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Amtsgericht Spaichingen
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Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 2 C 2162/04 |
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses muss für die Kosten aufkommen, welche durch die Benutzung des Anschlusses
durch ein minderjähriges Familienmitglied entstanden sind.
2. Durch den ungehinderten Zugang zu dem Telefon sind die Familienangehörigen (stillschweigend) bevollmächtigt worden,
Gespräche von dem Apparat zu führen.
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Tenor:
In Sachen (...) hat das Amtsgericht Spaichingen ohne mündliche Verhandlung nach der Sachlage am 23.07.2004 gemäß § 495 a ZPO durch Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,92 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,50 ? vom 11.07.2003 bis 14.01.2004, aus 222,63 ? seit 11.07.2003 und aus 0,29 ? seit 09.08.2003 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 2,50 ? erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt de Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
7. Der Streitwert wird auf 228,42 ? festgesetzt.
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Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorgerichtlichen
Mahnkosten unbegründet.
Der Klägerin steht zunächst gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 225,42 ? gem. §§ 611, 612 BGB zu.
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call Dienste an. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch
sogenannten R-Gespräche zu vermitteln. Die letztgenannten Dienste der Klägerin sind wie folgt ausgestaltet: Der Anrufer kann kostenlos
eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Sofern dieser Gesprächspartner
einer Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her.
Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorlegt. Durch eine automatische Ansage erfolgt ein
Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Sofern der Angerufene
das R-Gespräch nicht entgegen nehmen will, kann er die Verbindung einfach beenden.
Über den Festnetzanschluss des Beklagten wurden in der Zeit vom 30.05.2003 bis 05.06.2003 insgesamt sechs derartige R-Gespräche
entgegen genommen. Die entsprechenden Gebühren wurden dem Beklagten mit Rechnung vom 16.06.2003 über 225,13 ? und vom 15.07.2003
in Höhe von 0,29 ? in Rechnung gestellt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Insbesondere hat der Beklagte auch nicht bestritten, dass die entsprechenden Gespräche von seinem Festnetzanschluss aus angenommen
wurden. Der Beklagte kann jedoch nicht damit gehört werden, die Gespräche seien (nahezu) ausschließlich von seiner 13jährigen
Tochter entgegen genommen worden. Diese sei hierzu jedoch nicht befugt gewesen. Denn hierauf kommt es im Ergebnis nicht an.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein wirksamer Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im
Sinne des § 611 BGB zustande gekommen. Das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages im Rahmen eines
sogenannten R-Gespräches richtet sich typischerweise an den Beklagten als Anschlussinhaber. Dieses Angebot hat die Tochter des
Beklagten durch Betätigung der (angesagten) Tastenkornkombination angenommen. Sie ist insoweit als Vertreterin des Beklagten
tätig geworden; dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig war, ist gem.
§ 165 BGB unbeachtlich.
Nach den Umständen des Falles war die Tochter des Beklagten auch stillschweigend bevollmächtigt, entsprechende Gespräche
entgegen zu nehmen, wobei sich diese Vollmacht auch auf unter Umständen gebührenpflichtige Gespräche erstreckt. Denn nach
der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Ehegatte und Familienangehörige des Anschlussinhabers, die zum
entsprechenden Telefonapparat ungehindert Zugang haben, auch vom Anschlussinhaber bevollmächtigt sind, von diesem Apparat aus
Gespräche zu führen bzw. Gespräche entgegen zu nehmen. Dies folgt auch aus der Erwägung, dass der Anschlussinhaber durch
entsprechende Maßnahmen das unbefugte Benutzen seines Telefonapparates verhindern kann.
Selbst wenn jedoch nicht von einer stillschweigenden Vollmacht auszugehen wäre - wie nicht -, ergäbe sich die Haftung des
Beklagten nach den Grundsätzen der sogenannten Anscheinsvollmacht. Wie der vorliegende Fall zeigt, hat die Tochter des
Beklagte mehrere Gespräche entgegen genommen. Die entsprechende Vorgehensweise hätte vom Beklagten auch erkannt und
durch geeignete Maßnahmen verhindert werden können.
