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Amtsgericht Muenchen
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Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04 |
Leitsatz:
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich
das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet,
der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen
Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers
und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.
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Tenor:
Das AG München erläßt (...) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.09.2004 folgendes Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Flöhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. |
Sachverhalt:
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call by Colldienste an. Sie vermittelt auch R-Gespräche.
Dabei kann ein Anrufer eine 0800 Einwahlnummer einwählen und die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Das System
der Klägerin stellt dann eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch
für ihn vorliegt. Durch eine automatische Ansage erfolgt ein Kostenhinweis und die Aufforderung das Gespräch durch Betätigen einer
bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Falls der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegen nehmen will, kann er die Verbindung
einfach beenden. Es entstehen dann für ihn keine Kosten.
Die Beklagte ist Inhaberin des Einseiunternehmens Villa Wagner. Die Villa W (...) ist eine soziale Einrichtung in
Form einer voll stationären Einrichtung mit Klinikcharakter zu Erziehungshilfe. Im Anwesen leben Jugendliche gemeinsam mit
Psychologen und Sozialpädagogen in einer therapeutischen Wohngemeinschaft. Die Villa W (...) unterhält für diese therapeutische
Wohngemeinschaft einen eigenen Telefonanschluss in Form eines Münzfernsprechers. Dieses Clubtelefon ist von der Deutschen Telekom
gemietet.
Neben diesen Münzfernsprecher unterhält die Villa W (...) einen eigenen Telefonanschluss. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der
Beklagten Entgelt für R-Gespräche vom 20.5. bis 1.6.03 gem. Anlage K 1. Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe über die Rufnummer
089(...) solche R-Gespräche entgegengenommen und sei deshalb verpflichtet das Entgeld zu bezahlen.
Sollten die dort in Therapie befindlichen Jugendlichen die Gespräche entgegengenommen haben, hafte die Beklagte als Inhaberin des
Anschlusses sowie aus dem Gesichtspunkt der Anscheins oder Duldungsvollmacht.
Die Klägerin beantragte die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 661,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz; auf EUR 654,01 seit dem 31.7.03 sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Sie trug vor, die R-Gespräche seien von diesem Münzfernsprecher entgegen genommen worden. In dieser Wohngemeinschaft lebende
Jugendliche hätten die von der Klägerin angebotenen Dienste "R-Talk" kurz nach dessen Einführung exzessiv genutzt so dass sich
die Telefonkosten der Villa W (...) verfünffacht hätten.
Allein das teuerste Einzelgespräch habe 123,28 EUR gekostet. Nach der ersten Rechnung vom 1.7. habe die Klägerin ihre Rufnummer
für den streitgegenständlichen Benutzer sperren lassen. Wie alle Münufernsprecher verfüge aber auch der von der Villa W (...)
betriebene Münzfernsprecher über einen sogenannten TRT-Kennungston {Kuckuckston).
R-Gespräche würden üblicherweise handvermittelt. Der Operator eines solchen Gesprächs erkenne an diesem Kuckuckston, dass ein
Münzfernsprecher vorliege und R-Gespräche grundsätzlich nicht entgegen genommen würden. Das System der Klägerin ignoriere
jedoch diesen Kuckuckston und vermittle R-Gespräche auch an solche Münzfernsprecher. Durch den Kuckuckston sei aber geklärt,
dass die Beklagte solche Gespräche nicht entgegen nehme.
Zum weiteren Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet und zurückzuweisen.
Unter den Umständen dieses Falles geht das Gericht davon aus, dass diese streitgegenständlichen R-Gespräche
vom Münzfernsprecher der Villa W (...) entgegen genommen wurden.
Unstreitig ist dass die Villa W (...) eine soziale Einrichtung in Form einer voll stationären Einrichtung mit Klinikcharakter
zu Erziehungshilfe für Jugendliche ist. Es ist amtsbekannt, dass solche Einrichtungen über ein geringers Budget verfügen und
das dort von den Verantwortlichen sicher keine Gespräche zum Einzelpreis bis zu 123 EUR durchgeführt werden.
Angesichts des Preises der angerechneten Einzelgespräche (Anlage K 1) hält das Gericht den Vortrag der Beklagten, die R-Gespräche
seien von in Therapie befindlichen Jugendlichen auf den Münzfernsprecher entgegengenommen worden, für zutreffend.
Dann ist aber zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen, allenfalls zwischen der Klägerin und
den die R-Gespräche entgegennehmenden Jugendlichen.
Die Beklagte hat die Gespräche auch nicht nachträglich genehmigt. Eine Haftung aus Rechtsscheingesichtspunkten scheidet zur
Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus. Zwischen den Parteien blieb unstreitig, das ein solcher Münzfernsprecher über
einen TRT-Kennungston (Kuckuckston) verfügt, der üblicherweise dem Vermittler von R-Gesprächen anzeigt, dass ein Münzfernsprecher
vorliegt, der R-Gespräche nicht entgegennimmt. Die streitgegenständlichen Gespräche sind nur deshalb zustande gekommen, weil
das System der Klägerin Kuckuckstöne ignoriert und trotz dieser Warnung vermittelt.
An diesem Kuckuckston können aber zumindest Sachkundige, zu denen die Klägerin gehört, erkennen, dass R-Gespräche nicht
entgegen genommen werden, so dass die Beklagte gerade keinen Rechtsschein gesetzt hat, der der Klägerin signalisieren könnte,
sie dulde oder genehmige solche Geschäfte also solche R-Gespräche.
Dass das System der Klägerin solche Kuckuckstöne ignoriert, kann der Beklagten nicht angelastet werden, es gehört vielmehr
zum Risikobereich der Klägerin, wenn sie R-Gespräche vermittelt, obwohl durch diesen Kuckuckston klar angezeigt ist, dass
solche R-Gespräche nicht entgegen genommen werden.
Die Beklagte haftet somit für diese streitgegenständlichen Gespräche aus Anlage K l nicht so dass die Klage abzuweisen ist.
Kostenentscheidung § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11, 71l ZPO.
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