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Landgericht Flensburg Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05

Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden (insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Die Eltern haften nicht nach den Prinzipien der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für R-Gespräche ihrer minderjährigen Kinder.

Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Schleswig, Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04, ist hier online abrufbar.


Tenor:
URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit (...) hat die l. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2005 (...) für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 11.01.2005 geändert:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteii ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 274,98 EUR.

Sachverhalt:
(Vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da das Amtsgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch im Ergebnis Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der verlangten Telefonentgelte für die Inanspruchnahme von R-Gesprächen in Höhe von 274,98 EUR zu. Denn zwischen den Parteien ist kein wirksamer Telefondienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) über diese Leistung zustande gekommen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Vertrag nicht über Rechtsscheinsgrundsätze begründet werden. Der Beklagte muss sich das Handeln seiner minderjährigen Kinder nicht über eine Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht sind nicht anwendbar.

Die zu dem vorliegenden Rechtsproblem - Begründung eines wirksamen Telefondienstvertrages über R-Gespräche durch ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers - veröffentlichten Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte sind uneinheitlich. Als grobe Einteilung lässt sich die Tendenz ausmachen, dass ältere Entscheidungen eher einen Anspruch bejahen, während jüngst veröffentlichte Urteile überwiegend das Zustandekommen eines Vertrages ablehnen. Die durch die Klägerin vorgelegten Urteile verschiedener Landgerichte, die eine Haftung des Anschlussinhabers annehmen (Schriftsatz vom 16.08.2005, Bl. 206 ff. der Akte), sind zum Großteil noch nicht veröffentlicht worden (weder bei C.H. Beck online noch Juris).

Teilweise wird eine Zahlungspflicht des Anschlussinhabers aufgrund einer Anscheinsvollmacht mit unterschiedlichen Begründungen bejaht (AG Nettelal, Urteil vom 09.06.2004, MMR 2005, S. 490; AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 28.09. 2004, MMR 2004, S. 825; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.06.2004 und LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.11.2004, MMR 2005, S. 488 f.; AG Fürth/Odw., Urteil vom 11.10.2004, MMR 2005, S. 489 f.; LG Paderborn, Hinweisbeschluss vom 30.11.2004, MMR 2005, S. 480).

Neuere Entscheidungen lehnen eine Haftung des Anschlussinhabers aufgrund einer Anscheinsvollmacht allerdings zu Recht ab (AG Völklingen,, Urteil vom 23.02.2005, MMR 2005, S. 482 f.; AG Braunschweig, Urteil vom 17.03.2004, MMR 2004, S. 705 f.; AG Kassel, Urteil vom 13.05.2005, BeckRS 2005/06312; AG Regensburg, Urteil vom 30.11.2004, MMR 2005, S. 200; AG Limburg, MMR 2005, S. 488; AG Menden, Urteil vom 24.02.2005, BeckRS 2005/02643; AG Crailsheim, NJW-RR 2005, S. 851 f.; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.12.2004, MMR 2005, S. 485 ff.).

Die Anwendung des Instituts der Anscheinsvollmacht scheitert zwar nicht daran, dass auf Seiten des Beklagten dessen minderjährige (11 und 15 Jahre) und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Kinder (§ 106 BGB) gehandelt haben. Denn aus der Wertung des § 165 BGB folgt, dass die Person des (Schein-) Vertreters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sein kann. Denn die Folgen des Rechtsgeschäft treffen nach § 164 Abs. 1 BGB nicht die Person des Vertreters, sondern die des Vertretenen. Ferner schützt die Bestimmung des § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB den Minderjährigen, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, vor der allgemeinen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB (siehe Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., 2005, § 165 Rdnr. 1).

Soweit teilweise eine Haftung des Anschlussinhabers im Hinblick auf eine drohende Umgehung des Mtnder-jährägenschutzes ausgeschlossen wird (etwa AG Regensburg, Urteil vom 30.11.2004, MMR 2005, S. 200; AG Braunschweig, Urteil vom 17.03:2004, MMR 2004, S. 705 f.), kann dem nicht gefolgt werden (so zutreffend auch das AG Schleswig).

Jedoch kommen die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vorliegend nicht zum Tragen. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben - und überwindet eine fehlende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 Satz 1 BGB) -, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 173 Rdnr. 14).

