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Amtsgericht Dortmund Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 06.07.2004 - Az.: 133 C 7178/04

Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. An dieser Einstandspflicht ändert die Minderjährigkeit eines Familienmitgliedes nichts, da nicht dieses, sondern der Anschluss-Inhaber Vertragspartner wird.


Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Dortmund gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 278,57 Euro seit dem 18.08.2003, auf 133,49 Euro seit dem 19.09.2003 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und gemäß § 611 Abs. l BGB in voller Höhe begründet.

Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet, so dass eine abschließende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen konnte.

Vorliegend beansprucht die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung von in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen. Diese beziehen sich auf sogenannte R-Gespräche. Den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bilden die Rechnungen vom 24.07.2003 über 278,57 Euro und 25.08.2003 über 133,49 Euro.

Der Beklagte wendet gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin ein, dass nicht er, sondern sein minderjähriger Sohn die Gespräche entgegengenommen habe. Dieser habe insoweit bei der Annahme der Telefonate ohne Einverständnis oder Genehmigung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter gehandelt. Ein wirksamer Vertragsabschluss sei daher weder zwischen den Parteien des Rechtsstreits, noch zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten zustande gekommen.

Der Einwand des Beklagten kann von Seiten des erkennenden Gerichts jedoch nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Gespräche mit der Genehmigung des Beklagten erfolgt sind. In Bezug auf einen Telefonanschluss erfolgt die Genehmigung der verursachten Kosten dadurch, dass der Anschlussinhaber weiteren Personen die Möglichkeit dazu eröffnet, von seinen Anschluss Gespräche zu führen. Bei Familien gilt eine von dem Anschlussinhaber erteilte Genehmigung herkömmlicherweise auch für den gesamten Familienverbund.

Dies gilt nur für den Fall nicht, dass der Anschlussinhaber es einem oder mehreren Familienmitgliedern durch Ergreifung entsprechender Maßnahmen unmöglich macht, von seinem Telefonanschluss aus Telefonate zu führen. Der Anschlussinhaber eines Festnetzanschlusses muss daher für alle Kosten aufkommen, die in Bezug auf seinen Telefonanschluss verursacht werden. Ohne Belang ist es hierbei, ob diese Telefonate von einem Geschäftsfähigen oder einem Nichtgeschäftsfähigen verursacht werden. Denn die Vertragsleistungen erfolgen nicht zwischen dem Dritten und dem jeweiligen Telefonierendem, sondern zwischen dem Dritten und dem Anschlussinhaber. Auf eine Geschäftsfähigkeit des Telefonierendem kommt es demzufolge nicht an, denn dieser begründet durch sein Telefonat keine eigenen Rechte oder Verpflichtungen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Beklagte damit für sämtliche Telefonkosten aufzukommen, die durch seinen minderjährigen Sohn verursacht werden. Seine Zahlungspflicht bezieht sich dabei sowohl auf ?normale" Festnetztelefonate, als auch auf die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Sonderrufnummern oder den konkludenten Abschluss eines Telefondienstvertrages durch Vorwahl einer sogenannten Pre-Selection.

Die vorliegende Fallkonstellation ist mit den beiden letztgenannten Fällen durchaus vergleichbar. So macht es rechtlich gesehen keinen Unterschied, ob der minderjährige Sohn selbst ein kostenpflichtiges Telefonat von dem Anschluss des Beklagten geführt hat oder ob er die Kostenpflichtigkeit des Anrufs durch den Druck einer Taste und die damit verbundene Entgegennahme eines R-Gespräches herbeigeführt hat. Denn in beiden Fällen entstehen vertragliche Verpflichtungen nicht zwischen dem Beklagten und seinem Festnetzanbieter, sondern zwischen dem Beklagten und einer Drittfirma.

Mit dem Druck auf eine bestimmte Taste des Telefons hat der minderjährige Sohn des Beklagten ein Vertragsverhältnis des Beklagten mit der Klägerin begründet. Demzufolge ist der Beklagte für sämtliche Kosten der entgegengenommenen R-Gespräche einstandspflichtig.

Sollte der Annahme von R-Gesprächen seitens des minderjährigen Sohnes des Beklagten tatsachlich eine fehlende Genehmigung zu Grunde gelegen haben, so hätte der Beklage diese nur dadurch manifestieren können, dass er seinem minderjährigen Sohn die Führung von entsprechenden Gesprächen untersagt hätte oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hätte, dass sein minderjähriger Sohn keine Telefonate von seinem Telefonanschluss hätte führen können. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Beklagte ist der Klägerin demnach zur Zahlung der Kosten für die von seinem minderjährigen Sohn entgegengenommenen R-Gespräche verpflichtet. Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden und der Klage in Bezug auf die sich aus den Rechnungen der Klägerin und der Kostenpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO zusammensetzende Klageforderung in Höhe von 415,06 Euro stattzugeben.

Ohne Belang für die Entscheidung war der Einwand des Beklagten, die von der Klägerin behauptete Belehrung über die entstehenden Kosten sei nicht erfolgt. Dem Dezernenten der hiesigen Abteilung ist aus mehreren vorangegangenen Verfahren mit der hiesigen Klägerin bekannt, dass diese in Bezug auf ihren vorgeschalteten Ansagetext auch in der von dem Beklagten selbst zitierten Form auf die Kostenpflicht des R-Gesprächs hinweist. In den von dem minderjährigen Sohn des Beklagten geführten R-Gesprächen muss die vorgeschaltete Ansage der Klägerin vorangegangen sein. Denn nur in der Ansage wird von Seiten der Klägerin darauf hingewiesen, welche Taste betätigt werden muss, um das R-Gespräch entgegenzunehmen.

Der minderjährige Sohn des Beklagten hat die streitgegenständlichen R-Gespräche entgegengenommen. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dem Sohn des Beklagten war die Entgegennahme der streitbefangenen R-Gespräche jedoch nur möglich, weil er zuvor durch die Ansage der Klägerin über die an seinem Telefon zu drückende Taste informiert worden ist. Dies zeigt, dass der Sohn des Beklagten die von der Klägerin verwendete Ansage in den streitgegenständlichen Fällen vernommen haben muss.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten und Zahlung gesetzlicher Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. l BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufgewiesen hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 ZPO.




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