Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Adresshandel & Recht
R-Gespräche & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Amtsgericht Schleswig Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 11.01.2005 - Az.: 2 C 122/04

Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB zwar anwendbar, jedoch ist der Widerruf mit Beginn des R-Gesprächs erloschen, da der Unternehmer mit seiner Dienstleistung begonnen hat.

Anmerkung: Das Urteil wurde in der Berufung aufgehoben, vgl. LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05, hier online abrufbar.


Tenor:
In dem Rechtsstreit (..) hat das Amtsgericht Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom (...) durch den Direktor des Amtsgerichts (...) für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 274,98 EUR seit dem 24.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Vergütungsanspruch für Telekommunikationsdienstleistungen geltend.
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call by Call Dienste an. Zu ihrer Tätigkeit gehört es auch, so genannte R-Gespräche zu vermitteln. Die unter dem Namen (...) angebotenen Dienste der Klägerin sind wie folgt ausgestaltet: Der Anrufer kann kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners angeben. Sofern dieser Gesprächspartner einen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom AG unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt. Die automatische Ansage lautet wie folgt:

"Hallo, sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft sie aus dem Deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die 1 und die 2."

Sofern der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegennehmen will, kann er die Verbindung beenden. In diesem Fall werden dem Angerufenen keine Kosten berechnet. In der Zeit vom 09.06.2003 bis zum 13.06.2003 nahmen die minderjährigen Kinder des Beklagten an seinem Anschluss insgesamt 13 von der Klägerin vermittelten R-Gespräche entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gespräche wird auf den Einzelverbindungsnachweis (Blatt 49 der Akten) Bezug genommen. Mit Rechnung vom 24.06.2003 der Deutschen Telekom stellte diese für von der Klägerin vermittelten Dienste 237,05 EUR netto dem Beklagten in Rechnung. Der Beklagte zahlte diesen Betrag nicht.

Die Klägerin trägt vor: Durch die vor der Entgegennahme der R-Gespräche erfolgte automatische Ansage habe sie das Angebot zu dem jeweiligen Vertragsschluss abgegeben. Dieses Vertragsangebot sei durch bzw. für den Beklagten angenommen. worden, indem durch Drücken der entsprechenden Tasten 1 und 2 bestätigt worden sei, dass das entgeltpflichtige R-Gespräch auf Kosten des Beklagten als Anschlussinhaber entgegengenommen werde. Der Beklagte sei als Anschlussinhaber Vertragspartner der Klägerin geworden. Die entgegennehmenden dritten Personen seien insoweit Vertreter des Anschlussinhabers im Sinne der §§ 164 ff. BGB. Das Angebot auf Herstellung der R-Gesprächsverbindungen in automatisierter Form richte sich nicht an denjenigen, der das Gespräch tatsächlich entgegennehme, sondern vielmehr an den Anschlussinhaber, hier den Beklagten. Der Beklagte hafte als Anschlussinhaber für jede von ihm zu vertretende Nutzung seines Anschlusses durch dritte Personen. In Bezug auf einen Telefonanschluss erfolge die Genehmigung der verursachten Kosten dadurch, dass der Anschlussinhaber weiteren Personen die Möglichkeit dazu eröffne, von seinem Anschluss Gespräche zu führen. Bei Familien beziehe sich die von dem Anschlussinhaber erteilte Genehmigung in herkömmlicher Weise auf den gesamten Familienverbund. Der Telefonierende handele insoweit als Vertreter des Anschlussinhabers.

Selbst wenn die minderjährigen Kinder des Beklagten nicht berechtigt gewesen wären, die R-Gespräche entgegen zu nehmen, so wären die Telefondienstverträge dennoch in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvollmacht wirksam zustande gekommen. Denn derjenige, der dritten Personen, insbesondere Kindern die grundsätzliche Möglichkeit verschaffe, bzw. gewähre, seinen Telefonanschluss zu nutzen, räume ihm dadurch eine Stellung ein, die typischer Weise mit seiner Vollmacht verbunden sei. Für den Vertragspartner eines Telefonanschlussinhabers stelle sich die Schaltung einer Verbindung regelmäßig als vom Anschlussinhaber gebilligt dar. Diese Rechtscheinssetzung sei dem Beklagten auch zurechenbar, da dieser das Handeln der minderjährigen Kinder als Vertreter bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Bei der Dienstleistung der Herstellung von R-Gesprächen handelt es sich nicht um neue, nie dagewesene Erscheinung.

