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Amtsgericht Hamburg-Altona
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Urteil v. 16.12.2004 - Az.: 316 C 369/04 |
Leitsatz:
1. Es greift bei R-Gesprächen nicht der Grundsatz der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
2. Dem Anschluss-Inhaber steht ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu.
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Tenor:
Im Namen des Volkes
In der Sache (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona (...) für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
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Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Telefondienstleistungen in Anspruch.
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call-Dienste an. Sie vermittelt auch sogenannte R-Gespräche. In Nr. 2.5 Satz 3 der AGB der Klägerin für die Erbringung von R-Talk-Diensten heißt es: "Der Kunde hat die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.".
Der Beklagte ist Inhaber des Telefonanschlusses mit der Rufnummer (...). Nach - vom Beklagten bestrittenen - Vortrag der Klägerin sind die R-Gespräche wie folgt ausgestaltet: der Anrufer kann kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Sofern dieser einen Telefonanschluss bei der (...) unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her.
Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt. Durch eine automatische Ansage erfolgt ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Sofern der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegennehmen will, kann er die Verbindung beenden. Dann werden dem Angerufenen keine Kosten berechnet. Die in Anspruch genommenen R-Gesprächs-Dienste sind in den Rechnungen des Teilnehmernetzbetreibers mit dem Hinweis R-Talk aufgeführt.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihre in den Rechnungen Nr. 9696735301 vom 29.4.2003 über EUR 221,48 und Nr. 9697201142 vom 28.5.2003 über EUR 177,80 ausgewiesenen Leistungen in Anspruch genommen. Sie meint, dafür schulde er gemäß ihren den im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgedruckten AGB (Anlage K2, BI. 32f d.A.) das vereinbarte Entgelt. Die Einbeziehung dieser AGB sei gemäß § 305a Nr. 2 b BGB wirksam erfolgt.
Die einzelnen Verbindungen ließen sich den Einzelverbindungsnachweisen vom 14.3, bis 17.5.03 (Anlage K1, Bl. 30ff d.A.} entnehmen.
Diese Einzelverbindungsnachweise begründeten einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der darin abgerechneten Telefon Verbindungen. Die Telefondienstverträge seien für jede einzelne R-Gesprächs-Verbindung durch konkludentes Handeln zwischen den Parteien zustande gekommen.
Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst die R-Gespräche angenommen habe, sei er als Anschlussinhaber Vertragspartner der Klägerin geworden, weit die entgegennehmenden dritten Personen insoweit Vertreter des Anschlussinhabers seien. Das ergebe sich aus Nr. 2.5 ihrer AGB. Hätten die Kinder des Beklagten gehandelt, so hafteten sie als seine Vertreter. Zumindest könne sie sich auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht berufen. Gegebenenfalls müsse der Beklagte als Telefonanschlussinhaber Sicherungsvorkehrungen treffen.
Neben dem Ausgleich der o.g. Rechnungsbeträge begehrt die Klägerin als Ersatz von Verzugsschaden die § 26 BRAGO-Pauschale einer 8/10-R.echtsanwalts-Gebühr in Höhe von EUR 3,- sowie weitere EUR 5,- für entstandene Mahnkosten.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage hinsichtlich weiterer EUR 5,- an vorgerichtlichen Mahnkosten zurückgenommen hat, nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 402,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 221,48 seit dem 24.5.2003, auf EUR 177,80 seit dem 22.6.2003 sowie EUR 5,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe keine Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass solche R-Gespräche, wie von der Klägerin vorgetragen, möglich seien.
Er macht geltend, er habe daher keine Vorkehrungen dagegen treffen müssen, dass Personen, die zu seinem Haushalt gehören, etwa seine minderjährigen Kinder, kostenpflichtige Gespräche annehmen. Kosten durch R-Gespräche gehörten nicht zu den Kosten, die üblicherweise im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen anfielen. Es handele sich um eine regelrechte Kostenfalle.
