, einen interessengerechten Ausgleich darstellt. Davon geht offensichtlich
auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (BGHZ 158,201 ff) aus, der das Sphärenrisiko auf der Grundlage einer
vergleichbaren Klauselfassung für den Fall der unbemerkten Dialerinstallation im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in
Anlehnung an § 16 Abs.3 TKV der Klägerin zugewiesen hat.
Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Telefonanschlußinnaber, der es einem in seinem Haushalt lebenden
Minderjährigen in zurechenbarer Weise ermöglicht, sein Telefon zu nutzen, für die von dem Minderjährigen verursachten
Telefongebühren haftet und zwar auch dann, wenn es sich um die Inanspruchnahme sog. 0190-Nummern handelt, durch die ein
Minderjähriger entgegen dem Willen des Anschlußinhabers Anrufe zu Mehrwertdiensten tätigt (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom
11.07.2001 - Az.: 18 0 03/01 - ZAP 2002,565 ff.).
Es ist nämlich allein der Sphäre des Telefonanschlußinhabers zuzurechnen, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjähriger
oder einem dazu nicht befugten Dritten die Nutzung der Telefonanlage tatsächlich möglich ist. Unerheblich ist demgegenüber,
ob im Innenverhältnis mit Dritten, Verabredungen getroffen werden, die die Nutzungsmöglichkeit einschränken sollen. Dem
Anschlußinhaber steht es frei, wie er den Zugang Dritter ausschließt. Er kann sich dabei für die Installation anlagentechnischer
oder mechanischer Zugangs- oder Nutzungssperrmechanismen entscheiden.
Der abweichenden Auffassung des AG Braunschweig kann nicht gefolgt werden, wenn dieses ausführt, daß für die Annahme sog.
R-Gespräche die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht anzuwenden seien. Dabei lässt die Kammer dahin stehen,
ob es angesichts der Regelung der Ziff. 2.5 der Geschäftsbedingungen überhaupt des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der
Anscheinsvollmacht für die Zurechnung einer in Anspruch genommenen Leistung bedarf, um den geltend gemachten Zahlungsanspruch
zu begründen. Nach Ziff.2.5 kommt es nämlich (auch) für die Abrechenbarkeit von R-Gesprächsverbindungen nur auf den
physischen Zugriff auf den Netzzugang an, da dieser durch die Formulierung "ermöglicht" als ausreichender Anknüpfungspunkt
für die Abrechenbarkeit der In Anspruch genommenen Leistung vereinbart ist. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind auch
deshalb auch die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.
Aufgrund der von der Klägerin durchgeführten technischen Überprüfung des Anschlusses des Beklagten und des hierzu überreichten
Protokolls, mit Einzelgesprächsnachweisen streitet für die Richtigkeit der abgerechneten Telefonverbindungen der Anscheinsbeweis
zugunsten der Klägerin (LG Paderborn, Az. 3 O 420/98). Dieser wird auch nicht dadurch erschüttert, daß nach Durchführung der
Vollprüfung einzelne Gesprächsverbindungen aus der Rechnung entnommen worden sind, da deren Richtigkeit nicht garantiert
werden konnte. Für die übrigen Verbindungen bleibt der Anscheinsbeweis nach wie vor bestehen.
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