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Landgericht Paderborn Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 5 S 142/04

Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.


Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn am 30.11.2004 (...) beschlossen: Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluß ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses abschließend zu erklären.

Sachverhalt:
(nicht vorhanden)

Entscheidungsgründe:
Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß der Beklagte auch für die möglicherweise von der minderjährigen Tochter verursachten Kosten der Nutzung seines Telefonanschlusses einzustehen hat. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin vertraglich dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus in zurechenbarer Weise geführt oder ermöglicht hat (Ziff.2.5 der Geschäftsbedingungen).

Diese Regelung ist als allgemeine Geschäftsbedingung nicht zu beanstanden, weil sie unter Berücksichtigung der Vielfältigkeit des Leistungsangebotes der Klägerin und der dem Nutzer verbleibenden Entscheidungsfreiheit, von diesem Gebrauch zu machen oder es technisch oder tatsächlich einzuschränken, einen interessengerechten Ausgleich darstellt. Davon geht offensichtlich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (BGHZ 158,201 ff) aus, der das Sphärenrisiko auf der Grundlage einer vergleichbaren Klauselfassung für den Fall der unbemerkten Dialerinstallation im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an § 16 Abs.3 TKV der Klägerin zugewiesen hat.

Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Telefonanschlußinnaber, der es einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in zurechenbarer Weise ermöglicht, sein Telefon zu nutzen, für die von dem Minderjährigen verursachten Telefongebühren haftet und zwar auch dann, wenn es sich um die Inanspruchnahme sog. 0190-Nummern handelt, durch die ein Minderjähriger entgegen dem Willen des Anschlußinhabers Anrufe zu Mehrwertdiensten tätigt (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - Az.: 18 0 03/01 - ZAP 2002,565 ff.).

Es ist nämlich allein der Sphäre des Telefonanschlußinhabers zuzurechnen, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjähriger oder einem dazu nicht befugten Dritten die Nutzung der Telefonanlage tatsächlich möglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob im Innenverhältnis mit Dritten, Verabredungen getroffen werden, die die Nutzungsmöglichkeit einschränken sollen. Dem Anschlußinhaber steht es frei, wie er den Zugang Dritter ausschließt. Er kann sich dabei für die Installation anlagentechnischer oder mechanischer Zugangs- oder Nutzungssperrmechanismen entscheiden.

Der abweichenden Auffassung des AG Braunschweig kann nicht gefolgt werden, wenn dieses ausführt, daß für die Annahme sog. R-Gespräche die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht anzuwenden seien. Dabei lässt die Kammer dahin stehen, ob es angesichts der Regelung der Ziff. 2.5 der Geschäftsbedingungen überhaupt des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der Anscheinsvollmacht für die Zurechnung einer in Anspruch genommenen Leistung bedarf, um den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu begründen. Nach Ziff.2.5 kommt es nämlich (auch) für die Abrechenbarkeit von R-Gesprächsverbindungen nur auf den physischen Zugriff auf den Netzzugang an, da dieser durch die Formulierung "ermöglicht" als ausreichender Anknüpfungspunkt für die Abrechenbarkeit der In Anspruch genommenen Leistung vereinbart ist. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind auch deshalb auch die Vorschriften über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB nicht anwendbar.

Aufgrund der von der Klägerin durchgeführten technischen Überprüfung des Anschlusses des Beklagten und des hierzu überreichten Protokolls, mit Einzelgesprächsnachweisen streitet für die Richtigkeit der abgerechneten Telefonverbindungen der Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin (LG Paderborn, Az. 3 O 420/98). Dieser wird auch nicht dadurch erschüttert, daß nach Durchführung der Vollprüfung einzelne Gesprächsverbindungen aus der Rechnung entnommen worden sind, da deren Richtigkeit nicht garantiert werden konnte. Für die übrigen Verbindungen bleibt der Anscheinsbeweis nach wie vor bestehen.




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