Möchte der Inhaber eines Telefonanschlusses verhindern, dass sein Telefonanschluß unbefugt genutzt werde, um kostenintensive Gespräche zu führen, so müsse sich der Anschlussinhaber erkundigen, welche Möglichkeiten es gäbe, seinen Telefonanschluß zu nutzen. Darüber hinaus habe jeder Telefonanschlussinhaber die Möglichkeit der Nutzung seines Telefonanschlusses durch Unbefugte entgegen zu wirken. Dies gelte auch für die Verhinderung der Nutzung des Telefonanschlusses zur Entgegennahme von kostenpflichtigen R-Gesprächen.

Die Klägerin ist daher der Ansicht, der Beklagte sei zur Zahlung der entsprechenden Gebühren in Höhe von 274,98 EUR brutto zuzüglich eines Verzugsschadens im Hinblick die nicht anzurechnende Auslagenpauschale für ein vorgerichtliches Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten und zur Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten verpflichtet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 277,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 274,98 EUR seit dem 24.07.2003 sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Sie beantragt darüber hinaus, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Er trägt vor: In seinem Hause hätten zur fraglichen Zeit lediglich die beiden minderjährigen Kinder (...), 11 Jahre alt, und (...), 15 Jahre alt, aufgehalten, die sporadisch von der im Nachbarhaus wohnenden Großmutter beaufsichtigt worden seien. Diesen hätten er und seine Ehefrau vor ihrer Abreise eingeschärft, keine langen Telefonate auf ihre Kosten zu führen - insbesondere keine 0190-Nummern anzurufen. Dass es in Deutschland seit Anfang 2003 die Möglichkeit gegeben habe, Angerufenen per R-Gespräch die Kosten aufzuerlegen, habe, weder er noch seine Ehefrau gewusst, so dass sie ihre Kinder hierauf nicht haben aufmerksam machen können. Soweit die Klägerin ihre R-Gespräche in Sekundentakt abrechne, würden die erheblichen durch die Annahme der R-Gespräche entstehenden Kosten dadurch verschleiert werden. Als Reaktion auf eine entsprechende Kritik zum Beispiel der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg habe die Klägerin die Abrechnung der von ihr als R-Talk angebotenen Leistungen am 23.08.2003 auf den Minutentakt umgestellt.

Die Angebote der Klägerin seien auch nicht durch Dritte für den Beklagten angenommen worden. Die Annahme der Angebote durch seine Kinder setze eine Vollmacht voraus. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der seinen Kindern das wohlgemerkt aktive Telefonieren an seinem Anschluss erlaube, den Anschein für das Vorliegen einer Vollmacht also eine so genannte Anscheinsvollmacht oder Duldung setze und dann für die entstehenden Kosten hafte. Diese Vollmacht könne aber nur vorliegen für Dinge, die der Vollmachtgeber kenne, die er abschätzen könne und die er im Zweifel auch verhindern könne. Wenn - wie hier - zum ersten Mal solche R-Talk Gespräche auf der Telefonrechnung auftauchen, bestehe diese Vollmacht nicht, weil der Vollmachtgeber überhaupt noch keine Chance gehabt habe, dieses zu verhindern. Noch zwei Monate später habe es erst zwei Anbieter in Deutschland für diese Art von Telefongespräche gegeben. Die Deutsche Telekom habe jedenfalls R-Gespräche im streitigen Zeitraum nicht angeboten, so dass er auch nicht habe wissen können, dass diese Möglichkeit bestanden habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Telefondienstveartrag zustande gekommen.

Die Klägerin hat durch die - zwischenzeitlich unstreitige - automatisierte Bandansage dem Anschlussinhaber jeweils das Angebot gemacht, zu den genannten Bedingungen ein R-Gespräch entgegen zu nehmen. Dieses Angebot haben die minderjährigen Kinder des Beklagten wirksam für diesen angenommen.

