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Amtsgericht Frankfurt_aM Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 25.05.2004 - Az.: 30 C 718/C4 - 32

Leitsatz:
Bei der Annahme eines R-Gesprächs durch eine minderjährige Person ist der Inhaber des Telefonanschlusses auch dann zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Ansagetext des R-Gesprächs-Anbieters bewusst nicht angehört, sondern die Verbindung gleich durch das Drücken der Tastenfolge hergestellt wird.

Anmerkung: Das Urteil ist in der Berufung durch das LG Frankfurt a.M. - Az.: 2-16 S 126/04 , bestätigt worden.


Tenor:
Im Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (..) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2004 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 0.2.2004, Az.: 04-422758-0-8, wird dahingehend aufrechterhalten, daß der Beklagte an die Klägerin Euro 691,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 408,88 seit dem 20.7.2003 und aus Euro 276,72 seit dem 17.08.2003 sowie Euro 10,-- vorgerichtliche Mahnkosten an die Klägerin zu zahlen hat.
2. Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
3. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Beklagte kann die weitere Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung für Telkommunikationsdienstleistungen in Anspruch.

Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call-Dienste an. Hierzu gehört die Vermittlung sogenannter R-Gespräche. Hierbei kann der Anrufer kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und die Rufnummer des gewünschten Gesprächspartners eingeben. Das System der Klägerin stellt eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt und durch eine automatische Ansage darauf hingewiesen, welche Kosten entstehen und welche Tastenkombination er drücken soll, falls er das Gespräch annehmen will.

In der Zeit zwischen dem 17.5.03 und dem 17.6.03 nahm dis 15jährige Tochter des Beklagten, die in dessen Haushalt lebt, eine Vielzahl von seitens der Klägerin vermittelten R-Gesprächen durch Drücken der entsprechenden Tastenkombination entgegen. Die Klägerin stellte dem Beklagten als Anschlussinhaber über die Deutsche Telekom AG mit Rechnung vom 20.6.03 Euro 408,88 und mit Rechnung vom 18.7.03 Euro 276,72 in Rechnung.

Im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Hagen ist gegen den Beklagten der Vollstreckungsbescheid vom 10.2.2004, Aktenzeichen CM -4422758-0-8 ergangen, der dem Beklagten am 14.2.2004 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte Einspruch, eingegangen bei Gericht am 1.3.2004, eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.2.2004, Az: 04-4422758-0-8, dahingehend aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte an die Klägerin Euro 691,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 408,88 seit dem 20.7.2003 und aus Euro 276,72 seit dem 17.08.2003, sowie Euro 10,-- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen hat.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, seine Tochter habe die Gespräche entgegengenommen, ohne Kenntnis von der Kostenfolge zu haben. Die Ansage über die entstehenden Kosten sei erst erfolgt, nachdem seine Tochter bereits die Tastenfolge für die Entgegennahme des Gesprächs gedrückt gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll des Termins vom 25.5.04 verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Der Einspruch des Beklagten vom 1.3.04 gegen den Vollstreckungsbescheid vom 10.2.04 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Vollstreckungsbescheids, da die Klage begründet ist.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in zugesprochener Höhe zu. Durch die Entgegennahme der R-Gespräche durch die Tochter des Beklagten, die in dessen Haushalt lebt, ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Inhaber des Telefonanschlusses, ein Vertrag über die entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen, mit der Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, die tarifgemäße Vergütung zu zahlen.

Diese Vergütung ist vor Vertragsschluß seitens der Klägerin durch Ansage bekannt gegeben worden. Unstreitig erfolgt bei Ankündigung des R-Gesprächs eine Ansage der Klägerin mit dem Inhalt, dass ein R-Gespräch eingegangen ist, verbunden mit dem Hinweis auf die entstehenden Gebühren und der Aufforderung, eine bestimmte Tastenfolge zu drücken, wenn das Gespräch angenommen werden soll. Unabhängig von der streitigen Frage, ob es möglich ist, die Tastenfolge zu drücken, bevor die Ansage hinsichtlich der entstehenden Kosten beendet ist, hätte es der Tochter des Beklagten jedenfalls oblegen, das Ende der telefonischen Informationen abzuwarten, bevor sie die Tastenfolge für die Annahme der R-Gespräche drückte, zumal sie nach eigenen Angaben nicht wusste, welche Bedeutung ein R-Gespräch hat.

Es ist nicht zulässig, sich auf fehlende Kenntnis von der Vergütungspflicht zu berufen, wenn der Anschlussinhaber - oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person - die diesbezügliche Kenntnisnahme selbst verhindert hat, indem sie die laufende Ansage der Klägerin abgebrochen hat (sofern dies überhaupt möglich sein sollte). Dabei ist zudem zu berücksichtigten, dass die Tochter des Beklagten nach ihrem Vorbringen über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von R-Gesprächen entgegengenommen hat, ohne jemals die Ansage über die Kostenpflicht zu hören. Dies lässt darauf schließen, dass - wenn sie die Ansage tatsächlich nicht gehört haben sollte - sie sich der Kenntnisnahme absichtlich verschlossen hat. Nach alledem ist der Beklagte als Anschlussinhaber verpflichtet, die Kosten für die tatsächlich entgegengenommenen Leistungen der Klägerin zu zahlen. Zudem ist er verpflichtet, die durch seinen Zahlungsverzug verursachten Mahnkosten und Verzugszinsen zu zahlen.

Der Vollstreckungsbescheid war daher mit der tenorierten Maßgabe aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




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