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Amtsgericht Dillenburg
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Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 5 C 357/04 |
Leitsatz:
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche
durch einen Minderjährigen angenommen werden, auch wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Annahme des Gespräches
im Halbschlaf befand und die Bandansage noch nicht richtig erfasste.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Telefonsex sittenwidrig, da der R-Gespräche-Anbieter keinen Einfluss auf
den angebotenen Inhalt hat.
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Tenor:
In dem Rechtstreit (...) hat das Amtsgericht Dillenburg (?) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2004 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 736,50 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 728,70 ? seit dem 27.12.2003 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten es Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. |
Sachverhalt:
Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere Call-by-Call-Dienste an. Zu ihrer Tätigkeit gehörte es
auch, sogenannte R-Gespräche (?R-Talk") zu vermitteln. Die unter dem Namen R-Talk angebotenen Dienste der Klägerin sind
grundsätzlich wie folgt ausgestaltet: Der Anrufer kann kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer
seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Sofern dieser Gesprächspartner einen Telefonanschluss bei der Deutschen Telekom
AG (DTAG) unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zu der Zielrufnummer her.
Der Angerufene wird sodann darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt. Durch eine automatische Ansage erfolgt
ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten Tastenkombination anzunehmen. Sofern der
Angerufene das R-Gespräch nicht entgegen nehmen will, kann er die Verbindung einfach beenden, ohne dass dem Angerufenen Kosten
berechnet werden.
Die Klägerin verlangt vorliegend Bezahlung für die Inanspruchnahme von R-Gespräch-Dienstleistungen über den Anschluss des
Beklagten für den Zeitraum vom 13.08.2003 bis 01.09.2003. In dieser Zeit wurden von dem Telefonanschluss des Beklagter
mittels Drückens einer Tastenkombination R-Gespräche entgegengenommen, welche die Klägerin unter dem Datum des 09.09.2003
dem Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 728,70 ? in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Einzelheiten der entgegengenommenen
R-Gespräche von dem Telefonanschluss des Beklagten wird auf die Einzelverbindungsübersicht vom 09.09.2003 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogenen allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin über die Erbringung von R-Talk-Dienste wird auf die Akte verwiesen. Der Beklagte
zahlte die Rechnung trotz Mahnschreiben der Klägerin vom 22.12.2003 nicht. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden
Klage neben dem Ausgleich der Rechnung vorn 09.09.2003 eine vorgerichtliche Auslagenpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO in
Höhe von 7,80 ? sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 ?.
Die Klägerin behauptet, die Verbindungsentgelte seien der Person, welche die R- Gespräche über den Telefonanschluss des
Beklagten entgegengenommen habe, vor der Annahme des Gespräches automatisch kostenlos angesagt worden. Es sei eine
automatische Ansage nachfolgenden Wortlauts erfolgt ?Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft
Sie aus dem Deutschen Festnetz (bzw. Mobilnetz) an. Möchten Sie dieses Gespräche für 1,9 Cent (bzw. 2,9 Cent) pro
Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die 1 und die 2."
Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 736,50 ? nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 728,70 ? seit dem 09.10.2003 sowie 10,00 ? vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe im August 2003 seinen Kindern alle ausgehenden Telefongespräche verboten. Eine
?Sabine" habe immer wieder den Anschluss des Beklagten sehr spät abends oder morgens früh angerufen und stets ausdrücklich
seinen zum damaligen Zeitpunkt 14jährigen Sohn Kevin sprechen wollen. Ein Kostenhinweis zu Beginn des Anrufs sei
lediglich einige Male bekannt gegeben worden. Hierbei sei die Rede von 1,2 Cent/Minute gewesen.
Sein Sohn sei mehrfach aus dem Tiefschlag gerissen worden und habe insoweit unter einer Bewusstseinsbeeinträchtigung
gelitten. Sein Sohn und seine Tochter, die auch zuweilen an das Telefon gegangen seien, hätten keinen Hinweis auf eine
Kostenpflicht zumindest in der seitens der Klägerin geltend gemachten Höhe, gehabt, weil möglicherweise die Ansage
erfolgt sei, während sein Sohn sich noch in der Phase der Bewusstseinsbeeinträchtigung nach dem vorhergehenden Tiefschlaf
befunden habe. Die Anruferin Sabine habe vergeblich versucht, mit Kevin eine Beziehung anzubahnen und habe ihm
unter anderem Sex angeboten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zu einem Großteil begründet, im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 728,50 ? aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Telekommunikationsvertrag in Verbildung mit Ziffern 2.5 der klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzgl. der Erbringung
von R-Talk Diensten.