Ob die berechneten Gespräche geführt worden seien, wisse er nicht. Wenn sie geführt worden seien, dann allenfalls von seinen Töchtern (...) (geb. 25.6.1988) und (...)(geb. 12.9.89). Möglicherweise handele es sich um Handyanschlüsse von Freunden oder Freundinnen der Töchter.
Vorsorglich erkläre er den Widerruf etwaiger ihm zuzurechnender Erklärungen Dritter im Zusammenhang mit den Telefonaten.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus den Telefonaten, deren Zustandekommen sie behauptet, zu.
Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Beklagte selbst diese Telefonate geführt hat (I.). Sollten seine Töchter oder andere Dritte die Telefonate geführt haben, wäre dieses dem Kläger nicht zuzurechnen (II.). Der Klägerin musste deshalb keine (weitere) Gelegenheit gegeben werden, etwaige Beweise im Hinblick auf die Frage, wer die Gespräche entgegennahm, anzubieten oder jedenfalls ihre entsprechenden Ausführungen zu substantiieren, weil auch dann, wenn der Beklagte selbst die Gespräche geführt hätte, keine Forderung der Klägerin bestünde (III,). Auf die Frage, ob die vom Beklagten bestrittenen Gespräche überhaupt stattgefunden haben, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
I.
Durch eigenes auf einen Vertragsabschluss gerichtetes Tätigwerden des Beklagten ist kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, aus dem sich eine ihn treffende Vergütungspflicht ergeben könnte. Dafür, dass er die behaupteten R-Gespräche selbst entgegengenommen hat, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.
Die Klägerin hat in der Anspruchsbegründung lediglich floskelhaft vorgetragen, "die beklagte Partei" habe die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen in Anspruch genommen. Damit ist ein eigenes Handeln des Beklagten schon nicht ausreichend dargelegt. Da die Klägerin beweispflichtig für einen Vertragsschluss durch den Beklagten selbst ist, ist es auch unbeachtlich, dass sie mit Nichtwissen bestreitet, dass der Beklagte die Gespräche nicht entgegengenommen hat. Angesichts des Umstandes, dass im Haushalt des Beklagten unbestritten jedenfalls auch die beiden Töchter (...) wohnen, kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass gerade der Beklagte persönlich die jeweiligen Gespräche entgegengenommen hat, von vornherein nicht in Betracht.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten würde sich es sich als willkürlich erweisen, allein daraus, dass der Beklagte Inhaber des Telefonanschlusses ist, den Schluss zu ziehen, er habe auch die entsprechenden Telefonate geführt. Diese Annahme ist ebenso sachfremd und verfehlt wie diejenige, ein Fahrzeughalter habe das entsprechende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 31.3.1993, NJW 1994, S. 847).
Dementsprechend hat die Rechtsprechung regelmäßig auch höhere Anforderungen an die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten von Anschlussinhabern gestellt. So etwa die Sicherung des Zugangs zum BTX-Netz durch das Erfordernis der Eingabe einer Kennziffer sowie des persönlichen Kennworts eines Benutzers (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.11.1997, NJW-RR 1993, S. 1277, 1279; vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v, 11.1.1993, NJW 1993, S. 1400 - dieses allerdings unter Vermengung der rechtlichen Grundlagen von Anscheinsbeweis und Anscheinsvollmacht).
In Anbetracht der häufig niedrigen Sicherheitsstandards von Passwörtern wird in der Rechtsprechung aber selbst in solchen Fällen die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises verneint (vgl. z.B. LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003, 2 O 472/03; CR 2004, S. 218 zur passwortgeschützten Teilnahme an einer Internetauktion).
II.
Sofern die behaupteten Telefonate von den Töchtern des Beklagten geführt worden sein sollten, scheidet eine Haftung des Beklagten aus. Ihr Verhalten wäre dem Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht (1.) noch aus demjenigen der Duldungsvollmacht (2.) oder aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten (3.) zurechenbar. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf 2.5. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen (4.).
1.
