Geplante gesetzliche Änderungen bei R-Gesprächen
1. Geplante gesetzliche Änderungen
Das Verbraucherministerium hat Anfang 2005 in einer Pressemitteilung
erklärt, dass es neue Regeln für Premium-SMS plane. Im Zuge dieser Novellierung sollen auch erstmalig gesetzliche Grundlagen für R-Gespräche eingeführt werden:
Den Gesetzesentwurf finden Sie hier zum Download (PDF).
Nachfolgende Änderungen sind geplant:
An den Anrufer von R-Gesprächen darf kein Geld ausgeschüttet werden (§ 66 i Abs.1 TKG-E)
Es wird eine Opt-Out-Sperrliste eingeführt (1 Jahr-Übergangsfrist); jeder Verbraucher kann sich dort eintragen; 1 Tag nach Eintrag entfällt
jede Zahlungspflicht des Verbrauchers (§§ 66 i, g Nr. 7 TKG-E)
Die o.g. Regeln gelten auch, wenn sie umgangen werden (§ 66 l TKG-E)
Ordnungswidrigkeit, wenn Verstoß gegen o.g. Regeln (§ 149 Abs.1 Nr. 13 h TKG-E)
2. Die geplanten Normen im einzelnen:
Geplant sind nachfolgende Regelungen:
§ 66 i TKG-E |
R-Gespräche
(1) Aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt
in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen.
Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) Die Regulierungsbehörde führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern von
Anschlüssen, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu
sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten
beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperrliste oder
eine Löschung unentgeltlich zu veranlassen. Der Anbieter übermittelt den
Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfall
der abgeleiteten Zuteilung. Die Regulierungsbehörde stellt die Sperr-Liste
Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
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Gesetzes-Begründung
Zu Abs.1: In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass Dienstleistungen nicht über R-Gespräche abgerechnet
werden dürfen. Dies wird durch das Verbot einer Auszahlung aufgrund von
R-Gesprächen erreicht. Eine Entgeltpflicht entfällt bei unzulässigen Angeboten gem.
§ 66g Nummer 6 TKG.
Zu Abs.2:
In Absatz 1 dieser Vorschrift ist festgelegt, dass keine Dienstleistungen über R-Gespräche
abgerechnet werden dürfen, indem bei R-Gesprächen eine Auszahlung
nicht erfolgen darf. Dies wird an dieser Stelle mit um ein Jahr hinausgeschobenem Inkrafttreten
(vgl. Artikel 6) durch Einführung einer zentralen Sperrliste bei der Regulierungsbehörde
ergänzt. Der Teilnehmer muss sich dadurch nur einmal auf die Liste setzen
lassen und ist dann bei allen Anbietern gesperrt. Die Regelung ist erforderlich, da
einerseits viele Beschwerden zu R-Gesprächen eingehen, andererseits R-Gespräche
aber vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten Basis-Telefonen durchaus eine
Berechtigung haben. Eine Entgeltpflicht entfällt auch bei Gesprächen, die einen Tag
nach Eintrag in die Sperrliste unter deren Missachtung geführt werden (§ 66g Nr. 7
TKG).
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§ 66 g TKG-E |
Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit (...)
[Nr.6] nach Maßgabe des § 66 i Abs.1 S.2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder
[Nr.7] nach Maßgabe des § 66 i Abs.2 ein Tag nach Eintrag in die Sperrliste ein
R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt. |
§ 66 l TKG-E |
Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. |
§ 149 TKG-E |
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
[Nr.13h] entgegen § 66 i Abs.1 S.2 R-Gesprächsdienste anbietet (...). |
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