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Amtsgericht Juelich
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Urteil v. 10.11.2004 - Az.: 9 C 328/04 |
Leitsatz:
1. Hat der Anschluss-Inhaber alles ihm Mögliche getan, um erhöhte Gebühren durch seine Kinder zu vermeiden
(insb. 0190-Rufnummern sperren lassen), so ist er nicht zur Zahlung von R-Gesprächen verpflichtet.
2. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die erhöhte Kostengefahr durch R-Gespräche in der Öffentlichkeit
noch nicht hinreichend bekannt ist.
3. Da der Anschluss-Inhaber durch die 0190-Rufnummern-Sperre kundgetan hat, dass er für erhöhte Telefon-Gespräche
nicht seine Zustimmung gibt, greift hier weder die Anscheins- noch die Duldungsvollmacht.
Anmerkung: Das Urteil ist in der Berufung durch das LG Aachen - Az.: 2 S 497/04 bestätigt worden.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Julien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2004 (...) für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kenn die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zur Vollstreckung anstehenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor Einleitung der Zwangevollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit.
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Sachverhalt:
Die Klägerin fordert von den Beklagten Vergütung für Telekommunlkationsleistungen. Die Klägerin bietet
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und insbesondere Call-by-Call-Dienste an. Darunter fällt die
Vermittlung so genannter R-Gespräche.
Hierbei kann der Anrufer kostenlos eine 0800-Elnwahlnummer anwählen und die Rufummer des gewünschten Gesprächspartners eingeben.
Das System der Klägerin stellt daraufhin eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird darüber informiert, dass ein
R-Gespräch für ihn vorliegt und durch eine automatisierte Ansage darauf hingewiesen, welche Kosten durch die Annahme des Anrufes
entstehen und welche Tastenkomblnatfon zu drücken ist, falls er das Gespräch "auf seine Kosten" annehmen will.
Die Beklagten hatten ihrer Tochter L (...) einen eigenen Telefonanschluß im Rahmen ihrer ISDN-Anlage eingerichtet. Gleichseitig
wurden durch Antrag bei der Deutschen Telekom AG für diesen Anschlusa ab 25.10.2002 alle diejenigen Telefonnummern, soweit
technisch möglich, gesperrt, bei denen mit erhöhtem Kostenaufwand zu rechnen ist. In der Zelt zwischen dem 26.07.2003 und dem
10.06.2003 wurden insgesamt 70 R-Gespräche von dem ISDN-Anschluss der damals 16jährigen Tochter der Beklagten durch Drücken
einer entsprechenden Tastenkombination entgegengenommen.
Die Klägerin stallte den Beklagten als Anschlussinhaber über die Deutsche Telekom AG mit Rechnung vom 11.08.2003 792,22 EUR
und mit Rechnung vom 10.09.2003 716,36 EUR In Rechnung; der entsprechende Betreg ist Streitgegenstand.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtachuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.523,33 EUR nebet Zinsen in Höhe von 5%-Punkten
über dem Basiszinssatz auf 792,22 EUR seit dem 06.09.2003, auf 715,36 EUR seit dem 05.10.2003 sowie 10,00 EUR vorgerlchtliche Mahnkosten
zu zahlen,
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
S|e behaupten, die streitgegenständlichen R-Gespräche seien von ihrer Tochter L (...) angenommen und geführt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin, deren Aussage im Sitzurtgsprotokall vom 26.10.2004 niedergelegt ist.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der zwei Rechnungen vom 11.08. sowie 10.09.2003.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht es für das Gericht außer Frage, dase die strattgegenständllchen R-Gespräche nicht
von den Beklagten selbst, sondern ausschließlich von deren minderjährigen Tochter L (...) angenommen und geführt worden sind.
In Bezug auf einen Telefonanschluß folgt die Genehmigung der verursachten Kosten zwar dadurch, dass der Anschluesinhaber
weiteren Personen die Möglichkeit einräumt, von seinem Anschluss Gespräche zu führen. Bei Familien bezieht sich eine derart
erteilte Genehmigung auf den gesamten Familienbestand. Grundsätzlich qesteht daher eine Haftung dea Anschlussinhabers für
jede von ihm zu vertretende Nutzung seines Anschlusses durch dritte Personen. Diese sind insoweit Vertreter des
Anschlussinhabers iS.d. §§ 164 ff. BGB.
DJe Beklagten haben ihrer Tochter ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den ihr zur Verfügung stehenden Telefonanschluss
zu nutzen. Der Tochter wurde eine Stellung eingeräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist.
