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Amtsgericht Salzgitter Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 21.06.2004 - Az.: 12 C 177/04

Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.

2. Bei einer Vielzahl von geführten R-Gesprächen greift der Einwand, man habe die telefonische Kostenansage nicht gehört, nicht durch, da zumindest in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle der durchschnittlich aufmerksame Benutzer diese Ansage wahrnimmt.


Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Salzgitter auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2004 (...) für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.03.2004 - Aktenzeichen: (...) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte an die Klägerin 255,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 252,39 EUR seit dem 17.07.2003 sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen hat.

2. Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, so dass der zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen aufrecht zu erhalten ist.

Unstreitig war der Beklagte während des in Rede stehenden Zeitraumes (April/Mai 2003) Inhaber des Telefonanschlusses mit der Nr. (...). Über diesen Anschluss sind sogenannte R-Gespräche geführt worden, die offensichtlich überwiegend von der Tochter des Beklagten angenommen wurden und die zu den streitbefangenen Gebührenrechnungen geführt haben.

Der Beklagte muss sich das Verhalten seiner Tochter zurechnen lassen. Entweder er oder seine Ehefrau hätten dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Tochter keinen unbeschränkten Zugang zu dem Telefon erhielt oder aber über die damit verbundenen Gefahren rechtzeitig aufgeklärt worden wäre.

Unstreitig ist im übrigen auch, dass vor jeder Gesprächsannahme eine Ansage mit dem Hinweis erfolgt, dass es sich um ein R-Gespräch handelt und dass damit besondere Gebühren verbunden sind. Da es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einen Einzelanruf gehandelt hat, kann auch der Einwand nicht durchgreifen, die Ansage sei ihrem Inhalt nach nicht richtig verstanden worden. Bei derart vielen Telefonaten, die hier geführt worden sind, kann von jedem durchschnittlich aufmerksamen Benutzer erwartet werden, dass er den Inhalt auch zur Kenntnis nimmt. Tut er dies nicht, muss er die entsprechenden finanziellen Folgen tragen.

Dass dies im Ergebnis den Anschlussinhaber trifft, liegt auf der Hand und ist durch das bestehende Vertragsverhältnis mit der Klägerin begründet. Näheres ergibt sich insoweit aus Ziffer 2.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 25 d.A.), die in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind.

Die Forderung der Höhe nach ist nicht im Streit, so dass der Klage stattgegeben werden muss.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 343, 700, 708 Nr. 11, 713 ZPO.




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