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Landgericht Frankfurt_aM
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Beschluss v. 26.11.2004 - Az.: 2-16 S 126/04 |
Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Dem Anschluss-Inhaber obliegt es dafür Sorge zu tragen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, damit sein Anschluss nicht durch Dritte benutzt wird.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Frankfurt a.M. - Az. 30 C 718/04-32, ist hier online abrufbar.
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Tenor:
(nicht vorhanden) |
Sachverhalt:
(nicht vorhanden) |
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nach § 522 ZPO durch Beschluß zurückzuweisen.
Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung
bezieht sich das Gericht gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweis vom 16. September 2004.
Auch der Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Soweit der Beklagte
ausführt, er habe nicht mit der Existenz des von der Klägerin angebotenen Services gerechnet, ist dies aus Sicht der
Kammer nicht ausreichend, um eine Haftung für die Telefonkosten zu verneinen.
Unabhängig von den weiter bestehenden Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Tatsache (§ 531 ZPO),
reicht es nicht aus, den Telefonanschluß nur soweit zu sperren, wie es der Beklagte getan hat. Hatte er tatsächlich
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Telefonanschlusses durch seine Tochter, hätte er eine
Nutzung gänzlich verhindern müssen (z.B. durch Wegschließen des Apparates).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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