 |
         |
 |
Amtsgericht Kempten
Hier drucken |
|
Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04 |
Leitsatz:
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
|
Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Kempen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2004 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO (...) für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 528,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 423,89 EUR seit dem 01.07.2003 und aus 93,75 EUH seit dem 02.08.2003 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen.
|
Sachverhalt:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der entgegengenommenen R-Talk-Gespräche einer Anspruch in Höhe der Klageforderung
aus § 631 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Telefondienstvertrag zustande gekommen, der gemäß § 631 BGB als Werkvertrag zu
beurteilen ist, da die Klägerin gegenüber der Beklagten als Erfolg die Herstellung und Unterhaltung der gewünschten
Telefonverbindung schuldete. Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass die abgerechneten Verbindungen im Wege
des R-Talk-Verfahrens über den Telefonanschluss dar Beklagten erfolgt sind. Hierdurch ist eine vertragliche Beziehung zwischen
den Parteien im vorgenannten Sinne geknüpft worden.
Das Vorbringer der Beklagten, die Gesprächsannahme sei durch ihre minderjährige Tochter (...) erfolgt, die im Zeitpunkt der Verbindungsherstellung 15 Jahre alt war, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Anschlussnehmerin ist nämlich nicht die minderjährige Tochter der Beklagten, sondern die Beklagte selbst.
Die Beklagte trifft die rechtlichen Verpflichtungen, die aus der Herstellung von Verbindungen von ihrem Telefonanschluss herrühren. Unerheblich ist insofern, welche konkrete Person vom Anschluss des Anschlussnehmers die Verbindung hergestellt hat. Der Anschlussnehmer hat nämlich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für sämtliche hergestellte Verbindungen einzustehen, die von Personen begründet worden sind, die sich mit Wissen und Wollen im Privatbereich des Anschlussnehmers aufhalten und aufgrund dessen die grundsätzliche Möglichkeit besitzen, von dem Anschluss des Anschlussnehmers Telefongespräche zu führen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich eine Anscheinsvollmacht für sämtliche Familienmitglieder des Anschlussnehmers Telefonverbindungen, in dessen Namen und mit dessen Vollmacht herzustellen.
Der Anschlussnehmer ereröffnet nämlich in zurechenbarer Weise solchen Personen den Gebrauch seines Telefonanschlusses und hat dementsprechend auch für die vom Anschluss aus begründeten Telefonverbindungen zu haften. Die Anwendung der Grundsätze der Anscheinsvollmacht rechtfertigen sich auch aus der Sicht der Telefongesellschaften, weil diese schutzbedürftig sind. Beim Verbindungsaufbau vermögen nämlich Telefongesellschaften nicht zu erkennen, welche konkrete Person vom Anschluss des Anschlussnehmers eine Telefonverbindung hergestellt wissen will.
Desweiteren ist zu berücksichtigen, das es sich bei dem Telefongeschäft um ein Massengeschäft handelt, bei dem es den
Telefongesellschaften grundsätzlich egal ist, welche Person vom Anschluss eines Anschlussnehmers die Verbindungsherstellung
wünscht. Unter Berücksichtigung dessen schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an,
dass ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen mach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat,
die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen der Anschussnehmer in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung
des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - 18 O 63/01). Für die Annahme einer Anscheinsvollmacht
ist insofern auch unerheblich, dass der Telefonteilnehmer minderjährig und beschränkt geschäftsfähig ist (ebenso LG Berlin a.a.0.).
Den Anschein einer Bevollmächtigung vermag nämlich ein Minderjähriger in gleicherweise zu setzen wie ein Erwachsener, der voll
geschäftsfähig ist. Die Anscheinsvollmacht beruht nämlich auf einem rein tatsächlichen Verhalten, dass auf eine Bevollmächtigung
schießen läßt. Dieses rein tatsächliche Verhalten bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden, so wie es im Telefongeschäft
üblicherweise der Fall ist, kann jedoch von einen Minderjährigen in gleicherweise gesetzt werden, da der andere Vertragsteil
diesen als Minderjährigen gar nicht wahrnimmt. Zudem findet auf die Figur der Anscheinsvollmacht auch § 165 BGB entsprechende
Anwendung, wonach ein Vertreter auch in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt sein kann, um ein wirksames Rechtsgeschäft für einen
Dritten zu begründen.
Die Annahme einer Anscheinsvollmacht scheidet vorliegend auch nicht aufgrund der Besonderheiten des sogenannten R-Talk-Gesprächs
aus. Zwar trifft es zu, dass bei einem sogenannten R-Gespräch die Verbindung zunächst nicht vom angerufenen, sondern vom Anrufer
unter Wahl einer kostenlosen 0800 Einwahlnummer hergestellt wird. Für die kostenpflichtige Begründung des Gesprächs ist jedoch
entscheidend, dass der Angerufene seinerseits eine Herstellungsaktivität entfaltet, indem er das R-Gespräch durch Drücken einer
bestimmten Tastenkombination an seinem Telefon entgegennimmt. Gerade dieses Eingeben einer bestimmten Tastenkombination ist
jedoch mit den Fällen vergleichbar, in denen die Telefonverbindung unmittelbar vom Anschlussnehmer selbst hergestellt wird.