Wie das Gericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 3.11.2004 (Bl. 94f d.A.) ausgeführt hat, kommt eine Haftung des Vertretenen aufgrund einer Anscheinsvollmacht nur in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechtsschein vertraut hat, und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Entschließung ursächlich geworden ist (BGH, Urt. v. 14.3.2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9 m. w. Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch LG Bonn, Versäumnisurt. v. 7.8.2001, 2 O 450/00, bestätigt durch OLG Köln, Urt. v. 6.9.2002, CR 2003, S. 55; ; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003, 2 O472/03).
Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin kannte bei Herstellung der von ihr behaupteten Telefonverbindungen die persönlichen Verhältnisse des Beklagten nicht. Wie sie selbst vorgetragen hat, ist lediglich geprüft worden, ob der jeweilige Inhaber des Telefonanschlusses einen Anschluss bei der DTAG unterhält. Allein aus diesem Umstand war weder zu entnehmen, wer im Einzelnen Zugriff auf den Telefonapparat hat, noch, dass der Anschlussinhaber mit dem Führen des jeweiligen Gespräches einverstanden gewesen wäre. Statt dessen beruht das Geschäft der Klägerin darauf, dass sie weder den Vertragspartner noch diejenige Person, die den Vertragschluss, kennt.
Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes stehen dem nicht entgegen.
Im Fall BGH NJW 1981, S. 1727, 1729 (Urt. v. 12.3.1981) ist ausgeführt worden, dass der dortige Kläger nach Treu und Glauben aufgrund der Umstände und der Verkehrssitte darauf vertrauen durfte, Rechtsanwalt T sei dazu befugt, mit dem Kläger einen Anwaltsvertrag mit Wirkung für die Beklagte abzuschließen. Der Rechtsschein einer entsprechenden Vertretungsmacht wurde aus der Stellung des Rechtsanwalts T als eines langjährigen Kollegen des Kläger und auch daraus, dass der Bruder der Beklagten den Prozess sehr selbständig führte und mit der Sache selbst in enger Beziehung stand, abgeleitet. Irgendein Bezug zum hier vorliegenden Sachverhalt ist nicht erkennbar.
In der Entscheidung NJW 1998, S. 1854, 1855 (Urt. v. 5.3.1998) führt der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung wörtlich aus:
"Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 1967, 308)."
Aus welchen Tatsachen die Klägerin des hier zu entscheidenden Rechtsstreits den Schluss hätte ziehen dürfen, der - ihr völlig unbekannte - Beklagte kenne und dulde das Verhalten derjenigen Personen., die die behaupteten Telefonate geführt haben, ist nicht ersichtlich.
Auch hier wäre die Sachlage lediglich anders zu beurteilen, wenn die Klägerin als vorgebliche Vertragspartnerin aufgrund weiterer Umstände als der bloßen Tatsache des Zugangs zum Telefonapparat, wie etwa der Kenntnis von einem Kennwort (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 30.4.1993, NJW-RR 1994, S. 177, 178; LG Bonn, Urt. v. 19.12.2003, 2 O 472/03, CR 2004, S. 218) folgern könnte, die Nutzung geschehe mit Billigung des Anschlussinhabers.
Soweit gleichwohl von anderen Instanzgerichten die Auffassung vertreten wird, in Fällen wie dem vorliegenden komme eine Anscheinsvollmacht in Betracht (so etwa LG Braunschweig, B. v. 26.5.2004, 8 S 218/04 (032); AG Nettetal, Urt. v. 9.5.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urt. v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch - was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann - AG Salzgitter, Urt. v. 21.6.2004. 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.6.2004, 30 C718/04 - 32; AG Marbach a.N., Urt. v. 25.5.2004, 1 C 147/04) oder - noch weiter gehend - allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urt. v. 6.7.2004, 133 C 7173/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, S, 559, 560).
