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Amtsgericht Limburg
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Urteil v. 08.12.2004 - Az.: 4 C 1366/04 (11) |
Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Nach Erhalt der ersten Rechnung mit R-Gesprächen hat der Anschluss-Inhaber jedoch Kenntnis und insoweit zur Zahlung verpflichtet.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Limburg durch den Richter am Amtsgericht (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.91,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 183,65 EUR seit dem 21.12.2003 sowie aus 1,98 EUR seit dem 24.01.04 und 10,- EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Sachverhalt:
(abgekürzt §§ 313a, 495a ZPO) |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise - im ausgeurteilten Umfang - begründet.
In Höhe von 191,03 EUR hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch (§§ 611 ff. BGB in Verbindung mit
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zum Zeitpunkt Oktober bzw.
November 2003 15jährige, also minderjährige Tochter des Beklagten ohne dessen Wissen und ohne dessen Einwilligung die
sogenannten R-Gespräche von ihrem damaligen Freund entgegengenommen hat. Die minderjährige Tochter war sich indes zum
damaligen Zettpunkt nicht über die damit verbundene Kostenfolge im Klaren, da sie einen entsprechenden Hinweis von
ihrem Freund, weder im Rahmen der Vorabsprache über die notwendigen Tastendruckvorgänge erhalten hat, noch nach
ihrem unwiderlegten Vorbringen, die entsprechende Bandansage der Klägerin zu Ende angehört hat, sondern unmittelbar
nach dem Hinweis, dass es sich um R-Gespräche handelt, die entsprechend von ihrem damaligen Freund vorgegebene
Tastenfolge -1 und 2 - betätigt hat.
Es erscheint auch glaubhaft, dass die Zeugin zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis über die Bedeutung eines
sogenannten ?R-Gesprächs" hatte.
Demzufolge ist zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, da die minderjährige Tochter die zwar aufgrund
ihres Alters beschränkt geschäftsfähig war, gleich wohl ihren Vater rechtsgeschäftlich nicht verpflichten konnte. Insoweit ist
der gesetzlich vorgesehene Minderjährigenschutz (§ 108 BGB) höher zu bewerten, als das Entgeltinteresse bzw. den. Entgeltanspruch
der Klägerin, die naturgemäß aufgrund der im Wesentlichen elektronisch gesteuerten Vorgänge nicht zu erkennen vermag, ob der
jeweilige Annehmende von Gesprächen uneingeschränkt geschäftsfähig ist oder nicht.
Der Beklagte, der seiner Tochter im Vorfeld bereits verboten hatte aktiv Telefongespräche zu führen, konnte auch dies zu diesem
Zeitpunkt nicht verhindern, da sich seine Tochter nach ihrem unwiderlegten Sachvortrag an die Weisung keine aktiven Gespräche zu
führen uneingeschränkt gehalten hat. Aus diesem Grunde ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, welches der Rechnung
vom 24.10.2003 in Höhe von 307,38 EUR (inkl. Umsatzsteuer) zugrunde liegt, unwirksam.
Hieran ändert such die Sondervorschrift des § 165 BGB nichts, da es sowohl der Tochter des Beklagten als Vertreterin, als auch
dem Beklagten selbst, als Vertretenem, aufgrund der vorstehenden Ausführungen an dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein und
mithin an dem entsprechenden Rechtsbindungswillen fehlt.
Wirksam hingegen sind die Vertragsbeziehungen bezüglich der Leistungen, die mit Rechnung vom 26.11.2003 in Höhe von 183,65 EUR
und vom 30.12.2003 in Höhe von weiteren 1,98 EUR entstanden sind.
Zu diesem Zeitpunkt hätte nämlich zumindest der Beklagte aufgrund der Erstrechnung vom 24.10.2003 sich nicht mit der schlichten
Erklärung seiner minderjährigen Tochter begnügen dürfen, dass diese auch nicht wisse, woher die hohen Telefonkosten stammen.
Dem Beklagten war es insoweit zuzumuten, dass er sich nunmehr über die Herkunft und die Bedeutung, der in der Abrechnung eindeutig
als R-Gespräche ausgewiesenen Gebührenforderungen, klar zu werden und entsprechende Vorkehrungen, ggf. auch technisier Natur zu
treffen, die eine Wiederholung der Entstehung dieser unerwünschten Kosten verhindert hätte.
Dies hat er ausweislich der Entstehung der weiteren Kosten gemäß der Rechnungen November und Dezember 2003 aber nicht getan, so
dass er hierfür aus dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht (§ 242 BGB) zahlungsverpflichtet ist.
Des weiteren ist der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges (§§ 286. ff. BGB) mit dem vorgenannten Betrag auch
verpflichtet, die durch die berechtigte anwaltliche Einschaltung auf Klägerseite entstandene und nicht anrechenbare vorgerichtliche
Auslagenpauschale (gem. § 26 BRAGO) in Höhe von 5,40 EUR zu tragen.
Unter den gleichen verzugsbegründenden Gesichtspunkten ist der Beklagte auch verpflichtet, für die unstreitig gebliebenen
diversen Mahnschreiben der Klägerin die hierfür beanspruchten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 10,- EUR (gem. § 287 ZPO)
zu zahlen.
Der Anspruch auf entsprechenden Verzugszins der Klägerin, ergibt sich sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach aus dem
Gesetz (§§ 286/288 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Ziff. 11, 711, 713.ZPO.
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