In beiden Fällen geht nämlich vom Anschluss des Anschlussnehmers ein Tastensignal aus, durch das erst das entgeltpflichtige
Gespräch begründet wird. Hinsichtlich der Annahme der Anscheinsvollmacht spielt es daher keine Rolle, dass der Anschlussnehmer
im Falle des R-Talks zunächst angerufen wird. Dem Angerufenem wird nämlich im Falle des R-Talks das Gespräch nicht ohne sein
Zutun aufgehängt, sondern vielmehr entscheidet er autonom durch Eingabe der ihm genannten Tastenkombination, ob er das Gespräch
auf seine Kosten führen will oder nicht. Insofern ist die Situation des Angerufenen im R-Talk-Verfahren dieselbe, wie bei
demjenigen, der unmittelbar von einem Anschluss eine Verbindung als Anrufer herstellen will. Einen rechtserheblichen Unterschied
vermag das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der Figur der Anscheinsvollmacht insofern nicht zu erkennen.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist auch nicht wegen der erklärten Anfechtung gemäß §§ 123, 142 BGB unwirksam. Eine arglistige Täuschung der Beklagten bzw. der Tochter der Beklagten liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass im Ansagetext ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Gespräch pro Sekunde 1,9 Cent bzw. 2,9 Cent bei Mobilfunk kostet ist Vorspiegelung falscher Tatsachen ist insofern nicht zu erkennen. Ebensowenig stellt es eine arglistige Täuschung dar, dass im Falle des R-Talks eine Abrechnung nach Sekunden vorgesehen ist. Dies stellt jedenfalls keine arglistige Täuschung dar, sofern der Kunde, wie vorliegend, unstreitig darauf hingewiesen worden ist und dieses lediglich überhört haben will, weil er stets von einer Taktung von 1 Minute ausgeht.
Die Beklagte ist insofern nicht schutzwürdig, wenn sie bzw. die ihren Anschluss benutzenden Personen ausdrücklich auf die
Abrechnungsweise nach Sekunden hingewiesen worden sind. Eine Erwartung, dass im Telefongeschäft stets nach Minutentakten
abgerechnet wird, ist nicht schutzwürdig. Dem Gericht ist insofern bekannt, dass gerade bei Call-by-Call-Verfahren durchaus
andere Taktungsvarianten existieren. Ein Verbraucher kann sich insofern nicht darauf verlassen, dass Telefonleistungen
stets nur nach Minuten abgerechnet werden, wobei sich insofern auch stets das allgemein bekannte Problem stellt, ob
ein Telefongespräch selbst bei einer Minutentaktung sekundengenau abgerechnet wird. Dies alles ist Telefonkunden sehr
wohl bekannt und sie sind im Rahmen der Marktwirtschaft gehalten, die Angebote der Telefondienstleister im einzelnen
hierauf sorgfältig zu überprüfen und zu vergleichen. Diese Pflicht trifft die Beklagte ebenso wie ihre Tochter, die die
R-Talk-Gespräche nach Vortrag der Beklagten entgegengenommen haben soll. Dies konnte der Tochter der Beklagten auch
ohne weiteres abverlangt werden, denn sie war zum Zeitpunkt der maßgeblichen Vertragsschlüsse bereits 15 Jahre alt und
daher in einem Alter, in dem man durchaus zwischen der Abrechnung nach Minuten und Sekunden unterscheiden kann. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Generation, der die Tochter der Beklagten angehört, mit dem
liberalisierten Teilen- und Mobilfunkmarkt geradezu groß geworden sind.
Aus denselben Gründen - wie soeben hinsichtlich der arglistigen Täuschung erörtert -, erweist sich die Preisansage der
Klägerin, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, auch nicht als unlauter. Ebensowenig liegt ein
Wuchergeschäft im Sinne von § 138 BGB vor. Die Voraussetzungen des Wuchers sind vorliegend nicht ansatzweise dargetan
und unter Berücksichtigung der konkreten Gesprächssituation auch nicht erkennbar.
Soweit die Beklebte erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2004 die Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises und
der Verbindungszeiten bestreitet, musste dieses nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben, da der Vortrag nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag zum Wucher, den das Gericht
jedoch wegen der relativ geringen Entgelthöhe pro Minute ohnehin nicht für erheblich hält. Ein R-Talk-Gespräch
kann seiner Höhe nicht ohne weiteres mit einem herkömmlichen Gespräch gleichgesetzt bzw. verglichen werden.
Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach unstreitig.
Die geltend gemachten Verzugszinsen folgen aus § 288 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.3. der allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin, denn danach gerät ein Kunde 21 Tage nach Rechnungszugang mit dem Ausgleich
des Rechnungsbetrages in Verzug. Die geltend gemachte Mahnkosten stehen der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB in Verbindung mit Ziffer 3.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu. Die Klägerin hat die Beklagte bereits während des andauernden Verzugs am 15.07.2003 und 05,09.2003 jeweils wegen der beiden offenen Rechnungen gemahnt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO bestand nicht. Der vorliegende Rechtsstreit weist ausschließlich Fragen auf, die sich mit der Anscheinsvollmacht befassen, die gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses streitet. Das Gericht erachtet diese Fragen für geklärt, denn es gibt inzwischen ausreichend unter- und obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik. Stellvertretend verweist das Gericht auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin. Dass sich diese Problematik vorliegend, unter einem anderen technischen Aspekt, nämlich des Telefongesprächs in Form lies sogenannten R-Talks stellt, wirkt sich auf die rechtliche Beurteilung der Problematik nicht aus. Ebenso ist in der Rechtsprechung bereits geklärt,
dass der Anschlussnehmer auch für das Verhalten minderjähriger Personen einzustehen hat. Vor diesem Hintergrund bestand kein
Anlass, die Berufung im vorliegenden Fall zuzulassen.
|
|
|
|