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Amtsgericht Gelsenkirchen_Buer Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 28.09.2004 - Az.: 27 C 187/04

Leitsatz:
1. Es liegt in der Sphäre des Anschluss-Inhabers, dafür Sorge zu tragen, dass er den Anschluss für bestimmte Dienste sperrt. Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zu vertreten.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den AGB des Anbieters und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist unerheblich.


Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20.09.04 durch die Richterin am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde entsprechend § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004, der am 25.06.2004 zugestellt wurde, ist das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 351,51 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB zu.

Unstreitig ist von dem Telefonanschluß des Beklagten die von der Klägerin angebotene und erbrachte Telekommunikationsleistung in Form des sogenannten R-Gesprächs geführt worden. Ebenso unstreitig ist das hierfür berechnete Entgelt in Höhe von 351,51 EUR.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Telefonate seien von dem minderjährigen Sohn geführt worden, diese Telefonate seien jedoch durch seine Generalwillen, teure Gespräche zu unterlassen, nicht gedeckt gewesen, ist dieser Vortrag unerheblich. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Telefonate von dem minderjährigen Sohn geführt wurden und dieses ihm vorher untersagt worden war; dieser Vortrag war von der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden.

Unstreitig ist eine Sperrung der R-Talkdienste erst nach Annahme der Gespräche erfolgt. Dass der Beklagte seinem Sohn die Führung von R-Gesprächen ausdrücklich untersagt hat, wird schon von ihm selbst nicht vorgetragen.

Gem. § 305 a Nr. 2 b BGB sind die von der Klägerin vorgelegten AGB auch Vertragsinhalt geworden. Nach Ziff. 2.4 kommt der Vertrag mit dem Angerufenen (Zielteilnehmer), d. h. mit dem Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses bei der Deutschen Telekom AG zustande. Gem. Ziff. 2.5 der AGB hat der Kunde die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus zurechenbarerweise geführt, veranlaßt oder ermöglicht hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der minderjährige Sohn des Beklagten das Telefon unbefugt benutzt hat. Auch im Falle unbefugter Benutzung trifft den Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung der Telefongebühren, weil er die Benutzung des Anschlusses durch seinen Sohn zu vertreten hat Der Anschlußinhaber hat dabei die Gebühren zu vertreten, die z. B. Familienangehörige, Gäste und Mitbewohner verursachen, denen die Benutzung der Telefoneinrichtung offen steht.

Auf die Gestattung des Einzelgesprächs kommt es dabei nicht an. Es obliegt allein dem Anschlußinhaber, Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung zu treffen. Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung des Telefons zumindest zu vertreten.

Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte die 0800-Nummer erst später sperren lassen. Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagte auch weitere Möglichkeiten hatte, die Entgegennahme von kostenpflichtigen R-Gesprächen zu unterbinden. Der Verlust von Komforteinbußen sind dabei hinnehmbar und bewegen sich noch im Rahmen des Zumutbaren. Dass der Beklagte andere kostenpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen gesperrt haben will entlastet ihn nicht gegenüber der Klägerin.

Ferner steht der Klägerin Anspruch auf Erstattung von 5,40 EUR Verzugsschaden sowie 10,00 EUR Mahnkosten aus § 286 BGB zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.




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