Eine aktuellere Argumentation geht dahin, es sei dem Softwareanbieter im multimedialen Zeitalter, anders als dem Ladeninhaber bei Geschäften mit persönlichem Kundenkontakt naturgemäß nicht möglich, sich der Identität seines Vertragspartners zu vergewissern, so dass schon aus diesem Grunde die Einrichtung eines entsprechenden Schutzmechanismus gegen vom Anschlussinhaber nicht gebilligte Rechtsgeschäfte allein diesem obliege (so LG Berlin, Urt. v. 11.7.2001, ZAP Aktuell 2002, S. 565, zitiert nach Juris; dem folgend- diesen Standpunkt fast zwei Jahre nach Abänderung des vorbezeichneten Urteils als "überwiegend vertreten" titulierend, ohne die Gegenauffassung von KG und BGH auch nur zu erwähnen - AG Kempen, Urt.v. 13.8.2004, 14 C 159/04; das Urteil des LG Berlin fast wörtlich als eigene Auffassung wiedergebend, ohne die Quelle mitzuteilen: AG Lippstadt, Urt. v. 20.2.2004, 1 C 256/03).
Diese Argumentation hat indes nichts mehr mit der Frage zu tun, wann die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht greifen, sondern sie liefert schlichte, sich innovativ gebärdende Worthülsen, um eine Begründung dafür vermeiden zu müssen, warum - um im Bude zu bleiben - derjenige Ladenbesitzer, der seine Tür weit für das Publikum öffnet, sich selbst mitsamt seinen Mitarbeitern aber anderenorts aufhält und hofft, dass jeder Kunde Namen und Anschrift hinterlässt oder den Zahlbetrag in bar in die Kasse legt, denselben Vertrauensschutz genießen muss wie derjenige, der seinen Kunden hinter dem Tresen gegenübertritt und die Ware nur gegen Geld herausgibt.
Die weiteren, den Untergang von Teilbereichen unserer Rechtsordnung heraufbeschwörenden Ausführungen dazu, dass eine entgegenstehende Auffassung dazu führen würde, "dass sämtliche durch die Nutzung seitens Minderjähriger verursachten Kosten, sei es Strom, normale Fernsprechgebühren o.a. vom Vertragspartner des jeweiligen Versorgungsunternehmens nicht bezahlt werden müssen" (LG Berlin, a.a.O.) zeichnen sich durch Fehlen elementarer Rechtskenntnisse aus. Sie beruhen offenbar auf der Vermutung, Verträge über die Inanspruchnahme von Elektrizität kämen jeweils durch das Betätigen eines Schalters, Verträge über die Begleichung der Kosten von Festnetzanschlüssen durch das jeweilige Telefonat zustande.
Tatsächlich besteht kein Anlass, gefestigte Rechtsgrundsätze nur deshalb aufzugeben, weil ein Unternehmer Gewinne mit einem Geschäft realisieren möchte, das das Risiko in sich trägt, bestimmte Forderungen nicht durchsetzen zu können. Dementsprechend ist die obergerichtliche Rechtsprechung der o.g. Argumentation des LG Berlin zu Recht nicht gefolgt (vgl. KG, 27.1.2003, NJW-RR 2003, S. 637; BGH, Urt. v. 4.3.2004, NJW 2004, S. 1590ff).
Darauf, ob der Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass seine Töchter oder andere Personen R-Gespräche annehmen, kommt es angesichts des Fehlens schon der Grundvoraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht nicht an.
Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob es sich bei der Führung eines R-Gesprächs um einen üblicherweise in den Rahmen der Telekommunikation fallenden Vorgang handelt (verneinend LG Braunschweig, B. v. 26.5.2004, 3 S 213/04 (032)).
2.
Auch die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht sind nicht erfüllt. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter bevollmächtigt ist (BGH, Urt. v. 20.4.2004, M D R 2004, S. 1011, m. zahlr. Nachw.).
Unter diesen Umständen käme die Annahme einer Duldungsvollmacht allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch sein eigenes Verhalten - etwa das Begleichen von Rechnungen über R-Gespräche, aus denen jeweils deutlich hervorgegangen wäre, für welche Leistungen die entsprechenden Entgelte berechnet werden (vgl. z.B. den insoweit vergleichbaren Fall BGH, Urt. v. 22.10.1996, NJW 1997, S. 312)- den Anschein erweckt hätte, als sei er mit dem Handeln eines Dritten in seinem Namen einverstanden.