Es ist dabei unerheblich, ob die Kinder des Beklagten mit oder ohne Zustimmung des Beklagten gehandelt haben. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen er in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001., 18 O 63/01). Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht ist es insoweit auch unerheblich, dass der Telefonteilnehmer minderjährig und beschränkt geschäftsfähig ist Den Anschein einer Bevollmächtigung vermag auch ein Minderjähriger in gleicher Weise zu setzen wie ein Erwachsener, der voll geschäftsfähig ist. Die Anscheinsvollmacht beruht insoweit auf einen rein tatsächlichen Verhalten, dass auf eine Bevollmächtigung schließen läßt. Dieses rein tatsächliche Verhalten bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden, so wie es bei Telefongeschäften üblicherweise der Fall ist, kann jedoch von einem Minderjährigen in gleicher Weise gesetzt werden, da der andere Vertragsteil diesen als Minderjährigen nicht wahrnimmt. Im übrigen findet auch bei der Anscheinsvollmacht § 165 BGB entsprechende Anwendung, wonach ein Vertreter auch in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sein kann, um ein wirksames Rechtsgeschäft für einen Dritten zu begründen. In dem der Beklagte seinen Kindern die grundsätzliche Möglichkeit verschafft bzw. gewährt hat, seinen Telefonanschluss zu benutzen, hat er ihnen eine Stellung eingeräumt, die typischer Weise mit einer Vollmacht verbunden ist. Für den Vertragspartner stellt sich die Schaltung einer Verbindung regelmäßig als vom Anschlussinhaber gebilligt dar.

Ob auch im Falle der Entgegennahme von R-Gesprächen durch Minderjährige von einer Anscheinsvollmacht in dem oben genannten Sinne auszugehen ist, wird in der bislang vor allem erstinstanzlich vorliegenden Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die herrschende Meinung ist der Auffassung, es mache rechtlich gesehen keinen Unterschied, ob der Minderjährige selbst ein kostenpflichtiges Telefonat von dem Anschluss des Anschlussinhabers geführt habe oder ob er die Kostenpflichtigkeit des Anrufes durch den Druck einer Taste und die damit verbundene Entgegennahme eines R-Gespräches herbeigeführt habe. Dem Angerufenen werde nämlich im Falle des R-Talks das Gespräch nicht ohne sein Zutun aufgedrängt, sondern vielmehr entscheide er autonom durch Eingabe der ihm genannten Tastenkombination, ob er das Gespräch auf seine Kosten führen wolle oder nicht (AG Kempen, Urteil vom 13.08.2004, 14 C 149/04, AG Dortmund, Urteil vom Juli 2004, 133 C 7178/04, vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom 31.06.2004, 12 C 177/04, AG Nettetal, Urteil vom 09.06.2004, 19 C 91/04, AG Dillenburg, Urteil vom 26.07.2004, 5 C 357/04, AG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 30 C 718/04 -32 mit im Ergebnis zustimmender Äußerung des Landgerichts Frankfurt in der Verfügung vom 16.09.2004, 2 -16 S 126/04).

Eine andere Ansicht vertritt, soweit ersichtlich, lediglich das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 17.03.2004, 114 C 5637/03 mit zustimmender Äußerung des Landgerichtes Braunschweig in seinem Beschluss vom 26.05.20048 S 218/04 (032)). Danach sei zwar davon auszugehen, dass so lange wie der Anschlussinhaber keine Vorkehrungen treffe, dass die minderjährigen Kinder nicht telefonieren können, er diesen eine Stellung einräume, die typischer Weise mit einer Vollmacht verbunden sei. Eine derartige Vollmacht könne aber nur die üblicherweise im Rahmen von Telekommunikationsdienstleistungen anfallenden Geschäfte erfassen. Das genannte Verfahren (auch dort ging es um die automatisierte Bandansage der Klägerin) sei jedoch nicht geeignet, darzulegen, dass es sich bei der Führung eines R-Gespräches um einen üblicherweise im Rahmen der Telekommunikation fallenden Vorgang handele. Der zur Verfügung stehende Zeitraum sei nicht ausreichend, um die gegebenen Informationen und insbesondere die erhebliche Kostenfolge in angemessene Weise verarbeiten zu können. Allein aus diesem Grunde könne die von der Klägerin vorgenommene Ausgestaltung der R-Gespräche nicht zu den üblichen Geschäftsumfang eines Telekommunikationsvertrages gezählt werden.

Das Gericht schließt sich der herrschenden Meinung an. Dass es R-Gespräche als Telekommunikationsmittel schon seit vielen Jahren gibt, ist allgemein bekannt Bereits seit etlichen Jahren kann man vom Ausland aus R-Gespräche nach Deutschland anmelden und auf Kosten des hiesigen Anschlussinhabers führen, wenn dieser das Gespräche übernimmt. Dass es seit 2002 (vgl. Mitteilung Bl. 22 d.A.) auch Deutschland-intern die Möglichkeit gibt, R-Gespräche zu führen, ist von den beiden Gesellschaften, die dies bis zum hier in Rede stehenden Zeitraum Juni 2003 angeboten haben, nämlich der Klägerin und der (...) auch entsprechend beworben worden. Der Beklagte hätte daher erkennen müssen, dass auch die Möglichkeit des Zustandekommens eines Telefondienstvertrages durch Annahme eines R-Gesprächangebotes in seiner Abwesenheit durch seine Kinder bestand.