Die Anscheinsvollmacht setzt nach den dazu entwickelten Grundsätzen ein Verhalten des Vertreters ohne Vertretungsmacht von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit, eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Vertretenen, die Kausalität des Rechtsscheins für das Handeln des Vertragspartners und die Gutgläubigkeit des anderen Teils (§ 173 BGB analog) voraus (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 15).

Die Annahme einer Anscheinsvollmacht scheitert bereits daran, dass dem Beklagten kein Sorgfaltspflichtverstoß {§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last gelegt werden kann. Denn ein wirksamer Schutz vor eingehenden R-Gesprächen ist zum entscheidungserhebüchen Zeitpunkt im Juni des Jahres 2003 nach dem Stand der Technik nicht gegeben gewesen (so eindeutig auch Grabe für derzeitige Schutzmechanisrnen, Anm. zu AG Völklingen, Urteil vom 23.02.2005, MMR 2005, S. 483, 485).

Dies ergibt sich mit der für eine Überzeugungsbildung hinreichenden Sicherheit aus einer Sichtung der für Telefonendverbraucher geschaffenen einschlägigen Internetseiten (www.telefaq.de, www.pc-special.net, www.network-secure.de, www.dialerschutz.de, www.billig-tarif.de). Alle der vier diskutierten Möglichkeiten zum Schutz vor R-Gesprächen sind entweder dem Endkunden nicht zumutbar oder von ihrer Schutzwirkung her nicht ausreichend.

Danach kömmt zunächst als Schutzvorkehrung eine Sperrung des eigenen Telfonanschlusses unmittelbar bei dem Anbieterdienst nicht in Betracht Denn hierzu, müsste die eigene Rufnummer bei jedem Anbieter von R-Gesprächen einzeln gesperrt werden. Dies erfordert einen von dem Telefonkunden nicht abzuverlangenden Aufwand. Er wäre nicht nur gehalten, jeden Anbieter einzeln anzuschreiben oder sonst in Kenntnis zu setzten, sondern darüber hinaus würde er gezwungen werden, den Telefonmarkt ständig nach neuen Anbietern abzusuchen. Eine derartige Praxis ist auch für den Bereich der 0190/0900-Anbieterdienste nie ernsthaft in Betracht gezogen worden (zutreffend Grabe, a.a.O.).

Weiter ist auch die Sperrung der Annahme von R-Gesprächen durch das dauerhafte Ausschalten des Tonwahlverfahrens und das Umstellen auf das Impulswahlverfahren nicht praktikabel. Denn unabhängig davon, dass diese Möglichkeit bei vielen älteren Geräten nicht besteht, ist damit in aller Regel auch ein Verlust von Leistungsmerkmalen moderner Telefone verbunden, wie beispielsweise Anrufbeantworterabfrage, T-NetBox oder dergleichen. Ein Verzicht auf die Nutzung dieser technischen Möglichkeiten des Telefons ist dem Verbraucher nicht zuzumuten.

Ferner kann der Telefonanschlussinhaber sich auch durch eine - zumindest während seiner persönlichen Abwesenheit vorgenommene - Tastensperrung nicht wirksam vor eingehenden R-Gesprächen schützen. Denn zunächst würde damit auch die unter Umständen erforderliche Anwahl von Rettungsnummern (Polizei, Feuerwehr) verhindert werden. Gleichzeitig wären beispielsweise Kinder auch nicht mehr in der Lage, in Problemsituationen Verwandte oder Freunde zu benachrichtigen. Dies würde vor allem dem eigenen Sicherungsbedürfnis von Familien mit Kindern - wie im Falle des Beklagten - zuwiderlaufen.

Weiter existieren aber auch Anbieter, bei denen ein R-Gespräch durch Stimmerkennung entgegen genommen werden kann, so dass auch durch eine entsprechende Tastensperrung kein wirksamer Schutz vor eingehenden R-Gesprächen erzielt werden könnte.

Schließlich kann der Telefonanschlussinhaber auch nicht darauf verwiesen werden, eingehende Anrufe zunächst in eine Warteschleife zu legen und dadurch das Zeitintervall zu verlängern. Denn selbst wenn die vorhandene Telefonanlage zu einer solchen Vorgehensweise überhaupt geeignet sein sollte - was vor allem bei altern Geräten nicht der Fall ist - wäre ein durchschnittlicher Verbraucher mit der entsprechenden technischen Einstellung seines Telefons überfordert.