Die Beklagten waren bei Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages über die Annahme der R-Gespräche aber
nicht durch ihre Tochter wirksam vertreten. Eine derartige Vollmachteiteliung bezieht sich nur auf Anschlussnutzungan, die
zu den üblicherweise im Rahmen von Telekommunikationsdienstleistungen anfallenden Geschäften gehören. Hierbei handelt
es sich grundsätzlich um die normale Nutzung, in deren Durchführung man selbst Dritte - kostenpflichtig - anruft.
Bei der Führung eines R-Gespräches handelt es sich nicht um einen üblicherweise im Rahmen der Telekommunikation fallenden
Vorgang; hier zahlt man nämlich für eingehende Gespräche; man wird angerufen und bezahlt letztendlich die Anrufe des Anrufenden.
Der Angerufene muss innerhalb eines Zeitraumes erhebliche Informationen verarbeiten. Der Angerufene hat zu realisieren, dass
er "ein R-Gespräch aus einem deutschen Mobilfunk-Netz habe" und dass er dieses Gespräch für einen bestimmten Cent-Betrag pro
Sekunde annehmen könne.
Indem er eine Tastenkombination drückt. Diese Informationen werden dem Angerufenen innerhalb von wenigen Sekunden mitgeteilt,
bis dieser sich für oder gegen die Annahme entscheiden kann.
Unabhängig von der Frage, ob man bei einem Lalen die Bedeutung des Begriffs "R-Gespräch" voraussetzen kann, ist der für den
Angerufenen zur Verfügung stehende Zeitraum nicht ausreichend, um die angegebenen Informationen angemessen zu verarbeiten,
insbesondere die erhebliche Kostenfolge zu überblicken.
Aus diesen Gründen kann die von der Klägerin vorgenommene Ausgestaltung der R-Gespräche nicht zu dem üblichen
Geschäftsumgang eines Telekornrnunikationsvertrages gezählt werden.
Auch die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungevollmacht greifen im vorliegenden Fall nicht. Eine Anscheinsvollmacht ist
gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Schein-Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte
erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Mandeln des Vertretern.
Die Beklagten wussten nichts von der Annahme der diversen R-Gespräche durch ihre Tochter und hätten dies auch bei pflichtgemäßer
Sorgfalt nicht erkennen können. Mit Zugang der ersten streitgegenstandlichen Rechnung vom 11.06.2004 wurde die Tochter L (...)
auf die erheblichen Rechnungsbeträge hingewiesen und von diesem Tage an wurden keine weiteren R-Gespräche von der Tochter angenommen.
Die Beklagten sind ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber ihrer Tochter nachgekommen, indem sie Vorwahl-Nummern, die üblicherweise
erhöhte Telefongöbühren verursachen (0190 pp.) nachweislich von der Deutschen Telekom haben sperren lassen, damit ihre Tochter
gerade nicht in eine derartige Kostenfalle gerät. Der Tochter war es lediglich möglich innerhalb das Ortsnetzes ausgehende
Anrufe (Ortsgespräche) zu tätigen. Unabhängig davon, ob es technisch möglich ist, auch eingehende R-Gesprächa bei der Deutschan
Telekom sperren zu lassen, war den Beklagten nicht zuzumuten, jede erdenkliche technische Kostenfalle zu berücksichtigen und
dieser durch Sperrung zu begegnen. Darüber sind Kostenfallen durch R-Gespräche im Gegensatz zu 0190-Nummern pp. nicht der
breiten Öffentlichkeit bekannt.
Selbst das erkennende Gericht ist erst durch den vorliegenden Rechtsstreit auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Daneben
konnte die Klägerin auch nicht davon ausgehen, dasa die Beklagten ihrer Tochter eine derart umfangreiche Kostenverureachung
ermöglichen wollten und entsprechende Vollmachten erteilt haben. Angesichts der besonderen Umstände, die mit der Führung von
R-Gesprächen verbunden sind, bestand für die Klägerin auch kein dahingehender von den Beklagten gesetzter Anschein.
Die vorstehende Entscheidung steht in Übereinstimmung mit dar höchstrlchleriichen Rechtsprechung zu so genannten "Dialer-Verträgan",
die dadurch entstehen, dass versteckt bei Benutzung im Internet Verbindungen aufgebaut werden. Auch hier ist übereinstimmende
Rechtsprechung, dass durch das jeweilige Anklicken des versteckten Buttons jeweils ein Vertrag zustande kommt. Dieser Vertrag
muss willentlich geschlossen werden. Soweit hier auf der einen Seite Minderjährige, beschränkt Geschäftsfähige, einen solchen
"Vertrag" schließen, ist dieser unwirksam und der Dialer hat keinen entsprechenden Anspruch.
Das Gericht ist der Auffassung, daee gerade die "Dialer-Problematik" sehr wohl auf das vorliegende Problem der R-Gespräche passt.
Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwart: 1.523,53 EUR
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