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Landgericht Braunschweig
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Beschluss v. 26.05.2004 - Az.: 8 S 218/04 (032) |
Leitsatz:
Bei R-Gesprächen greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht, da anders als bei herkömmlichen Telefonaten
vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsverarbeitung verlangt wird, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Braunschweig - Az.: 114 C 5637/03, ist hier online abrufbar.
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Tenor:
(nicht vorhanden) |
Sachverhalt:
(nicht vorhanden) |
Entscheidungsgründe:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte war bei dem Abschluss des Geschäfts über die Führung der R-Gespräche nicht durch ihre Tochter wirksam vertreten.
Auch die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen im vorliegenden Fall nicht.
Die Kammer folgt den Erwägungen, die das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 11. Juli 2001 (18 O 63/01) zur Bevollmächtigung
im Rahmen von Verträgen, die Telekommunikation betreffend, aufgestellt hat. Danach ist davon auszugehen, dass, solange die Beklagte
keine Vorkehrungen trifft, dass ihre Tochter nicht telefonieren kann, sie dieser eine Stellung eingeräumt hat, die typischerweise
mit einer Vollmacht verbunden ist.
Eine derartige Vollmacht kann nur die üblicherweise im Rahmen von Telekommunikationsdienstleistungen anfallenden Geschäfte erfassen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass der Angerufene darüber informiert werde, dass ein R-Gespräch für ihn
vorliege. Durch eine automatische Ansage erfolge ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer
bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Sofern der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegennehmen wolle, könne er die Verbindung
einfach beenden. In diesem Fall fielen keine Kosten an.
Das erstinstanzlich von der Klägerin Vorgetragene ist nicht geeignet, darzulegen, dass es sich bei der Führung eines R-Gesprächs
um ein üblicherweise im Rahmen der Telekommunikation fallenden Vorgang handelt. Der geschilderte Ablauf verlangt vom Angerufenen
bzw. dessen Vertreter eine umfangreiche Informationsbearbeitung, die in kurzer Zeit zu leisten ist.
Der Angerufene hat zu realisieren, dass ein R-Gespräch eingeht, für dieses R-Gespräch Kosten anfallen und er hierfür eine
Tastenkombination zu drücken hat. Der zur Verfügung stehende Zeitraum ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um die
gegebenen Informationen und insbesondere die erhebliche Kostenfolge in angemessener Weise verarbeiten zu können.
Allein aus diesem Grund kann die von der Klägerin vorgenommene Ausgestaltung der R-Gespräche nicht zu dem üblichen
Geschäftsumfang eines Telekommunikationsvertrages gezählt werden. Daher greifen vorliegend weder die Grundsätze der Vollmacht
noch der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Die Klägerin konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass die Beklagte jedem ihrer
Familienmitglieder eine derart umfangreiche Kostenverursachung ermöglichen wollte und entsprechende Vollmachten erteilt hat,
angesichts der besonderen Umstände die mit der Führung des R-Gespräches verbunden sind, bestand für die Klägerin auch kein
dahingehender von der Beklagten gesetzter Anschein.
Auf die vom Amtsgericht weitergehend gemachten Ausführungen zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages kommt es daher nicht mehr an.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zu dem Vorstehenden bis zum 25.06.2004 Stellung zu nehmen.
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