Tatsächlich hat der Beklagte jedoch dadurch, dass er die streitgegenständlichen Rechnungen nicht bezahlt hat, deutlich gemacht, nicht bereit zu sein, sich das Handeln Dritter zurechnen zu lassen. Irgendein anderer Umstand, aus dem die Klägerin berechtigterweise hätte entnehmen können, der Beklagte dulde die Annahme von R-Gesprächen Dritter in seinem Namen und an seinem Anschluss, ist nicht ersichtlich.
3.
Für die Annahme, der Beklagte hafte aus allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Annahme von R-Gesprächen an seinem Anschluss durch seine Töchter oder andere Dritte, ist ebenfalls kein Raum. Denn die Tatsache an sich, dass der Beklagte Inhaber eines Telefonanschlusses ist und dass andere Personen die Möglichkeit haben, eingehende Gespräche entgegenzunehmen, begründet keinerlei Rechtsschein dahin, dass jede dieser Personen vom Beklagten bevollmächtigt ist, entgeltliche Verträge für ihn abzuschließen. Wer einen beliebigen Telefonanschluss anwählt und mit dem jeweiligen Gesprächspartner einen Vertrag schließt, hat keinen berechtigten Anlass, davon auszugehen, der von ihm abgeschlossene Vertrag sei mit dem Anschlussinhaber zustande gekommen.
Irgendein Gesichtspunkt, warum ein Telefondienstleister insoweit anders behandelt werden müsste als ein Unternehmer, der eine X-beliebige andere Leistung am Telefon vertreibt, ist nicht ersichtlich. Der Zeitschriftenwerber, der sich mit der minderjährigen Tochter des Anschlussinhabers unterhält, wird nicht im Ernst davon ausgehen, das "Ja" der Tochter verpflichte den Vater. Der Telefondienstleister befindet sich nur insoweit in einer anderen Position, als er nicht einmal direkten Kontakt wenigstens zur Tochter herstellt. Warum dieses Verhalten besonders schutzwürdig sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Eine Haftung des Beklagten wird auch nicht durch Klausel 2.5 Satz 3 der AGB der Klägerin begründet. Denn diese AGB sind nicht wirksam in ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden.
Soweit Dritte die behaupteten Telefonate geführt haben, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Beklagte durch diese Personen nicht wirksam vertreten worden ist und ihm deren Verhalten auch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung nicht zuzurechnen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 11.1. bis li.3. verwiesen.
Im Übrigen scheitert jegliche Einbeziehung der AGB in die vertragliche Ausgestaltung der Abwicklung von R-Gesprächen von vornherein daran, dass die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Denn auf die AGB ist weder hingewiesen worden, noch wurde den von der Klägerin als Vertragspartner oder Bevollmächtigte angesehenen Personen die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vorn Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Auf die Ausnahmeregelung in § 305a Nr. 2 b) BGB kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil es an der Erfüllung der Grundvoraussetzung fehlt, wonach die andere Partei auch in diesem Fall mit der Geltung einverstanden sein muss.
Ein wie auch immer geartetes Einverständnis mit der Geltung von AGB setzt nicht nur voraus, dass der Vertragspartner des Verwenders weiß, dass eine bestimmte Leistung - wie etwa eine übliche Telefondienstleistung - regelmäßig nur auf der Grundlage von AGB erbracht wird, sondern es setzt weiter voraus, dass dem Vertragspartner des AGB-Verwenders die Idenität des AGB-Verwenders bekannt ist. Dieses Erfordernis ist unabdingbar. Das ergibt sich schon daraus, dass das Bereithalten der AGB in den Geschäftssteilen des Verwenders und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die S 305a Nr. 2 BGB anspricht, leer liefe, wenn der Vertragspartner des Verwenders nicht vor Vertragsschluss die Möglichkeit hätte, festzustellen, wer mit ihm kontrahiert.
