 |
         |
 |
Amtsgericht Braunschweig
Hier drucken |
|
Urteil v. 17.03.2004 - Az.: 114 C 5637/03 |
Leitsatz:
1. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Insbesondere liegt kein Fall der Duldungsvollmacht vor, da dies nur in den Fällen anzunehmen ist, wo der Minderjährige aktiv wird
und eine Zielrufnummer von sich aus anwählt. Bei R-Gesprächen dagegen erfolgt lediglich eine passive Annahme.
3. Es entspricht nicht der Preistransparenz, wenn die Kosten pro Sekunden angegeben werden, da es ansonsten geschäftsüblich ist,
Telefonkosten pro Minute abzurechnen.
4. Auf die Annahme eines R-Gesprächs sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB anwendbar.
Anmerkung: Das Urteil ist in der Berufung durch das LG Braunschweig - Az.: 8 S 218/04 (032), bestätigt worden.
|
Tenor:
In dem Rechtsstreit (...) hat Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2004 durch den Richter
am Amtsgericht (...) für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. |
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Anschlussinhaberin eines Anschlusses der Telefonnummer 0531-(...) Gebühren in Höhe
der Klageforderung für sogenannte R-Gespräche. Von einem Handy hat ein (...) XY über die Einwahl einer 0800-Nummer auf den
Telefonanschluss der Beklagten angerufen.
Die Beklagte behauptet, diese Anrufe habe ihre 15jährige Tochter angenommen. Die Klägerin behauptet, bei einem sogenannten
R-Gespräch werde der Angerufene von einer Computerstimme anschließend darüber informiert, dass ein R-Gespräch vorliegt. Durch
die automatische Ansage erfolge auch ein Kostenhinweis und die Aufforderung, das Gespräch durch Betätigen einer bestimmten
Tastenkombination anzunehmen. Die R-Gespräche des (...) XY sind angenommen worden.
Die Klägerin rechnete ihre Gebühren in Höhe von 2,9 Cent pro Sekunde ab. Die Klägerin begehrt Bezahlung ihrer Forderung gem.
Rechnungen vom 28.03.2003 und 29.04.2003. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31.03.2003 erklärt, sie wolle von der Klägerin
nichts mehr hören.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.604,68 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf
1.189,85 ? seit dem 22.04.2003 und auf 398,87 ? seit dem 24.05.2003 sowie 10,00 ? zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten
911 Js 24261/03 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.604,68 ?. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten ist nicht zustande gekommen.
Auf Grund der beigezogenen Strafakte 911 JS 24261/03 ergibt sich, dass die von dem Anschluss der Beklagten geführten Gespräche zwischen
dem ehemaligen Beschuldigten K und der Tochter der Beklagten geführt worden. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
für die Erbringung von R-Talk-Diensten hat der Kunde das Entgelt für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus
in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.
Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass die Tochter als bevollmächtigte Vertreterin für die Beklagte das Gespräch angenommen hat.
Ausdrücklich hat die Beklagte ihre Tochter nicht bevollmächtigt. Eine Bevollmächtigung der Tochter kann aber nicht nach den
Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht angenommen werden. Zwar hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung
18 O 63/01 entschieden, dass eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind eines Anschlussinhabers
über eine 0190-Nummer Dienste welcher Art auch immer in Anspruch nimmt, der Anschlussinhaber haftet.
In dem Falle des Landgerichts Berlin ist jedoch der Minderjährige selbst aktiv geworden und hat sich bei einer 0190-Nummer
eingewählt. Im vorliegenden Falle liegt jedoch ein Aktivwerden der Minderjährigen nicht vor. Die Minderjährige wurde über eine
Computerstimme, wenn die Behauptung der Klägerin zustimmen sollte, über das R-Gespräch und die Kosten eines R-Gespräches
informiert. Dass mit der Betätigung der Tastenkombination damit eine Bevollmächtigung auch aus den Grundsätzen der
Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegt, kann nicht angenommen werden.
Die Minderjährigen überblicken in diesem Zusammenhang gerade nicht, um welche Kosten es sich im vorliegenden Falle handelt und
was für Kosten auf sie zukommt. Darüber hinaus ist auch die Angabe der Kosten von 2,9 Cent pro Sekunde eine Kostenangabe,
die nicht der Üblichkeit entspricht. Übliche Kosten für Telefonate werden in Minutenzeiträumen angegeben. Darüber hinaus
erscheint es auch schon fraglich, ob eine Minderjährige tatsächlich erkennt, dass durch die Betätigung einer Tastenkombination
ein Vertragsabschluss zustande gekommen ist.
Daraus folgt, dass eine wirksame Vertretung der Beklagten durch Betätigung der Tastenkombination durch die minderjährige Tochter
der Beklagten nicht vorliegt. Sollte tatsächlich die minderjährige Tochter als Bevollmächtigte gehandelt habe, so steht der
Beklagten ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 d BGB zu.
