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Amtsgericht Hamburg
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Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 6 C 182/04 |
Leitsatz:
Vertragspartner bei einem R-Gespräch wird nicht der Anschluss-Inhaber, sondern diejenige Person, die
den Anruf entgegennimmt. Denn der Anschluß als solcher ist vertragsneutral.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg durch die Richterin am Amtsgericht (...) nach dem
Sach- und Streitstand am 5.11.2004 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Des Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.
Der Klägerin steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund zu.
Insbesondere scheidet ein vertraglicher Anspruch wegen einer Inanspruchnahme des Verbindungsnetzes im Wege der Entgegennahme
und des Führens eines sog. R-Gespräches in automatischer Form aus, §§ 611, 612 BGB.
Insoweit fehlt es an einer geeigneten Darlegung klägerseits unter Beweisantritt, daß es der Beklagte als sog. Zielteilnehmer /
Kunde gewesen ist, der - bewußt und gewollt zu einem bestimmten Diensteanbieter und einem konkreten Verbindungspreis - eine
Verbindung eines R-Gespräches auf Veranlassung der Klägerin und des sog. Anrufers / Ursprungteilnehmers aufgebaut hat.
Vertragspartner der Klägerin kann bei der klägerseits dargestellten Konstellation auf Empfängerseite nur werden, der das
Telefonat tatsächlich entgegengenommen und entsprechend der automatischen Ansage die vorgegebene Tastenkombination betätigt hat.
Dieses ist nicht zwingend der Anschlußinhaber, dieser ist nicht Zielteilnehmer im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Vereinbarung auf der Basis der
sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, dieses mangels Einbeziehung nach § 305 a, Ziff. 2 b) BGB wegen u.a. des Vortrages
der Klägerin, diese kommen mit dem Anrufer zustande, vgl. Anlage K 2, Ziff. 2.4.
Eine Einbeziehung unmittelbar nach § 305 Ziff. 2 b) BGB zwischen der Klägerin und dem Beklagten findet nicht statt, es ist nicht
der Anschlußinhaber, sondern der Anrufer / Ursprungsteilnehmer der an die Klägerin zwecks Herstellung einer Telefon Verbindung
herangetreten ist.
Ein Vertragsschluß nach §§ 145 ff. BGB kann nur zwischen der Klägerin auf der einen Seite und dem Handelnden auf der anderen
Seite zustande kommen.
Handelnder ist diejenige Person, die faktische Empfängerin des Angebotes auf Entgegennahme eines R-Gespräches gewesen ist.
Der Anschluß als solcher ist vertragsneutral.
Es besteht keinerlei Anschein dafür, daß insoweit Identität mit dem Einklagten bzw. von ihm befugten Dritten besteht. Ein
Beleg dafür, daß ein solches Telefonat überhaupt stattgefunden hat existiert nicht bzw. wird von der Klägerin nicht unterbreitet.
Dieser wird auch nicht durch einen privatschriftlich erstellten unvollständigen "Einzelverbindungsnachweis" angeboten.
Wegen des Verbindungsaufbaus durch unbefugte Dritte könnte diese nur anders bewertet werden, würde ein Einzelverbindungsnachweis
vorliegen, der die komplette Zielrufnummer aufweist, um so Einwände durch konkrete Darlegung des Ursprungsteilnehmers und
weiterführenden Lebenssachverhaltes dazu zu fordern bzw. zu eröffnen.
Eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bleibt in dieser Angelegenheit allerdings schon aus folgenden Gründen
außer Betracht: Die Klägerin war nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 TDSV (in der Fassung vom 18.12.00) berechtigt, die
abrechnungsrelevanten Verbindungsdaten für jedenfalls 6 Monate, im Falle von Einwendungen des Kunden auch darüber hinaus,
nämlich bis zu deren abschließender Klärung zu speichern.
Es wäre einer Forderungsinhaberin in Ansehung der datenschutzrechtlichen Lage ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich vor
Ablauf der regulären Erlaubnis zur Speicherung der Verbindungsdaten im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens Gewißheit
über die Frage zu verschaffen, ob der Beklagte Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Verbindungsentgelte erhebt
oder nicht. Vgl. AG Köln NJW-RR 2003, 1210, AG Berlin-Tiergarten NJW-RR 02, 997, AG Pinneberg NJW-RR 01, 844 sowie des
LG München l (NJW-RR 96, 893)..Zu nennen, ist in diesem Zusammenhang ferner die Entscheidung des OLG Celle JW-RR 97, 568,
in der eine Beschränkung der Darlegungspflicht zugunsten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten nur unter engen
Voraussetzungen, nämlich für den Fall anerkannt wird, dass der Kunde, durch anderweitiges Verhalten zu erkennen gegeben
hat, daß er keine Einwendungen erheben wolle (dem folgend OLG Thüringen RTkom 00, 308).
Eine derartige Konstellation ist hier mangels entgegenstehenden Sachvortrages unstreitig nicht gegeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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