Ausweislich des Vorbringens der Klägerin (Bl. 24 d.A.) enthält jedoch die Ansage vor Zustandekommen des Gesprächs mit dem anderen Gesprächspartner keinen Hinweis darauf, dass gerade die Klägerin die entsprechende Leistung erbringen möchte. Unter diesen Umständen kann auch nicht mit einem Einverständnis des Anschlussbenutzers mit den AGB gerade der Klägerin ausgegangen werden. Auf die naheliegende Frage, ob der Gesetzgeber bei Schaffung des § 305a Nr. 2 b) BGB nicht davon ausgegangen ist, der Kunde des Telefondienstleisters müsse in jedem Falle zumindest die theoretische Möglichkeit haben, vor Kontaktaufnahme mit seinem Vertragspartner die AGB einzusehen, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Die Verfasser der von der Klägerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes vorgelegten Entscheidungen (AG Salzgitter, Urt.v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Marbach a.N., Urt. v, 25.5.2004. 1 C 147/04; jedenfalls im Hinblick auf die Verzugszinsen auch AG Kempten, Urt.v. 13.8.2004, 14 C 159/04) haben diesen Aspekt ersichtlich nicht einmal erkannt, so dass es folgerichtig an jeder Auseinandersetzung mit den oben dargelegten tatsächlichen Umständen fehlt.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass Nr. 4 der AGB der DTAG der Kunde auch die Preise zu zahlen hat, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Denn diese Klausel wirkt allenfalls im Verhältnis zwischen (...) und dem Beklagten als deren Anschlussnehmer. Eine Haftung des Kunden für Forderungen, die zwischen beiderseits Vertragsfremden (R-Gespräche-Anbieter und tatsächlicher Benutzer des Anschlusses) entstanden sind, wird dadurch nicht begründet (OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.1993, NJW-RR 2000, S. 559, 560; vgl. auch zu einer ähnlichen Klausel OGH Wien, E. v. 27.5.2003, Medien und Recht 2003, S. 337, zitiert nach Juris; auch BGH, Urt. v. 4.3.2004, NJW 2004, S. 2566 betraf einen Fall, in dem ein Telefonanschlussvertrag zur dortigen Klägerin vorlag).
III.
Im Ergebnis muss nicht geklärt werden, wer im Einzelnen die behaupteten Telefonate geführt hat. Denn der Beklagte hat einen etwa zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen Vertrag wirksam gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB widerrufen. Eine bestimmte Widerrufsfrist hatte der Beklagte nicht einzuhalten, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Hätte der Beklagte die Telefonate angenommen, so lägen die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor. Denn er wäre als Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden. Eine mündliche Verhandlung liegt auch dann vor, wenn das Vertragsangebot telefonisch gemacht worden ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 16.1.1996, NJW 1996, S. 929f) entschieden, der Anwendungsbereich des damaligen HWiG sei nicht auf telefonische Kontaktaufnahmen auszudehnen. Diese Beurteilung ist nach hier vertretener Auffassung jedoch überholt, weil sie Fälle der vorliegenden Art ersichtlich nicht in die Bewertung einbezogen hat.
Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung in erster Linie auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 10/2876. S. 11) abgestellt, in der telefonische Vertragsabschlüsse ausdrücklich vom Anwendungsbereich des damaligen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ausgenommen würden, weil bei telefonischen Verhandlungen die Einflussnahme auf den Kunden regelmäßig weniger intensiv sei als bei persönlicher Anwesenheit der anderen Vertragspartei.
Es falle dem Kunden leichter, ein Telefongespräch abzubrechen, als einen Besucher aus der Wohnung zu weisen (BGH, a.a.O., S. 930). Dies wird den Besonderheiten des Zustandekommens eines R-Gespräches nicht gerecht.
Die Geschäftsidee der Klägerin zielt im Wesentlichen darauf ab, den Angerufenen dazu zu verleiten, das vorn Anrufer beabsichtigte Gespräch durch Drücken der entsprechenden Tastenkombination anzunehmen, um dann das zustande gekommene Gespräch kostenpflichtig für den Angerufenen abzurechnen.
