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Landgericht Aachen
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Urteil v. 12.05.2005 - Az.: 2 S 497/04 |
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Anmerkung: Das Urteil der Vorinstanz, AG Jülich - Az. 9 C 328/04, ist hier online abrufbar.
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Tenor:
In dam Rechtsstreit (...) hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2005
(...) für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Jülich - 8 C 328/04 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
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Sachverhalt:
(vgl. Entscheidungsgründe) |
Entscheidungsgründe:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der von der Klägerin gegen die Beklagten in Hohe von 1.523,63 EUR geltend
gemachte Anspruch auf Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen nicht gegeben ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz
nicht vorgebracht.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch deshalb nicht zugunsten der Klägerin die Grundsätze der Vollmacht, Anscheins- oder
Duldungsvollmacht hinsichtlich der von der Tochter der Beklagten geführten R-Gespräche eingreifen, weil die Beklagten
umfassende Vorkehrungen getroffen hatten, daß ihre Tochter von dem ihr zur Verfügung gestellten Telefonanschluß teuere
Telefongespräche nicht führen kann.. Sie hatten nämlich unstreitig diesen Telefonanschluß für Nummern, die mit einem erhöhten
Kostenaufwand verbunden sind, insbesondere 0190er Nummern sperren lassen.
Dass R-Gespräche von diese Sperrung nicht erfaßt waren, steht dam nicht entgegen. Diese Art von Gesprächen sind jedenfalls in
Deutschland, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, hat wenig bekannt und gebräuchlich und gehören auch nicht zu den
Geschäften, die üblicherweise im Rahmen von Telekommunikationsdienslelstungen anfallen. Wenn die Beklagten insoweit keine
Sperrung veranlaßt hatten, so konnte dies unter den gegeben Umstanden von ihrem Vertragspartner nicht als Bevollmächtigung
der Tochter zum Führen derartiger Gespräche verstanden werden.
Vielmehr hatten die Beklagten durch die von ihnen veranlaßte Sperrung hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie finanziell
mit dem Führen von Telefongesprächen zu erhöhten Telefongebühren vom Telefonanschluß ihrer Tochter nicht einverstanden sind.
Gründe dafür, warum dies allein bei R-Gesprächen anders gewesen sein sollte, sind nicht dargetan und sind auch anderweit
nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 1.523,53 EUR.
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