Gegen die Annahme eines wirksamen Schutzes vor R-Gesprächen spricht daneben entscheidend der Entwurf einer Telekommunikations-Nummerierungsverordnung. Denn nach § 16 Abs. 2 der Verordnung sollen Endkunden ihren Teilnehmernetzbetreiber beauftragen können, ihre Nummer in eine bei der Regulierungsbehörde zu führende Sperrliste aufzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung entfällt eine Zahlungspflicht des Endkunden für nachfolgende R-Gespräche einen Tag nach der vorgenommenen Eintragung.

Dies zeigt, dass der Gesetzgeber einerseits ein erhebliches Schutzbedürfnis des Verbrauchers vor R-Gesprächen sieht. Ferner lässt sich der Bestimmung des § 16 auch entnehmen, dass der Gesetzgeber einen anderweitigen wirksamen Schutz vor R-Gesprächen nicht für gegeben hält und das Risiko für die Durchsetzung des Entgeltanspruchs auf den Anbieter verlagert.

In diesem Zusammenhang kann hingegen nicht angenommen werden, aus § 16 Abs. 2 Satz 5 folge jm Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber im Übrigen - also ohne Vornahme einer entsprechenden Eintragung - ohne weiteres einen wirksamen Zahlungsanspruch des Anbieters von R-Gesprächen für gegeben hält.

Zwar deutet die gewählte Formulierung in der Bestimmung "(...) entfällt die Zahlungspflicht des Endkunden (...)" in diese Richtung. Dennoch wird man einen solchen zwingenden Schluss nicht ziehen können. Denn die genannte Zahlungspflicht kann sich von ihrem Wortlaut auch auf einen durch den jeweiligen Endkunden persönlich vorgenommenen Vertragsschluss beziehen. Eine Schlussfolgerung für die in diesem Verfahren streitige Rechtsfrage, ob ein Vertragsschluss auch durch ein minderjähriges Kind des Anschlussinhabers begründet werden kann, kann hingegen nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber will offenbar gerade dieses in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelte Problem durch einen wirksamen Schutzmechanismus lösen.

Unabhängig von der Frage eines möglichen wirksamen Schutzes vor Gesprächen kommt ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten als Zurechnungskriterium für eine Anscheinsvollmacht nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat zum damaligen Zeitpunkt im Sommer 2003 auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an das Verhalten eines gewissenhaften und umsichtigen Verbrauchers gestellt werden können (§ 276 Abs. 2 BGB), mit dem Eingang von R-Gesprächen an seinem Anschluss nicht rechnen müssen.

Denn entsprechende Warnungen verschiedener Verbraucherschutzeinrichtungen bzw. von Verbraucherzentralen (siehe etwa Pressemitteilung vom 20.08.2003, Anlage B 4, Bi. 22 der Akte) datieren erst auf einen Zeitraum nach Juni 2003. Auch einschlägige Entscheidungen sind erst etwa ab dem Zeitraum Sommer 2004 veröffentlicht worden.

Es fehlt damit an dem Erfordernis der Voraussehbarkeit des Eintritts des schädigenden Erfolges (siehe Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rdnr. 12, 20).

Im Übrigen zeigt das durch den Beklagten vorgelegte Bestätigungsschreiben seines Festnetzanbieters vom 13.06.2002 (Bl. 270 der Akte) über den Auftrag zur Sperrung für 0190-Nummern, dass er in der Vergangenheit zumutbare Vorkehrungen gegen den Missbrauch seines Telfonanschlusses getroffen hat. Es spricht damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte bei Vorhandensein von wirksamen Schutzmechanismen diese auch in Anspruch genommen hätte.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte von einem Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 d BGB wirksam Gebrauch machen konnte und ob diese auf Fernabsatzverträge zugeschnittenen Regelungen auf R-Gespräche überhaupt anwendbar sind, nicht mehr entscheidend an.

Dem durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass ist nicht zu entsprechen. Denn der Schriftsatz des Beklagten vom 08.09.2005 (Bl. 265 ff. der Akte) beinhaltet kein neues, entscheidungserhebliches Vorbringen, auf das die Klägerin bislang nicht hat erwidern können (§ 283 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.




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