Nach § 312 d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge
sind gemäß § 312 b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Ferntelekommunikationsmittel abgeschlossen werden.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten wäre bei Bevollmächtigung der Tochter ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Die
Klägerin hat die Beklagte nicht über das Recht des Widerrufs informiert.
Aus der Akte 911 Js 24261/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt sich, dass die Beklagte mit Schreiben
vom 31.03.2003 an die Klägerin die Rechnung nicht bezahlen werde. Darin ist ein Widerruf des zwischen den Parteien
unterstellten Vertrages zu sehen.
Nach § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. In der neuen
Fassung des §312 d Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber die Formulierung der "ausdrücklichen" Zustimmung neu im Gesetz
aufgenommen. § 3 Abs. 1 S.2 Nr. 2 lit.b FernAbsG aF enthielt die Ausdrücklichkeit nicht, so dass nach altem Recht
konkludente Zustimmung ausreichte (Anwaltskommentar Schuldrecht 2002 § 312 d RdNr. 31).
Der Verbraucher und damit die Beklagte, muss nicht nur der angebotenen Dienstleistung zustimmen, sondern es muss
ausdrücklich zugestimmt werden. Dieses geht über eine reine geschäftsähnliche Handlung hinaus. Der Verbraucher muss
nicht nur der Leistung des Unternehmers zustimmen, sondern er muss darüber hinaus ausdrücklich seine Zustimmung
erklären. Diese ausdrückliche Zustimmung kann nicht allein in der Betätigung einer Tatenkombination zur Entgegennahme
eines Verbindungsaufbaues eines R-Gespräches gesehen werden. Vielmehr kommt hinzu, dass der Verbraucher auch einen
diesbezüglichen Rechtsbindungswillen haben muss. Er muss erkennen, dass durch die Betätigung der Tastenkombination
eine Rechtsfolge ausgelöst wird.
Dass dieses der Fall ist, kann hier nicht angenommen werden. Der Verbraucher erkennt nicht innerhalb der Kürze der Zeit, in
der ihm ein Entscheidungsspielraum gelassen wird, dass die Betätigung einer Tastenkombination eine Rechtsfolge auslöst.
Vielmehr ist die Betätigung dieser Tastenkombination auch für den Verbraucher insofern als eine Betätigung einer
technischen Einrichtung zur Auslösung von technischen Merkmalen zu werten. Dieses ergibt sich auch aus der Info der
Klägerin zum R-Talk. Dort wird detailliert die Möglichkeit der Durchführung von R-Gesprächen erklärt. Danach wird dem
Anrufer unter anderem dargelegt, dass eine Tate gedrückt wird, mit der Folge, dass getestet werden soll, ob ein
tonwahlfähiges Telefon vorhanden ist. Daraus ergibt sich, dass auch die Klägerin davon ausgeht, dass das Betätigen
einer Tastenfolge auch zum Testen von technischen Merkmalen einer Telefonverbindung dient.
Dass mit der Betätigung der Tastenkombination eine rechtsgeschäftliche Handlung vorgenommen wird, ist insofern für
den Verbraucher nicht erkennbar. Damit ist das Widerrufsrecht für die Beklagte auch nach § 312 d Abs. 3 BGB nicht
ausgeschlossen. Der Beklagten steht weiterhin das Widerrufsrecht des Vertrages zu. Dieses Widerrufsrecht hat die
Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31.03.2003 ausgeübt. In ihrem Schreiben führt die Beklagte aus, dass sie hofft,
in Zukunft nie wieder von der Klägerin zu hören oder in sonstiger Weise von ihnen belästigt zu werden. Dieses ist
dahingehend auszulegen, dass die Beklagte den abgeschlossenen Vertrag widerruft. Die Verträge zwischen der Klägerin
und der Beklagten sind abgeschlossen worden in der Zeit vom 08.03.2003 bis zum 16.03.2003. Damit ist der Widerruf
der Beklagten rechtzeitig und wirksam.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet gem. §§ 346, 357 BGB Wertersatz zu leisten. Nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB
hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist. Dieses
ist bei Dienstleistungen, wie von der Klägerin erbracht, der Fall. Nach § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist aber Wertersatz
nicht zu leisten, wenn der Gläubiger und damit die Klägerin den Untergang zu vertreten hat. Das ist im Verhältnis
zwischen Klägerin und Beklagte der Fall. Die Klägerin hat die Beklagte geradezu in ihrem häuslichen Bereich
überrumpelt und die Beklagte veranlasst, sogleich eine Leistung der Klägerin abzunehmen, ohne die
gesetzlichen Belehrungsvorschriften über das Widerrufsrecht ein zuhalten. Die Klägerin, die sich somit nicht
gesetzestreu verhalten hat, hat deshalb den Untergang zu vertreten.
Nach § 357 Abs. 4 BGB bestehen weitere Ansprüche der Klägerin nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.
|
|
|
|