Dass von dem Telefonanschluss des Beklagten die in den Einzelverbindungsübersichten genannten Telefonate über die dort
angegebene Dauer in dem angegebenen Zeitraum vom 13.08.2003 bis 01.09.2003 geführt worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Beklagte hat zudem nicht erheblich bestritten, dass vor der Entgegennahme der R-Gespräche eine Ansage über die
Kostenpflichtigkeit solcher Gespräche für den Angerufenen erfolgte in Höhe von 1,9 Cent bzw. 2,9 Cent pro Sekunde und
anschließend seitens des Angerufenen eine bestimmte Tastenkombination gedrückt werden musste, um das R-Gespräch entgegenzunehmen.
Zwar hat der Beklagte einerseits vorgetragen, es seien nur teilweise Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit von Telefonaten für
den Angerufenen erfolgt, und wenn ja, dann in einer Höhe von 1,2 Cent pro Sekunde, andererseits hat der Beklagte jedoch
selbst vortragen lassen, möglicherweise sei die Ansage in der tatsächlich entstandenen Höhe erfolgt, während der Sohn Kevin
den Beklagten sich noch in der Phase der Bewusstseinsbeeinträchtigung nach dem vorhergehenden Tiefschlaf befunden habe und
insoweit eine Ansage einer Kostenpflicht durch die Klägerin durch schlüssiges Verhalten eingeräumt. Hinzu kommt, dass der
Beklagte dem der Klageerwiderung nachfolgenden substantiierten Vertrag der Klägerin hinsichtlich des genauen Wortlauts
der automatischen Kostenansage und der Höhe dieser Kostenansage trotz gerichtlich eingeräumter Schriftsatzfrist nicht
mehr substantiiert entgegengetreten. Dies wäre hier insbesondere aus dem Grund erforderlich gewesen, weil der Beklagte
unstreitig die seitens der Klägerin genannte Tastenkombination vor Entgegennahme des R-Gesprächs gedrückt hat.
Woher hätte der Beklagte diese kennen sollen, wenn nicht durch eine vorherige automatische Ansage der Klägerin.
Die gegen die Zahlungspflicht des Beklagten erhobenen Einwände aus der Inanspruchnahme der R-Gespräche sind unerheblich.
Dem vertraglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Entrichtung der Verbindungsentgelte stünde nicht die
Minderjährigkeit und die damit einhergehende beschränkte Geschäftsfähigkeit des Sohnes des Beklagten entgegen.
§ 108 Abs. 1 BGB findet im Vertragsverhältnis der Parteien zueinander keine Anwendung. Denn die Klägerin begehrt von
dem Beklagten lediglich die Gebühren, die ihr durch die Schaltung der Verbindungen entstanden sind.
Dabei regelt Ziffer 2.5. der dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden - unbestritten wirksam in das
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogenen - allgemeinen klägerischen Geschäftsbedingen über die Erbringung
von Diensten bzgl. R-Gesprächen ausdrücklich, dass die Vergütungspflicht des Beklagter auch solche Entgelte umfasst,
die dadurch entstanden sind, dass Dritte den Anschluss genutzt haben, sofern der Vertragskunde dies zu vertreten hat.
Ein solches Vertretenmüssen liegt hier schon darin, dass der Beklagte seinem Sohn Kevin den ungehinderten Telefonzugang
ermöglicht hat. Eine etwa mit seinem Sohn getroffene interne Absprache ist hierbei ohne Belang, da der Beklagte der
Klägerin gegenüber auch ein jederzeit möglichen willentliches oder fahrlässiges oder auch nur unbewusstes Überschreiten
einer solchen Absprache seitens seines Sohnes zu vertreten hätte.
Selbst wenn die Auffassung vertreten werden sollte, § 108 Abs. 1 BGB fände Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien, würde dies nicht zur schwebenden Unwirksamkeit führen. Vielmehr sind in entsprechender Anwendung der
Grundsätze der Anseheinsvollmacht auch durch die vom 14jährigen Sohn des Beklagten verursachten Verbindungen zustande
gekommen.