Typischerweise entsteht für denjenigen, dem die Entgegennahme eines R-Gespräches angeboten wird, dabei ein Entscheidungsdruck, der bei der Entscheidung, eigenständig zu telefonieren, üblicherweise nicht anfällt. Dass der Ablauf, so wie er hier unstreitig ist, den Gesprächsteilnehmer auf Seiten des Anschlussinhabers aber dermaßen unter Druck setzt, dass diese Ausgestaltung nicht mehr zu den üblichen Geschäftsumfang eines Telekommunikationsvertrages gezählt werden kann, vermag das Gericht - anders als das Amts- und das Landgericht Braunschweig - jedoch nicht zu erkennen. Dem Gesprächsteilnehmer werden klar und deutlich die Kosten genannt, die für das Gespräch anfallen. Ihm wird klar und deutlich der Name gesagt desjenigen, der angerufen hat und er wird gefragt, ob er zu bestimmten Kosten das Gespräch übernehmen will. Die vom Angerufenen bzw. dessen Vertreter verlangte Informationsbearbeitung ist nicht dermaßen umfangreich, als dass er dies nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit leisten könnte.

Schließlich wird das Gespräch nicht sofort nach Beendigung der Ansage, wenn nicht unverzüglich die Tastenkombination gedrückt wird, abgebrochen.

Der somit wirksam von den Kindern des Beklagten im Wege der Anscheinsvollmacht für den Beklagten akzeptierte Vertragsschluss ist auch nicht durch einen späteren Widerruf unwirksam geworden. Geht man davon aus, dass die Telefondienstleistung ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB darstellt, ist doch jedenfalls das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 Zif.2 BGB erloschen, da der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat Diese ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ist hier in der Betätigung der Tastenkombination zur Entgegennahme eines Verbindungsaufbaus zu sehen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Braunschweig (a.a.O.) handelt der Verbraucher auch mit einem entsprechenden Rechtsbindungswillen bei Betätigung der Tastenkombination. Schließlich wird ihm vorher erläutert, dass er dieses Telefonat bei Entgegennahme mit 2,9 Cent pro Sekunde zu bezahlen hat. Dass die Betätigung der Tastenkombination damit Rechtswirkungen auslöst, ist daher für den Verbraucher erkennbar.

Schließlich hat auch der Umstand, dass der Klägerin die Preisangabe sekundengenau angegeben hat, keine Auswirkungen auf das Zustandekommen des Vertrages. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne des § 119 oder gar eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB sind nicht erkennbar. Den Gesprächsteilnehmern wird ausdrücklich erklärt, dass nach Sekunden abgerechnet wird und es wird ihnen der Sekundenpreis genannt. Dass der Verbraucher dabei von der Sekundenberechnung dermaßen überrascht wird, dass dies einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB gleich käme, ist nicht ersichtlich. Eine Erwartung, dass im Telefongeschäft stets nach Minutentakt abgerechnet wird, ist nicht schutzwürdig, da es gerade bei Call by Call Verfahren durchaus auch andere Taktungsvarianten gibt. Ein Verbraucher kann sich insofern nicht darauf verlassen, dass Telefonleistungen stets in Minuten abgerechnet werden bzw. dass ihm stets die Minutenpreise genannt werden.

Der Beklagte hat daher die sich aus den entsprechenden Einzelverbindungsnachweisen substantiierten Dienstleistungen der Klägerin in Höhe von 274,98 EUR zu zahlen.

Des weiteren ist er verpflichtet, aus Verzugsgründen weitere 3,00 EUR irn Hinblick auf die nicht anzurechnende Auslagenpauschale für das Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.09.2003 zu erstatten.

Abzuweisen war die Klage jedoch insoweit weitere 10,00 EUR an vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt werden, da insoweit nicht, substantiiert vorgetragen wurde, wann welche Mahnschreiben an den Beklagten gesandt wurden.

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug, § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die weiteren Nebenentscheidung beruhen auf § 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassung der Instanzgerichte zur Frage der Anscheinsvollmacht war wegen der zunehmenden Bedeutung des Telekommunikationsmarktes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen