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Amtsgericht Spaichingen Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 2 C 2162/04

Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses muss für die Kosten aufkommen, welche durch die Benutzung des Anschlusses durch ein minderjähriges Familienmitglied entstanden sind.
2. Durch den ungehinderten Zugang zu dem Telefon sind die Familienangehörigen (stillschweigend) bevollmächtigt worden, Gespräche von dem Apparat zu führen.


Tenor:
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Spaichingen ohne mündliche Verhandlung nach der Sachlage am 23.07.2004 gemäß § 495 a ZPO durch Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,92 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,50 ? vom 11.07.2003 bis 14.01.2004, aus 222,63 ? seit 11.07.2003 und aus 0,29 ? seit 09.08.2003 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 2,50 ? erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt de Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
7. Der Streitwert wird auf 228,42 ? festgesetzt.

Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten unbegründet.

Der Klägerin steht zunächst gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 225,42 ? gem. §§ 611, 612 BGB zu.

Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call Dienste an. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch sogenannten R-Gespräche zu vermitteln. Die letztgenannten Dienste der Klägerin sind wie folgt ausgestaltet: Der Anrufer kann kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Sofern dieser Gesprächspartner einer Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorlegt. Durch eine automatische Ansage erfolgt ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Sofern der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegen nehmen will, kann er die Verbindung einfach beenden.

Über den Festnetzanschluss des Beklagten wurden in der Zeit vom 30.05.2003 bis 05.06.2003 insgesamt sechs derartige R-Gespräche entgegen genommen. Die entsprechenden Gebühren wurden dem Beklagten mit Rechnung vom 16.06.2003 über 225,13 ? und vom 15.07.2003 in Höhe von 0,29 ? in Rechnung gestellt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Insbesondere hat der Beklagte auch nicht bestritten, dass die entsprechenden Gespräche von seinem Festnetzanschluss aus angenommen wurden. Der Beklagte kann jedoch nicht damit gehört werden, die Gespräche seien (nahezu) ausschließlich von seiner 13jährigen Tochter entgegen genommen worden. Diese sei hierzu jedoch nicht befugt gewesen. Denn hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein wirksamer Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 611 BGB zustande gekommen. Das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages im Rahmen eines sogenannten R-Gespräches richtet sich typischerweise an den Beklagten als Anschlussinhaber. Dieses Angebot hat die Tochter des Beklagten durch Betätigung der (angesagten) Tastenkornkombination angenommen. Sie ist insoweit als Vertreterin des Beklagten tätig geworden; dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig war, ist gem. § 165 BGB unbeachtlich.

Nach den Umständen des Falles war die Tochter des Beklagten auch stillschweigend bevollmächtigt, entsprechende Gespräche entgegen zu nehmen, wobei sich diese Vollmacht auch auf unter Umständen gebührenpflichtige Gespräche erstreckt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Ehegatte und Familienangehörige des Anschlussinhabers, die zum entsprechenden Telefonapparat ungehindert Zugang haben, auch vom Anschlussinhaber bevollmächtigt sind, von diesem Apparat aus Gespräche zu führen bzw. Gespräche entgegen zu nehmen. Dies folgt auch aus der Erwägung, dass der Anschlussinhaber durch entsprechende Maßnahmen das unbefugte Benutzen seines Telefonapparates verhindern kann.

Selbst wenn jedoch nicht von einer stillschweigenden Vollmacht auszugehen wäre - wie nicht -, ergäbe sich die Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten Anscheinsvollmacht. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat die Tochter des Beklagte mehrere Gespräche entgegen genommen. Die entsprechende Vorgehensweise hätte vom Beklagten auch erkannt und durch geeignete Maßnahmen verhindert werden können.

Nicht zuletzt enthält auch Ziff. 2.5 der Allg. Geschäftsbedingungen der Klägerin, die gemäß § 305a Nr. 2b BGB wirksam in den vorliegenden Vertrag einbezogen wurden, eine entsprechende Regelung, wonach der "Angerufene", das ist - wie eine entsprechende Auslegung der AGB der Klägerin anhand der Regelungen in Ziff. 1.1 und 1.4 ergibt - der Anschlussinhaber, die Entgelte für alle von seinem Apparat in zurechenbarer Weise geführten Gespräche zu zahlen hat. Auch dieser Regelung liegt eine allgemeine Risikoabwägung zugrunde.

Während die Klägerin keine Möglichkeit hat, darauf Einfluss zu nehmen, wer am jeweiligen Festnetzanschluss ein eingehendes Gespräch entgegen nimmt und durch Betätigen der angesagten Tastenkombination letztlich das von der Klägerin an den Anschlussinhaber gerichtete Vertragsangebot (für den Anschlussinhaber) annimmt, hat es der Beklagte als Anschlussinhaber selbst in der Hand, durch entsprechende Anweisungen oder sonstige Maßnahmen seinen Ehegatten und/oder seine Familienangehörigen zu einem entsprechendem Umgang mit dem Festnetzanschluss anzuhalten.

Nicht zuletzt wäre ansonsten jedem Anschlussinhaber ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet, seiner Zahlungspflicht durch den Einwand, eine unbefugte Person habe das Gespräch entgegen genommen, zu entgehen. Schließlich kann der Beklagte auch nicht damit gehört, die Klägerin habe dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Anzeige über die entstehenden Kosten vom Anschlussinhaber jeweils bis zum Ende angehört werde.

Grundsätzlich ist es jedem Anschlussinhaber bzw. einer jeden Person, die für den Anschlussinhaber ein Gespräch entgegen nimmt, zuzumuten, im Rahmen einer Ansage selbst zu entscheiden, ob sie diese bis zum Ende anhören möchte oder nicht. Letztlich trifft auch genau diese Person die Entscheidung, ob sie das Gespräch entgegen nimmt oder nicht.

Der Klägerin obliegt es jedoch im Rahmen der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Informationspflicht, den Vertragspartner über für das Gespräch anfallende Kosten in Kenntnis zu setzen. Dabei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wann im Rahmen der Ansage der Hinweis auf entstehende Kosten erfolgte. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat dessen Tochter das Gespräch auf Anraten ihres Bekannten durch Drücken der entsprechenden Tastenkombination angenommen, ohne auf die Ansage zu achten. Wer sich jedoch derartig verhält, den kann von vornherein der Schutz der Informationspflicht nicht erreichen, weshalb er sich auch später nicht auf eine (mögliche) Verletzung derselben berufen kann.

Im Ergebnis ist deshalb der Beklagte verpflichtet, die in den genannten Rechnungen ausgewiesenen Beträge mit einer Gesamtsumme von 225,42 ? zu bezahlen. Nachdem der Beklagte hierauf eine Teilzahlung in Höhe von 2,50 ? erbracht hat, verbleibt insoweit ein Restbetrag von 222,92 ?.

Nachdem die genannte Zahlung des Beklagten nach Rechtshängigkeit erfolgte und die Klage auch insoweit zulässig und begründet war, war auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 2,50 ? festzustellen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. Ziff. 3.3 der AGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.

Gem. §§ 280, 286 BGB fort der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Mahnkosten, die sich gem. §§ 26, 118 Abs. 2 BRAGO auf 3,00 ? belaufen, zu erstatten. Dieser Betrag wurde im Tenor zur Hauptforderung hinzugerechnet, weshalb sich dort ein Zahlbetrag von 225,92 ? errechnet. Für darüber hinausgehend vorgerichtliche Mahnkosten hat die Klägerin nicht substantiiert, vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzufassen, nachdem ein Zulassungsgrund gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben ist.




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