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Amtsgericht Fuerth
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Urteil v. 11.10.2004 - Az.: 1 C 59/04 (13) |
Leitsatz:
1. Der Inhaber eines Telefon-Anschlusses muss auch für erhöhte Verbindungsentgelte durch R-Gespräche einstehen, da er mit diesen
Kosten rechnen konnte, auch wenn er den Anschluss für Sonderrufnummern gesperrt hat.
2. Es ist unerheblich, wer im Haushalt des Inhabers die Gespräche geführt hat, da nach den Allgemeinen Geschäftsbedingugen
des R-Gespräche-Anbieters der Inhaber des Anschlusses für die Kosten einstehen muss.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Fürth durch Richterin (...) im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach
Lage der Akten vom 11.10.2004 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 306,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hieraus seit dem 04.11.2003 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen. |
Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 306,53 EUR gemäß Rechnung vom 20.06.2003 und 18.07.2003 zu,
da zwischen ihnen ein Telefondienstvertrag zu Stande gekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die hier streitgegenständlichen
R-Gespräche vom 12jährigen Stiefsohn des Beklagten geführt worden sind, da dieses Vorbringen des Beklagten nicht erheblich ist.
Gemäß Ziffer 2.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat der Kunde die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die
er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat. Damit regeln die AGB ausdrücklich, dass
die Vergütungspflicht des Beklagten auch besteht für solche Entgelte, die durch die Nutzung dritter Personen entstanden sind, soweit
er diese Nutzung zu vertreten hat.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin wurden auch wirksam einbezogen gemäß § 305 a Ziffer 2 b.) BGB.
Das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Einbeziehungsvorschrift hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein
solches Vertretenmüssen im Sinne der AGB liegt hier darin, dass der Beklagte einem minderjährigen Kind den Zugang zum Telefon
gewährt hat, so dass auch mit der Entgegennahme von sogenannten R-Gesprächen gerechnet werden musste. Dass der Beklagte andere
Funktionsbereiche, wie etwa die Anwahl vor Sonderrufnummern gesperrt hat, steht dem nicht entgegen. Dabei ist unerheblich, wem
das Sorgerecht für den Minderjährigen zusteht. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte mit der Nutzung des Telefons in allen
nicht gesperrten Bereichen durch den in seinem Haushalt lebenden Stiefsohn rechnen musste.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob eigene Gespräche geführt werden oder sogenannte R-Gespräche vergütungspflichtig übernommen
werden. Durch die bestätigende Entgegennahme des Gesprächs ist aus Sicht der Klägerin ein Vertragsverhältnis mit dem
Anschlussinhaber des angerufenen Anschlusses zu Stande gekommen. Ob dem Minderjährigen die Vergütungspflicht in diesem Moment
bewusst war, kann dahinstehen, da es allein auf den Empfängerhorizont ankommt.
Aus Sicht der Klägerin wurde mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein gehandelt. Die Minderjährigkeit des Stiefsohns des Beklagten
führt auch nicht dazu, dass der Vertrag nach § 108 Abs. l BGB unwirksam ist mangels Einwilligung bzw. Genehmigung der
vertretungsberechtigten Mutter. Vielmehr sind die Verbindungen über das Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht auch dann wirksam
zu Stande gekommen, wenn man davon ausgeht, dass die Gespräche vom 12jährigen Stiefsohn des Beklagten entgegengenommen wurden.
Indem der Beklagte dem Minderjährigen, der in seinem Haushalt lebt, die Möglichkeit eingeräumt hat, das Telefon in entsprechender
Weise zu nutzen, hat er ihm eine Stellung eingeräumt, die aus Sicht eines Dritten typischerweise mit der Einräumung einer
Vollmacht verbunden ist. Für den Vertragspartner stellt sich die Entgegennahme eines R-Gesprächs als Billigung der Nutzung
durch den Anschlussinhaber dar, da diese unstreitig die Möglichkeit gehabt hätte, den Anschluss auch für diese Nutzungsart zu
sperren, wovon der Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat
Der Zinsanspruch ist nur in zuerkannter Höhe begründet aus §§ 286 Abs. 1, 2881 Abs. 1 BGB. Der Verzug begann entgegen der
Rechtsansicht der Klägerin nicht bereits 21 Tage nach Zugang der Rechnung. Die entsprechende Klausel Ziffer 3.3. in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 4 BGB unwirksam, da die Klägerin von der
Obliegenheit befreit werden würde, das Entgelt anzumahnen, um den Verzug auszulösen. Die gesetzlichen Voraussetzungen,
nach denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, wie beispielsweise nach § 286 Abs. 3 BGB, dürfen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht erweitert werden. Da der Beklagte den Zugang der Mahnschreiben vom 30.07.2003 und 05.09.2003
bestritten hat, ohne dass die beweisbelastete Klägerin Beweis angeboten hätte, ist auf das anwaltliche Mahnschreiben
vom 31.10.2003 abzustellen, dessen Zugang der Beklagte nicht bestritten hat. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung
davon auszugehen, dass der Zugang binnen 3 Tagen, mithin am 03.11.2003, erfolgte. Der Zinslauf begann daher am folgenden Tag.
In Höhe von 5,40 EUR, die die Klägerin als Verzugsschaden für das anwaltliche Mahnschreiben vom 31.10.2003 geltend macht,
ist die Klage abzuweisen, da der Zugang der von der Klägerin behaupteten zeitlich vorangehenden Mahnung nicht unter
Beweis gestellt ist, so dass dieses Schreiben erst den Verzug des Beklagten begründete. Die Kosten der verzugsauslösenden
Mahnung sind jedoch nicht als Verzugsschaden ersatzfähig. Dasselbe gilt für die in Höhe von 3,00 EUR eingeklagten
außergerichtlichen Mahnkosten, die ebenfalls allein mit dem anwaltlichen Schreiben vom 31.10.2003 begründet wurden.
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, da die Zuvielforderung hinsichtlich Hauptsache, Zinsen und
Nebenforderungen geringfügig ist und keine Mehrkosten ausgelöst hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11,7.13 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs.4 ZPO).
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