Indem der Beklagte seinem Sohn die grundsätzliche Möglichkeit verschafft bzw. gewährt hat, seinen Telefonanschluss zu
benutzen, hat er diesem eine Stellung eingeräumt, die typischerweise mit einer Voltmacht verbinden ist. Für den
Vertragspartner stellt sich die Schaltung einer Verbindung regelmäßig als vom Anschlussinhaber gebilligt dar.
Die Minderjährigkeit des Sohnes des Beklagten ändert an einer möglichen Vertreterstellung nichts (§ 165 BGB).
Insbesondere kam der Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die
über die Verbindung der Klägerin geführten Telefonate wegen Telefonsex als Inhalt sittenwidrig seien. Für die Entscheidung
kommt es nämlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die der Rechnung der Klägerin zugrunde liegenden Verbindungen
Telefonate Telefonsex zum Inhalt hatten und ob solche Telefonsexverträge noch als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB
anzusehen sind, nachdem § 1 Satz 1 des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes für den Fall, dass sexuelle
Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind bestimmt, dass diese Vereinbarung eine wirksame
Forderung begründet (vgl. BGH NJW 2002, 361 ff.).
Denn gegen einen Netzbetreiber, der auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrages einem Kunden
für die Inanspruchnahme von Telefondiensten das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung stellt,
kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten Telefonate seien zu dem Zweck, sittenwidrige
Telefonsex-Gespräche zu führen, entgegengenommen worden. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge beruhen
auf dem zwischen den Parteien geschlossenen und wertneutralen Telefondienstvertrag. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss
darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist
für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn grundsätzlich nichts an.
Die Höhe der seitens der Klägerin genannten Entgelte ist von dem Beklagten nach dem genauen und substantiierten Vortrag
der Klägerin mittels Ansage der Entgeltpflicht und der genauen Höhe nicht (mehr) erheblich bestritten worden, nachdem
zum einen der Beklagte eingeräumt hat, die kostenpflichtige Ansage der Entgegennahme von R-Gesprächen sei womöglich
erfolgt, als der Sohn des Beklagten noch schlaftrunken und insoweit bewusstseinsgestört gewesen sein soll und zum anderen
den Angaben der Klägerin in der Replik nicht mehr erheblich entgegengetreten ist Hinzu kommt, dass der Beklagte eingeräumt
hat, die seitens der Klägerin genannte Tastenkombination zwecks Entgegennahme der R- Gespräche gedrückt zu haben.
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 7,80 ? als vorgerichtliche Auslagenpauschale gemäß
§ 26 Satz 2 BRAGO. Die vorgerichtliche Auslagenpauschale geht in der gerichtlichen Auslagenpauschale in einem
anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht auf. Die Höhe der seitens der Klägerin geltend gemachten Auslagenpauschale
ist nicht zu beanstanden; sie übersteigt 15 % einer 8/10 und damit durchschnittlichen Rechtsanwaltsgebühr nicht -
wie von § 26 BRAGO gefordert.
Der Zinsanspruch basiert auf § 280 ff. BGB. Vorliegend trat Verzug erst mit Zugang des Mahnschreibens vom 22.12.2003 ein
- entsprechend einer Drei-Tagesfiktion unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage - am 27.12.2003. Hier trat
Verzug nicht 30 Tage nach Zugang dir Rechnung vom 09.09.2003 ein. 30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug
gemäß § 286 Abs. 3 BGB nur dann ein, wenn der Kunde Kaufmann bzw. kaufmannsähnlich ist oder der Kunde als Verbraucher
über die Rechtsfolge des automatischen Verzugseintritts 30 Tage nach Zugang der Rechnung expressiv verbis belehrt worden ist.
Beides hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Verzugshöhe basiert auf dem Gesetz (§ 288 BGB). Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Verzugsschadens. Die Klägerin hat ihrerseits nicht substantiiert vorgetragen,
außer dem Mahnschreiben vom 22.12.2003, welches bereits anspruchsbegründend im Rahmen einer vorgerichtlichen Auslagenpauschale
gewirkt hat, weitergehende Mahnschreiben an den Beklagten gesandt zu haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin ist nur geringfügig und wirkt sich
zudem kostenrechtlich, da es sich nur auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen bezog, nicht aus (§ 4 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr.11, 711, 108 ZPO.
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