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Amtsgericht Dortmund
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Urteil v. 06.07.2004 - Az.: 133 C 7178/04 |
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt
lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. An dieser Einstandspflicht ändert die Minderjährigkeit eines Familienmitgliedes nichts, da nicht dieses,
sondern der Anschluss-Inhaber Vertragspartner wird.
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Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Dortmund gem. § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
auf 278,57 Euro seit dem 18.08.2003, auf 133,49 Euro seit dem 19.09.2003 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Sachverhalt:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a Satz 1, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und gemäß § 611 Abs. l BGB in voller Höhe begründet.
Das Gericht hat das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet, so dass eine abschließende Entscheidung im
schriftlichen Verfahren ergehen konnte.
Vorliegend beansprucht die Klägerin von dem Beklagten die Bezahlung von in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen.
Diese beziehen sich auf sogenannte R-Gespräche. Den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens bilden die Rechnungen vom 24.07.2003
über 278,57 Euro und 25.08.2003 über 133,49 Euro.
Der Beklagte wendet gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin ein, dass nicht er, sondern sein minderjähriger Sohn die Gespräche
entgegengenommen habe. Dieser habe insoweit bei der Annahme der Telefonate ohne Einverständnis oder Genehmigung seiner Eltern als
gesetzliche Vertreter gehandelt. Ein wirksamer Vertragsabschluss sei daher weder zwischen den Parteien des Rechtsstreits, noch
zwischen der Klägerin und dem Sohn des Beklagten zustande gekommen.
Der Einwand des Beklagten kann von Seiten des erkennenden Gerichts jedoch nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich geht das
Gericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Gespräche mit der Genehmigung des Beklagten erfolgt sind. In Bezug auf einen
Telefonanschluss erfolgt die Genehmigung der verursachten Kosten dadurch, dass der Anschlussinhaber weiteren Personen die Möglichkeit
dazu eröffnet, von seinen Anschluss Gespräche zu führen. Bei Familien gilt eine von dem Anschlussinhaber erteilte Genehmigung
herkömmlicherweise auch für den gesamten Familienverbund.
Dies gilt nur für den Fall nicht, dass der Anschlussinhaber es einem oder mehreren Familienmitgliedern durch Ergreifung
entsprechender Maßnahmen unmöglich macht, von seinem Telefonanschluss aus Telefonate zu führen. Der Anschlussinhaber eines
Festnetzanschlusses muss daher für alle Kosten aufkommen, die in Bezug auf seinen Telefonanschluss verursacht werden. Ohne
Belang ist es hierbei, ob diese Telefonate von einem Geschäftsfähigen oder einem Nichtgeschäftsfähigen verursacht werden. Denn
die Vertragsleistungen erfolgen nicht zwischen dem Dritten und dem jeweiligen Telefonierendem, sondern zwischen dem Dritten und
dem Anschlussinhaber. Auf eine Geschäftsfähigkeit des Telefonierendem kommt es demzufolge nicht an, denn dieser begründet durch
sein Telefonat keine eigenen Rechte oder Verpflichtungen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat der Beklagte damit für sämtliche Telefonkosten aufzukommen, die durch
seinen minderjährigen Sohn verursacht werden. Seine Zahlungspflicht bezieht sich dabei sowohl auf ?normale" Festnetztelefonate,
als auch auf die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Sonderrufnummern oder den konkludenten Abschluss eines
Telefondienstvertrages durch Vorwahl einer sogenannten Pre-Selection.
Die vorliegende Fallkonstellation ist mit den beiden letztgenannten Fällen durchaus vergleichbar. So macht es rechtlich
gesehen keinen Unterschied, ob der minderjährige Sohn selbst ein kostenpflichtiges Telefonat von dem Anschluss des Beklagten
geführt hat oder ob er die Kostenpflichtigkeit des Anrufs durch den Druck einer Taste und die damit verbundene Entgegennahme
eines R-Gespräches herbeigeführt hat. Denn in beiden Fällen entstehen vertragliche Verpflichtungen nicht zwischen dem
Beklagten und seinem Festnetzanbieter, sondern zwischen dem Beklagten und einer Drittfirma.
Mit dem Druck auf eine bestimmte Taste des Telefons hat der minderjährige Sohn des Beklagten ein Vertragsverhältnis des
Beklagten mit der Klägerin begründet. Demzufolge ist der Beklagte für sämtliche Kosten der entgegengenommenen R-Gespräche
einstandspflichtig.
Sollte der Annahme von R-Gesprächen seitens des minderjährigen Sohnes des Beklagten tatsachlich eine fehlende Genehmigung
zu Grunde gelegen haben, so hätte der Beklage diese nur dadurch manifestieren können, dass er seinem minderjährigen Sohn
die Führung von entsprechenden Gesprächen untersagt hätte oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hätte, dass
sein minderjähriger Sohn keine Telefonate von seinem Telefonanschluss hätte führen können. Dies ist jedoch vorliegend
nicht der Fall gewesen. Der Beklagte ist der Klägerin demnach zur Zahlung der Kosten für die von seinem minderjährigen Sohn
entgegengenommenen R-Gespräche verpflichtet. Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden und der Klage in Bezug auf
die sich aus den Rechnungen der Klägerin und der Kostenpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO zusammensetzende Klageforderung
in Höhe von 415,06 Euro stattzugeben.
Ohne Belang für die Entscheidung war der Einwand des Beklagten, die von der Klägerin behauptete Belehrung über die
entstehenden Kosten sei nicht erfolgt. Dem Dezernenten der hiesigen Abteilung ist aus mehreren vorangegangenen
Verfahren mit der hiesigen Klägerin bekannt, dass diese in Bezug auf ihren vorgeschalteten Ansagetext auch in der von
dem Beklagten selbst zitierten Form auf die Kostenpflicht des R-Gesprächs hinweist. In den von dem minderjährigen Sohn
des Beklagten geführten R-Gesprächen muss die vorgeschaltete Ansage der Klägerin vorangegangen sein. Denn nur in der
Ansage wird von Seiten der Klägerin darauf hingewiesen, welche Taste betätigt werden muss, um das R-Gespräch entgegenzunehmen.
Der minderjährige Sohn des Beklagten hat die streitgegenständlichen R-Gespräche entgegengenommen. Hierüber besteht
zwischen den Parteien kein Streit. Dem Sohn des Beklagten war die Entgegennahme der streitbefangenen R-Gespräche jedoch
nur möglich, weil er zuvor durch die Ansage der Klägerin über die an seinem Telefon zu drückende Taste informiert
worden ist. Dies zeigt, dass der Sohn des Beklagten die von der Klägerin verwendete Ansage in den streitgegenständlichen
Fällen vernommen haben muss.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten und Zahlung gesetzlicher Zinsen ergibt sich
aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. l BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufgewiesen hat und weder die
Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern,
§ 511 Abs. 4 ZPO.
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