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Amtsgericht Duesseldorf
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Urteil v. 15.08.2005 - Az.: 47 C 5495/05 |
Leitsatz:
1. Die AGB des R-Gesprächs-Anbieters gelten gegenüber dem Anschluss-Inhaber als vertraglich mit einbezogen,
wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind (§ 305 a Nr. 2b BGB).
2. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seiner Wohngemeinschaft
lebenden Personen verursachten worden sind.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Düsseldorf im Wege schriftlicher Entscheidung gem. § 495 a ZPO am 15.8.2005 (...) für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2004 sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und 40,95 EUR Verzugsschaden zuzahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen, |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat die Kosten für die Einzelverbindungen von seinem Anschluss vom 22.09.2004 gem. Rechnung vom 01.10.2004 zu zahlen, weil an diesem Tag die Kündigung noch nicht wirksam war.
Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestand nicht, da der Kündigungsgrund nicht im Bereich der Klägerin, sondern im Bereich der Mitbewohner des Beklagten lag.
Die Kündigung ist unstreitig erst durch die Kündigungsbestätigung der Klägerin vom 23.09.2004 wirksam geworden.
Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er zuvor eine wirksame Sperrung durch Einrichtung einer sog. "blacklist" oder sog. "whitelist" eingerichtet hatte. Er kann sich nicht darauf berufen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien ihm nicht bekannt gewesen. Insoweit verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass ihre Geschäftsbedingungen allgemein bekannt sind, indem sie am 10.11.2004 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde jeweils veröffentlich werden. Einer persönlichen Mitteilung an die Kunden der Klägerin bedarf es nicht.
Der Beklagte hat in seinem Kündigungsschreiben vom 15.09.2004 auch in Kauf genommen, dass es bis zum nächstmöglichen Termin einer Sperrung noch eine Endabrechnung geben werde. Er hat nicht deutlich gemacht, dass er bis zur Sperrungsbestätigung jeglicher Geschäftsverbindung widersprechen wollte.
Es lag in seinem Bereich, die gebotenen Maßnahmen zu treffen, damit seine Mitbewohner nicht die Möglichkeit erhielten, bis zur vorgenommenen Sperrung weiterhin den Anschluss in irgendeiner Form zu benutzen. Es bedurfte auch keines Hinweises der Klägerin insoweit.
Selbst wenn der Beklagte die R-Gespräche nicht selbst getätigt hat, hat er dritten Personen den Zugang eröffnet, so dass zumindest von einer Anscheinsvollmacht auszugehen ist.
Der Klägerin sind die Gesprächsteilnehmer auf Seiten des Beklagten nicht persönlich bekannt, so dass sie insoweit auch keine Überprüfungsmöglichkeit oder-pflicht hat. Sie konnte daher davon ausgehen, dass der Beklagte ggf. die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen werde, dass R-Gespräche nicht von Mitbewohnern geführt werden konnten.
Zinsen, vorgerichtliche Mahnkosten und Anwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,713 ZPO.
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