Dabei wird dem Angerufenen gegenüber dadurch psychologischer Druck aufgebaut, dass ein ihm vertrauter Name genannt wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, die erbetene Kontaktaufnahme zustande kommen zu lassen. Irgendeine Möglichkeit, festzustellen, welchem Zweck diese Kontaktaufnahme dient, hat der Angerufene nicht. Nimmt er das Gespräch nicht an, muss er damit rechnen, dass sein Verhältnis zum Anrufer beeinträchtigt wird, sei es, weil der Anrufer sich in einer Notsituation befindet, sei es, weil der Anrufer andere aus seiner Sichtgute Gründe hat, sich mittels eines R-Gespräches an den Anrufer zu wenden.
Um diejenigen Feststeilungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, sich zu entscheiden, ob das Gespräch auf seine Kosten fortgesetzt werden soll, ist es erforderlich, das Gespräch zunächst anzunehmen. Bereits dadurch - nicht etwa erst im Verlaufe des Gespräches oder gar zu dessen Ende, wie es die insoweit veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterstellt - kommt der Vertrag zustande.
Die Einflussnahme auf den Kunden erweist sich damit - wegen der Einschaltung einer dem Kunden vertrauten Person - als nicht weniger intensiv als diejenige durch die persönliche Anwesenheit eines Fremden in den Privaträumen des Kunden.
Soweit die Klägerin sich unter Berufung auf Ulmer (die richtige Zitatstelle heißt: Münchener Kommentar 4. Aufl., Rn 38 zu § 312 BGB) darauf beruft, § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei nicht anwendbar auf Fälle, in denen das mündliche Ansprechen des Verbrauchers in der Privatwohnung kraft Natur der Sache erfolge, verschweigt sie, dass Ulmer diese Ausnahme nur anerkennt, wenn eine gesetzliche oder eine ihr entsprechende rechtliche Verpflichtung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss besteht und die Vertragsanbahnung üblicherweise auf diesem Wege geschieht (a.a.O.).
Eine gesetzliche Verpflichtung, R-Gespräche entgegenzunehmen, existiert jedoch nicht. Darüber hinaus kann nicht davon die Rede sein, der Vertrag zwischen der Klägerin und ihren Kunden müsse zwingend durch mündliches Ansprechen am Telefon Zustandekommen. Ebenso, wie die Klägerin nach ihrer Einlassung vor Herstellung der Verbindung prüft, ob der jeweilige Inhaber der gewünschten Telefonnummer über einen Anschluss bei der (?) verfügt, wäre es ihr technisch möglich und zumutbar, vorab zu prüfen, ob der Anschlussinhaber einen Rahmenvertrag mir ihr abgeschlossen hat, der die Annahme von R-Gesprächen zürn Gegenstand bat. Diese Vertragsgestaltung wäre zwar mit mehr Aufwand verbunden, würde aber auch der Klägerin ermöglichen, Geschäftsbedingungen mit einzubeziehen, die zu mehr Rechtssicherheit für sie und ihre Geschäftspartner führen.
Auf die Frage, ob das Geschäft der Klägerin in seiner jetzigen Ausgestaltung auch rechtspolitisch bedenklich ist, etwa deshalb, weil ersichtlich in erster Linie eine Zielgruppe beworben wird, der gegenüber die Vorteile kostenfreien Telefonierens herausgestellt werden und bei der Grund zu der Annahme besteht, dass sie am Telefon überwiegend mit Gleichaltrigen (in der Regel Minderjährigen) kommuniziert, die etwaigen psychologischen Druck noch weniger aushalten können als der Durchschnittsbürger, oder ob es sich um eine sinnvolle Telefondienstleistung für etwaige Notfälle handelt, kommt es nach aliem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil sowohl die Frage, ob die Annahme einer Rechtsscheinhaftung bei R-Gesprächen in Betracht kommt als auch die Frage, ob § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch auf telefonische Verhandlungen - jedenfalls bei R-Gesprächen - anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung haben. Zudem erfordert angesichts der Vielzahl anderslautender Entscheidungen in vergleichbaren aktuellen Fällen die Fortbildung des Rechts (§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO) eine Entscheidung.
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