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Amtsgericht Regensburg
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Urteil v. 30.11.2004 - Az.: 4 C 3681/04 |
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind.
Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen
nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand.
Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen.
Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den
Empfang des R-Gesprächs wünschen.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Amtsgericht Regensburg durch die Richterin am Amtsgericht
Verhandlung folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Sachverhalt:
(abgekürzt gem. § 313 a ZPO) |
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt Vergütung für Telekommunikationsdienstleistungen in Form von von der Klägerin vermittelten R-Talk und R-Call-by-Call Gesprächen im Zeitraum 18.10.2003 bis 19.11.2003,
die dem Beklagten Telekom als Inhaber des Telefonanschlusses (...) durch Rechnungen der Telekom vom 20.11.03 in Höhe von 197,97 EUR und vom 19.12.2003 in Höhe von 46,32 EUR in REchnung gestellt wurden.
Die Klage war jedoch abzuweisen, da der Klägerin ein derartiger Vergütungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.
Bei derartigen R-Gesprächen besteht zwischen dem Inhaber des angerufenen Anschlusses und der Klägerin jeweils kein
längerfristiger Vertrag, sondern ein evtl. Vertrag über eine entgeltliche Leistung kommt jeweils für jede einzelne Verbindung
zustande, wenn der Angerufene auf Nachfrage bestätigt, dass er das entgeltliche R-Gespräch auf seine Kosten annimmt.
Die Klägerin hat vorliegend nicht nachweisen können, dass auch nur bei einer einzigen der von der Klägerin hergestellten
Verbindungen zum Anschluß des Beklagten ein den Beklagten verpflichtender Vertrag zustande kam.
Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, er selbst habe kein einziges derartiges Gespräch angenommen; Gespräche
seien allenfalls von seiner minderjährigen Tochter R (...) ohne sein Einverständnis angenommen worden. Die Zeugin R (...) hat
dies ihrerseits bestätigt. Angesichts der äußerst eingeschränkten Deutschkenntnisse des Beklagten ist auch glaubhaft, dass er
selbst derartige Gespräche gar nicht hätte annehmen können, weil er die entsprechenden Anweisungen dann nicht verstanden hätte
und daher auch nicht hätte umsetzen können.
Da die Tochter des Beklagten selbst minderjährig ist und der Beklagte die Gespräche nicht nachtraglich genehmigt hat, konnten
mit der Tochter des Beklagten selbst keine wirksamen Verträge, die diese zu einer Vergütung verpflichten würden, abgeschlossen
werden.
Der Beklagte muß sich das Handeln seiner minderjährigen Tochter auch nicht gem. §§ 164 ff BGB als Vertragsabschluß in seinem
Namen und mit Vollmacht zurechnen lassen. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Tochter bei der Annahme der Gespräche überhaupt
diese im fremden Namen, insbesondere im Namen des Anschlußinhabers entgegegnnehmen durfte oder dies so von der Klägerin
verstanden werden durfte.
Jedenfalls aber fehlt es an einer entsprechenden, durch den Beklagten seiner Tochter erteilten Vollmacht, derartige Gespräche
anzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts greifen insoweit auch nicht die Grundsätze der Anscheinsvollmacht. Zwar muß sich ein
Anschlußinhaber in der Regel die Gebühren für ausgehende Gespräche zurechnen lassen; diese Verpflichtung ist aber bereits
weitestgehend in den entsprechenden Verträgen mit dem Anschlußanbieter enthalten.
Völlig anders liegt der Sachverhalt aber hier, wo ohne ein Zutun des Anschlußinhabers Personen, mit denen er bisher keinen
Vertrag oder Kontakt hatte, eine für den Angerufenen kostenpflichtige Verbindung zu seinem Anschluß herstellen. Derartige
R-Gespräche über die Verbindungsnetze anderer Kommunikationsdienstleistungsanbieter und dem Vertragspartner sind nach
Ansicht des Gerichtes noch nicht derart üblich, dass jeder Anschlußinhaber mit derartigen Anrufen rechnen müßte oder gar
davon ausgegangen werden könnte, dass er allein durch die Tatsache, dass weitere Personen zu dem Anschluß Zugang haben,
bereits den Anschein erwecken würde, dass diese derartige R-Gespräche in seinem Namen annehmen dürften.
Es ist insoweit nicht Aufgabe des Beklagten, sich durch Sperren von Rufnummern oder Tastatursperren o.ä. vor derartigen Anrufen
zu schützen, sondern Aufgabe der Klägerin, sich vor der Vermittlung derartiger Gespräche zu vergewissern, dass der Anschlußinhaber
derartige Gespräche an seinem Anschluß selbst oder durch Dritte empfangen möchte.
Das Risiko, das die Klägerin dadurch eingeht, dass sie Gespräche vermittelt, ohne feste Verträge mit den entsprechenden
Anschlußinhabern zu haben, kann nicht über das Institut der Anseheinsvollmacht voll auf den Anschlußinhaber abgewälzt werden.
Andernfalls könnte es einer Vielzahl von Anbietern der unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen, z. B. einem Pizza-Service,
einfallen, wahllos Telefonnummern anzuwählen und ihre Leistungen anzubieten und für den Fall, dass die abnehmende Person die
angebotene Leistung annimmt, den Anschlußinhaber selbst zur Bezahlung heranzuziehen.
Dadurch würden die Schutzvorschriften für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige gem. §§ 104 ff BGB umgangen, indem
zwar der Geschäftsunfähige sich nicht wirksam selbst verpflichten kann, aber über die Anscheinsvollmacht den gesetzl. Vertreter,
der meist Anschlußinhaber sein wird. Davor könnte sich der Anschlußinhaber letztlich nur dadurch schützen, dass er das Telefon
wegsperrt oder weitestgehend gebrauchsunfähig macht. Dies kann nicht Sinn der Sache sein.
Da somit die Klägerin einzelne Vertragsschlüsse mit dem Beklagten nicht nachweisen kann, stehen ihr auch keine entsprechenden
Vergütungsansprüche zu, so dass die Klage abzuweisen war.
Die KostenenLscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige vollstreckbarkeit beruht auf 55 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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