Nicht zuletzt enthält auch Ziff. 2.5 der Allg. Geschäftsbedingungen der Klägerin, die gemäß § 305a Nr. 2b BGB wirksam in
den vorliegenden Vertrag einbezogen wurden, eine entsprechende Regelung, wonach der "Angerufene", das ist - wie eine
entsprechende Auslegung der AGB der Klägerin anhand der Regelungen in Ziff. 1.1 und 1.4 ergibt - der Anschlussinhaber,
die Entgelte für alle von seinem Apparat in zurechenbarer Weise geführten Gespräche zu zahlen hat. Auch dieser Regelung
liegt eine allgemeine Risikoabwägung zugrunde.
Während die Klägerin keine Möglichkeit hat, darauf Einfluss zu nehmen, wer am jeweiligen Festnetzanschluss ein eingehendes
Gespräch entgegen nimmt und durch Betätigen der angesagten Tastenkombination letztlich das von der Klägerin an den
Anschlussinhaber gerichtete Vertragsangebot (für den Anschlussinhaber) annimmt, hat es der Beklagte als Anschlussinhaber
selbst in der Hand, durch entsprechende Anweisungen oder sonstige Maßnahmen seinen Ehegatten und/oder seine Familienangehörigen
zu einem entsprechendem Umgang mit dem Festnetzanschluss anzuhalten.
Nicht zuletzt wäre ansonsten jedem Anschlussinhaber ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet, seiner Zahlungspflicht durch
den Einwand, eine unbefugte Person habe das Gespräch entgegen genommen, zu entgehen. Schließlich kann der Beklagte auch
nicht damit gehört, die Klägerin habe dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Anzeige über die entstehenden Kosten
vom Anschlussinhaber jeweils bis zum Ende angehört werde.
Grundsätzlich ist es jedem Anschlussinhaber bzw. einer jeden Person, die für den Anschlussinhaber ein Gespräch entgegen
nimmt, zuzumuten, im Rahmen einer Ansage selbst zu entscheiden, ob sie diese bis zum Ende anhören möchte oder nicht.
Letztlich trifft auch genau diese Person die Entscheidung, ob sie das Gespräch entgegen nimmt oder nicht.
Der Klägerin obliegt es jedoch im Rahmen der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Informationspflicht, den Vertragspartner
über für das Gespräch anfallende Kosten in Kenntnis zu setzen. Dabei kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben,
wann im Rahmen der Ansage der Hinweis auf entstehende Kosten erfolgte. Denn nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat
dessen Tochter das Gespräch auf Anraten ihres Bekannten durch Drücken der entsprechenden Tastenkombination angenommen,
ohne auf die Ansage zu achten. Wer sich jedoch derartig verhält, den kann von vornherein der Schutz der Informationspflicht
nicht erreichen, weshalb er sich auch später nicht auf eine (mögliche) Verletzung derselben berufen kann.
Im Ergebnis ist deshalb der Beklagte verpflichtet, die in den genannten Rechnungen ausgewiesenen Beträge mit einer
Gesamtsumme von 225,42 ? zu bezahlen. Nachdem der Beklagte hierauf eine Teilzahlung in Höhe von 2,50 ? erbracht hat,
verbleibt insoweit ein Restbetrag von 222,92 ?.
Nachdem die genannte Zahlung des Beklagten nach Rechtshängigkeit erfolgte und die Klage auch insoweit zulässig und
begründet war, war auf entsprechenden Antrag der Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe
eines Teilbetrages von 2,50 ? festzustellen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich jeweils unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. Ziff. 3.3 der AGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
Gem. §§ 280, 286 BGB fort der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin die vorgerichtlichen Mahnkosten, die sich
gem. §§ 26, 118 Abs. 2 BRAGO auf 3,00 ? belaufen, zu erstatten. Dieser Betrag wurde im Tenor zur Hauptforderung hinzugerechnet,
weshalb sich dort ein Zahlbetrag von 225,92 ? errechnet. Für darüber hinausgehend vorgerichtliche Mahnkosten hat die Klägerin nicht substantiiert, vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzufassen, nachdem ein Zulassungsgrund gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben ist.
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